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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1962-02/0017
wird 1428 im Waldbrief schriftlich fixiert (vgl. Kap. II), der auch als Gemärks-
brief bezeichnet wird, da man das oben bezeichnete Waldgebiet kurz auch „das
Gemärke" nennt. 1728/29 wird zwischen den Vogteien Badenweiler und Müllheim
eine Teilung des Gemärkes vereinbart. Was westlich des bei Schweighof in
den Klemmbach mündenden Altensteinbaches liegt (bis zum Grüneck), wird
Badenweiler und seinen Filialorten zugesprochen, was sich östlich des Altensteinbaches
(bis zur Sirnitz hinauf) ausdehnt, erhält Müllheim. Trotz der Teilung aber
bleibt das ganze Gebiet als sogenannte „Vogteiwaldgemarkung Badenweiler" bestehen
mit gemeinsamer Verwaltung und Rechnungsführung.

Das bleibt auch noch so, als — beginnend mit dem Jahre 1809 und ausgelöst
durch ein fürstliches Organisationsedikt — die Vogtei Badenweiler aufgelöst wird
und die selbständigen Gemeinden Badenweiler, Oberweiler, Niederweiler, Lipburg
mit Sehringen, Schweighof und Zunzingen mit je einer eigenen Feldgemarkung geschaffen
werden. Auch nach der Besitzaufteilung der der Vogtei Badenweiler
gehörenden Waldbezirke entsprechend der Einwohnerzahlen in den Jahren 1815/16
bleibt die „Vogteiwaldgemarkung Badenweiler" als solche bestehen. Hierin liegt
nun wohl die Wurzel aller Unklarheiten, die in Verhandlungen 1846 und ab 1862
geklärt werden sollen. Ist die Sirnitz ein Teil der Feldgemarkung Schweighof oder
bildet sie eine eigene Gemarkung? Die Hofdomänenkammer stellt 1846 fest, „daß
die Sirnitz bisher schon als eine gesonderte Gemarkung behandelt wurde. Es wird
daher auf den Fortbestand dieses Gemarkungsverhältnisses hinzuwirken sein."
1863 berichtet das Bezirksamt Müllheim, daß die Sirnitzhöfe zwar als ein Teil der
Feldgemarkung Schweighof angesehen und dort auch die öffentlichen Bücher für
die Sirnitz geführt würden, daß aber im Jahre 1856 das Bestehen einer eigenen
Sirnitzgemarkung anerkannt worden sei, wenngleich kein förmliches Erkenntnis,
sondern nur ein stillschweigendes Anerkenntnis, daß dem also sei, vorliegt. Man
müsse demnach unterscheiden zwischen der Sirnitzgemarkung, die das Eigentum
des Großherzoglichen Domänenärars und das Eigentum des Großherzoglichen
Forstärars umfaßt, und der Vogteiwaldgemarkung.

Das Bezirksamt Müllheim stellt nun 1873 oder 1874 beim Innenministerium
den Antrag, erstens die Vogteiwaldgemarkung Badenweiler aufzulösen und die
den sechs Nachfolgegemeinden der Vogtei Badenweiler zugewiesenen Waldstücke
zur jeweiligen Vergrößerung den sechs Feldgemarkungen zuzuteilen, zweitens das
auf Grund des Waldabteilungsbriefes von 1729 für den Waldbesitz der Gemeinde
Müllheim ausgesprochene Gemarkungsrecht wieder aufleben zu lassen und schließlich
drittens für den Waldbesitz der Gemeinde Hügelheim sowie das im Eigentum des
Großherzoglichen Domänenfiskus befindliche Waldgebiet nebst den Sirnitzhöfen
neue Gemarkungsrechte zu schaffen. Das Ministerium des Innern stimmt nicht zu,
da nach der geltenden Gemeindeordnung die Bildung neuer abgesonderter Gemarkungen
nicht zulässig sei.

Darauf erklärt der Gemeinderat von Müllheim, daß er für den Waldbesitz von
Müllheim die Ausscheidung aus der Vogteilwaldgemarkung Badenweiler dennoch
verlangen und das auf Grund des Waldabteilungsbriefes von 1729 zustehende
und seitdem noch nie erloschene Gemarkungsrecht geltend machen wolle. Die
Vogtei Badenweiler ist mit dieser Lösung einverstanden, wenn das Waldeigentum
von Hügelheim sowie des Großherzoglichen Domänenfiskus nebst den Sirnitzhöfen
mit der neuen (oder besser: wieder auflebenden) Waldgemarkung Müllheim
vereinigt würde.

Da die Beteiligten gegen diese Lösung keinen Einspruch erheben, stellt das
Bezirksamt Müllheim beim Innenministerium den entsprechenden Antrag. Am
2. Juli 1874 wird die ministerielle Genehmigung erteilt: „Man genehmige, daß
von der Gemarkung der Vogtei Badenweiler (gemeint ist die Vogteiwaldgemarkung
Badenweiler) der in dem Teilungsentwurf bezeichnete Teil losgetrennt und

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