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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1962-01/0016
Die Freipürsch in den Tälern Schönau und Todtnau

von Eduard Böhler3 Geistl. Rat

Im 30 jährigen Krieg war manche wichtige Urkunde vernichtet worden. Rechte
und Pflichten waren vielfach in Vergessenheit geraten. In diese Rechtsverwirrung
suchte man wieder Ordnung zu bringen. Der Waldvogt der Grafschaft Hauenstein
als Vertreter des Landesherrn Erzherzog Franz Ferdinand von Österreich lud zu
diesem Zwecke den Vogt Hans Butz von Schönau und Christa Mayer aus der Todtnauer
Vogtei auf 7. 3. 1664 nach Waldshut ein. Dort wurden die Beholzungs- und
Jagdrechte in den Tälern Schönau und Todtnau besprochen. Die Vertreter der
Talvogteien erklärten:

In den Vogteien gibt es keine Herrschaftswaldungen, die Wälder gehören den
Tälern.

Jagen, fischen, vogelfangen dürfen sie vom Feldberg bis zum Pfaffenwag der
Wassersaigi nach. Nur zum Verkauf müssen „sie es vom Gotteshaus empfangen"
(d. h. die Erlaubnis erhalten).

Uber die Herkunft dieser Jagdfreiheit wissen sie aus alter Überlieferung zu
erzählen, „daß vor allem die Grafen von Zähringen . . . die Freiheit zu fischen
und zu jagen den Untertanen beider Täler übergeben haben. Darum war auch das
gräfliche Wappen im Chor der Schönauer Kirche mit einem Hirsch (!) gemalt und
dabei der Ursprung dieser Jagdfreiheit aufgezeichnet gewesen. Ein Pfarrer aber
habe dieses zuweisein lassen." (Conv. 12. Fsz. 9)

Bis in die Zeit der ersten Besiedelung des hintern Wiesentales muß diese Jagdfreiheit
zurückgehen, in die Zeit, da die Herzöge von Zähringen Schutzvögte dieser
Gegend waren. Damals setzte die Blüte des Bergbaus in dieser Schwarzwaldgegend
ein. Um Leute in diese unfruchtbaren Berge anzulocken, hat man die freie Luft
hereingelassen, derentwegen die Täler später bekannt und beneidet waren! Freizügigkeit
, Freiheit von Ungenossami und von Fahlbarkeit der Fronen und Freipürsch
.

Schon 1321 und wieder 1346 wird im Talbrief zu den alten Freiheiten der
Talleute gerechnet, daß sie keinen Bann, d. h. kein Verbot, haben im Jagen, Fischen,
Vogelfang.

Recht früh mag auch schon eine Jagdordnung sich durchgesetzt haben. Bei
obenerwähnter Aussprache in Waldshut sagten die Abgesandten der Täler: „Die
uralten Rechte der Wildbannordnung sind auf dem Dürren Acker1) anno 1500 und
etlichen Jahren wieder aufgerichtet worden. Diese Ordnung wird an St. Georgi
jährlich in der Kirche2) verlesen."

Im Gen. Landesarchiv zu Karlsruhe wird eine alte Jagdordnung leider nur in
einem angebrannten Bruchstück aufbewahrt (Conv. 2. Fasz. Fischerei). Darin steht,
daß solche, die nicht eigene Güter haben, nur „Hausleut" sind, kein Recht haben
auf freien Fischfang und Pürsch. Nur wenn eine Frau in der Hoffnung ist und
nach Fisch gelüstet, darf ihr Mann für seine Frau zwei- bis dreimal fischen, aber
ohne Geschirr. Jährlich wurde die ehemalige Jagdordnung in der Kirche verlesen
und auf der jährlichen Dürrackertagung von dem großen Ausschuß der beiden Täler

*) Der Dürracker in Geschwend war der Landsgemeindeplatz der beiden Talvogteien
Schönau und Todtnau, wo sich alle 2 Jahre der große Ausschuß (30 bis 50 Mann aus
beiden Tälern) traf zur Verlesung der alten Freiheiten und zu wichtigen Beschlüssen.

2) Die „alten Freiheiten" und wichtige Verordnungen wurden nach dem Gottesdienst
in der Kirche vom Waibel verlesen.

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