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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1962-02/0009
Burgvogt Herbster schlägt vor, das Gut mangels kaufwilliger Interessenten
den derzeitigen Beständern als Erblehen zu überlassen. Man solle aber zur Bedingung
machen, daß 1.) das Gut nicht weiter geteilt werden dürfe, 2.) der bisherige
Bestandzins als wirklicher Lehenszins zu zahlen sei, 3.) alles Bauwesen
(unter Zubilligung der Belieferung mit preisvergünstigtem Bauholz) von den
Lehensträgern selbst bestritten werden solle und 4.) die Kohlpferde weiter gehalten
werden müßten, solange das Eisenwerk in Oberweiler bestünde.

Am 2. Januar 1784 wird die Umwandlung des Temporal-Lehens in ein Erblehen
urkundlich niedergelegt. Als nunmehrige Erblehenmeier unterschreiben:
Johann Georg Schick, Johann Georg Pfunder, Matthis Pfunder, Christian Kiefer,
Michael Kiefer und Eva Kieferin. Durch Verheiratung, Erbschaft, Gütertausch
und Verkauf ändern sich die Besitzernamen in den folgenden Jahren immer wieder
, worauf im einzelnen nicht eingegangen werden kann. Von 1827 an setzen
Bestrebungen ein, die Erblehenmeier durch Aufkauf der Gutsteile aus Staatsmitteln
nach und nach auszuschalten. Dieser Vorgang endet im Jahre 1852, worüber in
Abschnitt IV berichtet wird.

Die Gastwirtschaft

Mit den bisher geschilderten Verhältnissen eng verknüpft sind die Geschicke
des Gastwirtschaftsbetriebes auf der Sirnitz. Ein erster Hinweis darauf findet sich
schon im Lehensbrief von 1733. In Artikel 8 der Urkunde verpflichten sich die
damaligen Temporallehenmeier, „vor die Abnutzung der Äcker und Matten und
Weyd, wie auch vor die Wärtbschaft jährlich nebst des verringerten Kohlfuhrlohns
in allem dreyhundert Gülten zu zahlen."

Als 1754 die Anstellung eines „tüchtigen, herzhaften, auch rauh erzogenen"
Forstknechtes auf der Sirnitz erwogen wird, taucht der Gedanke auf, ihm die
Führung der Gastwirtschaft als Teil seines Lebensunterhaltes zu übertragen. Zwar
sei schon ein Bauernwirt da, heißt es, aber dieser hätte selten ein gutes Glas Wein
vorrätig. Dem Forstknecht könnte man die Auflage machen, den Wein aus den
herrschaftlichen Kellereien zu Müllheim oder Sulzburg zu beziehen. Der Oberamtsverweser
in Müllheim jedoch ist skeptisch. Er äußert sich dahingehend, daß
man die Wirtschaft schon den Pächtern zugestanden habe, die — nähme man sie
ihnen weg — sofort einen Pachtnachlaß beantragen würden. Auch die Kellereien
würden keinen Vorteil haben, da die guten Weine für das fürstliche Hoflager
aufbehalten werden müßten, mit schlechten aber nicht gedient sei. Schließlich seien
die Bewohner der Gegend rauh erzogene Leute, die nur neue Weine tränken, und
für die Besuche des Forstamtes sei ein Vorrat nicht rentabel, da der Wein „wahn"
werden und verderben würde. Es bleibt also beim bisherigen Zustand, der den
Pächtern die Führung der Gastwirtschaft zubilligt.

Spätestens mit der Umwandlung des Temporallehens in ein Erblehen fällt
die in den Lehensbriefen sonst stets enthaltene Bemerkung fort, daß der Zins
für die Abnutzung der Äcker, Matten und Weiden und für die Wirtschaft
zu zahlen sei. 1795 fragt Karlsruhe in Badenweiler an, ob das Ohmgeld von
jährlich 10 Gulden für die Wirtschaft auf der Sirnitz dem Betrieb noch angemessen
sei. Dieses Ohmgeld hänge in keiner Weise mit dem Lehenszins von
300 Gulden zusammen. Aus einer diesem Schreiben beigefügten Anlage ist zu
ersehen, „daß die Wirtschaft auf der Sirnitz alle Jahre unter den Erblehen-
beständern alterniere". Nirgends sonst ist bis zu diesem Zeitpunkt diese Art
der Wirtschaftsführung festgelegt. Sie scheint sich als Gewohnheitsrecht herausgebildet
zu haben, an dem man nun auch festzuhalten gedenkt, als im Jahre
1806 der eine der sechs Erblehenmeier — Christian Kiefer von Heubronn —
um eine „eigentümliche Wirtschaftsgerechtigkeit" nachsucht. Er schreibt, daß bis-

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