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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1963-01/0008
Die Schulgesetze des Lörracher Pädagogiums

vom Jahre 1719

Mitgeteilt von Dr. A. Baumhauer

Als Markgraf Karl II. von Baden-Durlach im Jahr 1556 in seinen oberen
Landen die Reformation nach lutherischer Lehre einführen ließ, wurde ein Basler
Professor, Thomas Grynaeus, evangelischer Pfarrer zu Rötteln. Da nun die Meßstiftungen
ihrem ursprünglichen Zweck entfremdet waren, wurden ihre Einkünfte
anderer Verwendung zugeführt: der Besoldung der evangelischen Geistlichen, der
Ausbildung junger Theologen, die in Basel studierten, und dem Schulunterricht.
Zunächst wurde eine deutsche Schule in Rötteln eingerichtet, die von
Theophil Grynaeus, dem Sohn des Pfarrers, geleitet wurde, und kurze Zeit darauf
die „Lateinische Roetelische Landschule". Die Buben aus der
ganzen Gegend, die den Beruf als Geistlicher oder Beamter ergreifen wollten, erhielten
dort ihre erste Ausbildung. Nach der schrecklichen Notzeit des Dreißigjährigen
Krieges beschloß Markgraf Friedrich V. von Baden-Durlach im Jahr 1650
die Neugründung der Schule bei seiner Burg Rötteln. Nach der Zerstörung Röttelns
durch die Franzosen im Jahr 1678 wurde nun auch diese Markgräfler Kapitelschule
, wie sie genannt wurde, heimatlos. Nach längerem Notbehelf
fand die Schule in dem vor kurzem zur Stadt erhobenen Ort Lörrach, in der Herrenstraße
Nr. 10, ein Unterkommen. Aus dem Bericht des Lörracher Stadtpfarrers,
des Dekans oder sog. Speziais Weininger, vom Juni 1691 erfahren wir, daß die
Kapitelschule wegen des vortrefflichen Unterrichts durch zwei Praeceptores bekannt
war und daß die Lörracher Scholares, wenn sie später auf das Gymnasium nach
Durlach kämen, dort oft gleich die oberste Klasse besuchen könnten. Im Jahr 1715
wurde dann noch ein dritter Lehrer eingesetzt „sub titulo prorectoris", und damit
wurde die Schule nun zum fürstlichen Pädagogium erhoben. Die
Schulstatuten wurden am 18. Dezember 1719 vom Landesfürsten persönlich in
allen Einzelheiten festgelegt.

Die sog. Schul-Leges des Lörracher Pädagogiums gewähren uns einen vorzüglichen
Einblick in den auf Gottesfurcht und Achtung vor der Autorität gegründeten
Lehrgang, der neben der Vermittlung eines soliden, genau festgelegten Wissens
dennoch auch der freien Initiative von Lehrern und Schülern genug Spielraum
ließ. In den Statuten fällt uns auch die modernere Betonung des verstandesmäßigen
Lernens auf im Gegensatz zum reinen Auswendiglernen, wie es an der mittelalterlichen
Schule betrieben wurde. So vermag also das im Folgenden mitgeteilte Dokument
uns auch in den kleinsten Einzelheiten einen treffenden Einblick zu vermitteln
in die Anschauungen und den Geist der Barockzeit und ihres Erziehungswesens.

Schul-Leges des Lörrachischen Pädagogii de anno 1719

(18. Dezember 1719)

Ordnung für das fürstliche Pädagogium zu Lörrach

I. Von der Gottesforcht und derselben Übung

1) Demnach die Gottesforcht die Grundfeste und Quelle aller übrigen Tugenden
und Wissenschaften ist, als sollen Präceptores unsres fürstlichen Pädagogii allen
Fleiß dahin anwenden, daß zu derselben gleich von Kindheit auf die ihnen zur
Auferziehung und Unterrichtung anvertraute Jugend angeführt und je länger je

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