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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1963-01/0010
8) Die teutsche Sprach selbsten, sowohl in Prosa als ligata zu excolieren. —
Weilen aber nicht alle Subjecta zu einerlei Studiis

9) und Facultatibus adspirieren, muß dahero ein Unterschied nach Gutfinden
und Direction des Prorectoris in denen Lectionibus mit denenselben gehalten und
ein jeder zu dem, was ihm zu seinem Scopo dienlich angewiesen werden; auch
wenn . . .

10) Eine Lection tractieret wird, welche nicht allen nötig ist, haben deswegen
diese die Zeit nicht otios zuzubringen, sondern ist ihnen eine andere nützliche
Arbeit vorzugeben.

11) Solle bei denen Profectioribus das Dictieren der Lectionum, als wordurch
nur viele Zeit unnötigerweis zugebracht wird, unterbleiben; Selbige aber seindt

12) Zu dem Excipieren der Lectionum als einer nützlichen Sach, und die zu-
malen eine Läufigkeit bringet, anzuhalten.

IV. Von der Didactica in specie, und zwar der Dritten als der untersten Classe.

(Unterricht war morgens von 8 bis 10 Uhr und nachmittags von 1 bis 3, resp.
12 bis 3 Uhr).

Gelehrt und geübt wurden: Singen, Schreiben, Deklination, Konjugation, Syntax
, Katechismus, Vokabular usw. .. .

„Bei dieser Klass ist zu merken, daß niemand eingenommen werde, er habe dann
zuvor in der Teutschen Schul fertig lesen und ziemlich schreiben lernen. Auch kann
das Rechnen zur gelegenen Zeit mitgenommen werden.

In der zweiten Class seindt folgende Lectiones zu tractieren und ohne Vorwissen
des Consistorii nicht zu ändern:

Cornelius Nepos, Grammatik, Fabulae Phaedri, Novum Testamentum, Graecum
usw. . . .

In der ersten als obersten Class soll man nachgesetzte Lectiones dozieren:
Catechetica, Novum Testamentum Graecum, Logica latina, Rhetorica, Virgilius,
Specimina poetica et politica, Justinus, Orationes Ciceronis. Bei diesen Lectionibus
soll es sein Verbleiben haben und sich niemand unterstehen, bei Straf von zehn
Thalern, ohne unsers Consistorii Vorwissen etwas auszulassen, zu ändern oder
neuerdings einzuführen."

V. Von der Musica und deren Übung

1) Die Musica soll von denen beiden unteren Praeceptoribus Wechsel weis alle
Nachmittag, so oft man frequentieret, von 12 bis 1 dociert und geübet werden.

2) Am Sonn-, Fest- und anderen Feiertagen soll man eine Figuralmusik bei
dem öffentlichen Gottesdienst aufführen und deswegen alle Samstag am Nachmittag
ein Collegium musicum gehalten und darinnen die nötige Prob angestellet
werden.

VI. Von der Visitierung des Paedagogii

1) Lieget ohne dem dem Prorectori ob, daß er die untern zwei Klassen fleißig
und fast täglich, auch oft unverhofft ohne Vermuten der Docentium besuche, das
Nötige alsobald erinnere, oder, so es altioris invaginis wäre, dem Speciali und
Gestalt der Sachen unserem fürstlichen Consistorio anzeige.

2) Kommt auch unserm Landvogt und dem Speciali zu, daß sie bisweilen
das Paedagogium besuchen.

3) Wir wollen auch gnädigst geschehen lassen, daß der Cammerarius oder ein
anderes Membrum Capituli je nach Belieben in die Klassen gehe und die Lectiones

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