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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1960-01/0014
13.

Das Finanzwesen

Der Propst hatte das Recht, den 18- bis 20-jährigen jungen Mann zur Ehe
zu veranlassen, ebenso das Mädchen. Desgleichen hatte der Witwer wieder eine
Frau, die Witwe wieder einen Mann zu nehmen. Jegliche Ehe in klosterfremdes
Gebiet war verboten; geschah das doch, so fiel das gesamte Hab und Gut des
verstorbenen Ungehorsamen dem Kloster zu. Etwaige Kinder waren also um
ihr väterliches oder mütterliches Erbe gebracht. Ziehen auswärtige Untertanen
in den Bann der Propstei und werden von ihrem früheren Herrn nicht innerhalb
eines Jahres angefordert, so werden sie als Gotteshausleute betrachtet und
haben zu zinsen, zu zehnten und zu fronen wie die Eingesessenen. Um die
Übersicht über den Bestand der Grundstücke nicht zu verlieren, war Teilung
und Verkauf ohne Vorwissen und Einwilligung des Propstes verboten.

Der Grund für diese und ähnliche Bestimmungen ist ein rein wirtschaftlicher.
Es herrscht die Naturalwirtschaft. Der große und der kleine Zehnt wurde in
natura abgeliefert oder vom Zehntknecht abgeholt. Je mehr Hände aber die
Güter bewirtschaften und die Frondienste leisten, desto größer ist auch der
Ertrag und desto höher sind die Abgaben. Und darauf kommt es besonders
an. Verstöße wurden mit Geldstrafen geahndet.

Später zeigten sich allerdings im Güterbestand des Klosters in allen Ortschaften
die Anzeichen der wachsenden Bevölkerung. Die Güterteilungen waren
nicht mehr aufzuhalten. Geschlossene Hofgüter wachsen sich zu Weilern aus.
Neben dem „oberen Klosterhof" der Friedlin entsteht der „niedere Klosterhof",
beide Erblehenhöfe. Die Zahl der Anteilhaber nimmt zu bei gleichbleibender
Größe des Grundbesitzes. Der größte Zinsgeber wird zum „Träger" bestellt.
Er zieht die Einzelbeträge ein und liefert sie als Ganzes ab, wie wenn der
Grundbesitz nicht geteilt worden wäre. So hat z. B. in Efringen ein Mannwerk
Reben i. J. 1580 vier Zinser, 1758 aber deren 7. Im selben Ort zerfällt 1 Juchert
Ackerfeld i. J. 1580 in 2 Teilstücke, 1758 aber in 12! 12)

Auch andere Erscheinungen machen sich bemerkbar: Güter werden oft nicht
mehr gefunden. Der Anbau ändert sich. Aus Äckern werden Rebstücke. Grundstücke
, die nahe am Rhein liegen, werden vom Strom zerfressen. Nach Überschwemmungen
sind sie jahrelang ungiebig. Neue Dörfer entstehen und zählen
zinspflichtige Einwohner als Inhaber von Klostergütern. Alte Orte gehen ab,
wie Tuetlikon, Ennikon, Altlikon. Besonders hat der Bauernkrieg des Jahres
1525 große Verwirrung in den Besitzstand der Propstei gebracht. Es bedurfte
jahrelanger angestrengtester Nachforschungen und zähester Beharrlichkeit des
damaligen Propstes Kaspar Müller aus Schönau im Wiesental - des späteren
Abtes - um hier wieder Ordnung ins Ganze zu bringen. Auch der 30-jährige
Krieg wirkte in gleichem Maße. So verschwand z. B. das „Reichenauer Höfle",
zwischen Kloster und dem Dorf Schlächtenhaus gelegen, und auch die später
dort errichtete Glashütte hatte keinen Bestand. Desgleichen sank der große
Meierhof in Trümmer und erlebte keine Auferstehung mehr.

Mit der Zeit, besonders seit der Einführung der Reformation, richtete die
Propstei in Wieslet eine eigene „Schaffnei" ein. Einer der bedeutendsten Schaffner
war der ehemalige Klostermüller Hans Tscherter. Er war ursprünglich
st. blasischer Vogt, dann Vogt des Markgrafen, zuletzt Mitglied der Landstände
, des sog. „Ausschusses", also Landtagsabgeordneter. Einer seines Geschlechtes
hat der Gemeinde Wieslet eine Stiftung errichtet, die seinen Namen
trägt und jahrzehntelang segensreich gewirkt hat. Nach dem Tode Hans Tscher-
ters wurde ihm eine schöne Grabtafel gesetzt, die heute noch erhalten ist dank

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