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mitanhöre, doch daß sich keiner von diesen unterstehe, denen Docentibus etwas
einzureden, sondern, was er zu ändern nötig erachtet, denen Speciali anzeige und
die Rection überlasse.

4) Wann auch einer von unsern Kirchenräten, oder da wir einen besonderen
Scholarchen hätten, derselbige — in was Geschäften es immer seie, nach Lörrach
käme, solle es ihm nicht nur frei stehen, das Pädagogium zu visitieren, auch wohl
ein Examen anzustellen, sondern er soll auch kraft seiner Pflichten dazu verbunden
sein und nie ohne vorgenommene Visitation wieder abreisen, alles aber, wie er es
befunden, uns untertänigst referieren.

VII. Von denen Examinibus

1) Die Examina solemnia sollen jährlich zweimal von Oberamt und Specialat
auch dem Capitul geschehen, im Frühling die Woche vor der Karwoche und im
Herbst die Woche vor der Winlese, und auf die Zeit jedes Examinis die Repetitio-
nes Lectionum 14 Tag zuvor angehen.

2) Der Anfang solches Examinis solle von der untersten Class geschehen und
also graduatim von einer Class zur anderen damit continuieret werden.

3) In jeder Class solle vor dem Examine ein Exercitium pro loco componiert
und die Discipuli darnach collociert werden.

4) Post Examen eine jede Class ein Exercitium probatorium componieren und
solche denen Examinatoribus exhibieret werden, welche auch in währendem Examine
dann und wann selber die Jugend prüfen, sodann denen Discipulis nach Gutfinden
Exercitia extemporanea aufgeben mögen.

5) So oft das Examen vorbei, soll von jedem Praeceptore ein neuer Schematismus
eingegeben, von dem Oberamt und Specialat mit Zuziehung der Seniorum und
des Cammerarii vom Capitul ein Conventus Scholasticus gehalten und sowohl von
denen bisherigen Defectibus und ihrer Emendation als denen künftig zu tractieren
seienden Lectionibus ingleichen von denen Promovendis deliberieret, das Protocoll
aber mit denen Schematismis und Speciminibus ohne Verzug und bei Straf 20 Thaler
sogleich zu unserm Consistorio eingeschicket, nichtsdestoweniger aber inzwischen
mit denen Lectionibus fortgefahren werden.

6) Über dies alles wird auch das Iii. Consistorium zwischen der Zeit ja zuweilen
unvermutet die Exercitia Chriae und poetische Specimina abforderen, die
auch alsdann ohne Tergiversation schleunigst einzusenden.

VIII. De Promotionibus

1) Geschehen die Promotiones jeder Zeit, wann das Examen vorbei, hauptsächlich
aber bei dem Osterexamine.

2) Ein jeder Praeceptor, wann das Examen vorbei, gibt eine Consignation ein
von denen, so würdig und tüchtig promoviert zu werden.

3) Deliberieret man bei dem Conventu Scholastico und befiehlet dem Prorec-
tore, welche er promovieren soll.

4) Publiciert solches der Prorector in denen Classen und heißet einen jeden an
seinen neuen locum gehen.

5) Aus welchem erhellet, daß durchaus keine Promotion oder Translation ohne
Vorwissen der Vorgesetzten vorgenommen werden solle.

IX. Von der Scbul-Disziplin

1) Wird einem jeden Praeceptori überlassen, ja nach seinen Pflichten und Gewissen
anbefohlen, daß er auf die natürlichen Gemütsneigungen seiner Scholaren

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