Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1962-02/0061
4. Der Dingrodel wird abgelesen.

5. Die 14 Jährigen, auch Knechte, müssen huldigen, mit Eid.

5. Die Katholiken auf Gott und seine Heiligen, die Evangelischen auf das
Evangelium. Die Katholiken: „So wahr mir Gott, seine unbefleckte Muttergottes
Maria und alle lieben Heiligen Gottes helfen" - Die Lutheraner und Calvinisten
aber: „So wahr mir Gott und ein heiliges Evangelium helfen".

7. Appellation an das Kammergericht und dann an das Hofgericht nur möglich
stände pede (d. h. auf der Stelle).

8. Bei Schulden aber 14 Tage Zeit.

9. Kläger und Beklagte, die vor dem Fürsprech aus des Gerichts Schranken
gehen, verfallen dem Gericht „umb einen Gang Wein".

10. Wer das Gericht versäumt, zahlt 3 Stäbler Heller Strafe (1555).

11. Hintersassen, die über ein Jahr hier wohnen, werden gefahlt (1600).

12. Todtnauberger sind trotz Protest (1555) bei 10 Pf zum Dinggericht com-
pelliert worden.

13. 1663 wurde beim Dinggericht vorgehalten, einen Vogt zu setzen und dazu
1—3 Taugliche vorzuschlagen.

14. Bei Klagen gegen den Amann führt der Waibel den Stab.

15. Die Streitsachen werden vorgebracht beim Dinggericht und besprochen,
vom Stabführer kurz zusammengefaßt und dann nach Abtreten der Umstehenden
das Urteil verfaßt und nach Hereintreten der Dinggerichtsteilnehmer verlesen
.

16. Der Stabführer schließt das Gericht mit dem Niederlegen des Stabs.

17. Die Richter verzehren das Urteilsgeld.

18. Kläger und Beklagte müssen nach dem Urteilsspruch 3 Batzen zusammenlegen
, auch wenn es zu keinem Urteil gekommen ist, und zwar zahlt jede Partei
6 Kr.

Wann das Dinggericht zu Ittenschwand seine richterliche Arbeit aufnahm, ist
nicht genau festzustellen. Fröhnd wurde erst im Jahre 1260 von den Herren
von Kienberg durch Abt Arnold von St. Blasien käuflich erworben, soweit nicht
schon große Teile der Gemarkung dem Kloster gehörten. In den Jahren 1356
wurde Fröhnd durch den Vertreter Österreichs und 1371 durch die Erzherzoge
Albrecht und Leopold in österreichische Verwaltung genommen und die Gemarkung
klar umschrieben. Wohl von diesem Jahre an wurde auf dem Dinghofe
zu Ittenschwand das Dinggericht unter der Leitung eines Vertreters des Klosters,
meistens durch den St. Blasischen Amann von Schönau gehalten. Ob und wo
vor 1371 das Dinggericht vorgenommen wurde für die dem Kloster gehörenden
Höfe, ist nicht bekannt.

Auszüge aus den Dinggerichtsprotokollen von Ittenschwand aus den Jahren
nach 1585 bis 1740, soweit sie die Gemeinde Ried angehen.

Stabführer war immer der St. Blasische Amann von Schönau. 13. 4. 1583 war
Stabführer Amann Conrad Arnoldt. Dingrichter waren Fridli Trefzer, Vogt in
Ried, Mathis, Vogt von Bischmatt, Thoni Steinebrunner zum vorderen Holz,
Lienhard „Nasal ab der Herrischwand", Jarli Lenz von Schwand, Hans Carli
von Wembach, Thomas Kistler von Ried, Ade Küeffer von Hepschingen, Hans
Lederer von Marnbach, Clauß Zimmermann im Vorderen Holz, Fridle Mangolt
von Schindlen, Ulrich Lewlin „ab dem Künenberg". Georg Grädter von Greßgen
bittet um einen Urbaruauszug.

2. 6. 1584. Stabführer wie zuvor. Richter u. a. Claus Grädter von „Greßkon",
Fridle Trefzer, Vogt, und Thomas Küstler und Thomas Wagner in Ried.

59


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1962-02/0061