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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
23.1961, Heft 1, Müllheim Baden.1961
Seite: 84
(PDF, 52 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1961-01/0086
„Ehrenfester und wohlvorgeachteter Herr"

Land ständische Volksvertretung und Landgericht des Markgräflerlandes
vom 15. Jahrhundert bis zu ihrer Auflösung durch Markgraf Friedrich VI.

in den Jahren 1668 und 1669

Von Karl Seith

Die Landstände im Markgräflerland entwickelten sich aus der militärischen
Organisation der Herrschaften.

Unter dem Namen der „Landschaft" war die wehrfähige Mannschaft in vier
Viertel eingeteilt, die ihre Bezeichnung nach dem Hauptort ihres Bezirkes trugen.
So unterscheiden wir das Viertel Rütteln, das Viertel Weil (das auch „das
Rheintal" genannt wird), das Viertel Sausenberg (oft auch einfach „der Sausenhart
" geheißen) und das Viertel der Stadt Schopfheim. Jedes Viertel
besaß seine gewählten Führer, nämlich 1 Hauptmann, 1 Fähnrich, 4 Räte, 1 Feld-
waibel und 2 Viertelswaibel. Jedes Viertel gliederte sich wieder in Unterabteilungen,
die man „Fähnlein" nannte. Die Führer wurden aus den angesehenen Geschlechtern
des Landes entnommen, wie sie in den einzelnen Vogteien saßen und vielfach zu
Mitgliedern des Dorfgerichts gewählt worden waren. Die Gesamtheit der militärischen
Führer der vier Viertel bildeten in diesem Gebiet den „Gemeinen
Ausschuß der Landschaft". Ihre Aufgaben weisen sie aus als „Landstände
" oder auch als „Landtag". Er wirkte mit an der Gesetzgebung und bei der
Bewilligung von Steuern; er deckte Gebrechen in der Verwaltung auf, auch in der
Gesetzgebung und legte zu deren Behebung Beschwerde ein. Er hob bei kriegerischen
Verwicklungen das Aufgebot aus, das sich an gebotenen Sammelplätzen einstellen
mußte, er half der Landesherrschaft gegenüber den Ansprüchen auswärtiger Mächte;
er war beteiligt beim Abschluß von Bündnissen und Verträgen und trat oft als
Garant bei vertraglichen Verpflichtungen der Landesherrschaft auf und unterzeichnete
sich durch zwei gewählte Mitglieder des Landesausschusses.

Nicht so straff organisiert war die Landschaft der Herrschaft Badenweiler.
Sie besaß augenscheinlich nicht jene strenge militärische Gliederung, aus der der
Ausschuß hätte erwachsen können. Sie entsandte aus ihren Vogteien die Vögte oder
auch „Geschworene", also Mitglieder des Dorfgerichts (heute Gemeinderäte). Doch
besaß sie von 1444 an ihre Landschaft wie die oberen Herrschaften;
ihr Ausschuß wurde z. B. im Jahre 1562 nach M ü 11 h e i m berufen.

Dagegen besaß sie gegenüber den oberen zwei Herrschaften in den Vogteien
Müllheim, Buggingen, Hügelheim, Betberg-Seefelden, Zienken 1 e i b f r e i e Bauern
, die von der Abgabe des Besthauptes nach dem Tode des Hofbesitzers frei
waren. In den Vogteien Badenweiler, Britzingen, Laufen und Gallenweiler war in
der Familie eines Gestorbenen der Todfall zu geben; dieser bestand aus dem besten
Haupt Vieh oder bei kleinem Besitz aus Gegenständen, die „vier Ecken oder vier
Zipfel" hatten, also Möbel oder Leintüchern. Darüber lagen in den Gemeindetrögen
Urkunden, die beweiskräftig waren, so daß sich die leibfreien Gemeinden ihres
Vorrechtes erwehren konnten. In den anderen Herrschaften und in den unteren
Badenweiler Vogteien gab es nur leibeigene Bewohner.

Die Landschaft war bewaffnet. Jährlich um den 1. Mai fand in
den einzelnen Vogteien die Waffenschau durch den Vogt und seine Helfer statt.
Sie galt den Langspießen, den Hellebarden, den Knebel- oder Sauspießen, den
Schwertern und Messern, den Helmen und den „Krebsen" (das sind die Halbharnische
, die nur die Brust, die Oberarme und die Oberschenkel decken).

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