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genau Achtung gebe, diejenige Laster, wozu mancher vor dem andern am meisten
inclinieret, ihnen vornehmlich verhaßt mache, die Schüchternen und Furchtsamen
aufmuntere, die Frechen aber im Zaum halte, wozu eine besondere, gute Klugheit
erfordert wird.

2) Soll jeder Praeceptor sich auch des Privatwandels seiner Discipulorum fleißig
erkundigen, wie sie sich in ihrer Kost, erga Superiores, Pares, Inferiores, bezeugen,
und nach befindenden Umständen mit guter Disciplin an Hand gehen.

3) Wo die Verbalcorrection nicht helfen will, seind denen Praeceptoribus nach
Unterscheid der Subjectorum Ruten und Stecken erlaubet. Jedoch sollen sie mäßig-
lich gebraucht werden, ohne jemand brutal zu tractieren, Löcher in den Kopf oder
blutrünstig zu schlagen, auf welchen Fall der Vergehung Oberamt und Spezialat
die nötige Ahndung vorzukehren und behörigen Bericht davon zu erstatten haben.

4) Dem Prorector ist erlaubt, seine Untergebenen auf etliche Stunden zu in-
carcerieren. Da aber das Delictum eine Incarceration über Nacht oder etliche Tag
erforderte, solle es mit Vorwissen des Oberamts und Speciali geschehen.

5) Im Fall ein faules Membrum sich der Societät ganz und gar unwürdig und
hingegen der Rejection schuldig gemacht, so soll sein Verbrechen cum Protocollo
et voto ad Consistorium eingeschickt und darob Bescheid erwartet werden.

6) Sonsten sollen die Praeceptores bei harten Ingeniis nicht gleich verzweifeln,
sondern mit großem Fleiß und Geduld anhalten, auch, so lange noch einige Hoffnung
übrig, dieselbigen nicht leicht verwerfen oder öffentlich prostituieren. Falls
aber die Untüchtigkeit nach einer ziemlichen Zeit und vergeblichen Anwendung aller
Hilfsmittel sich gar zu klar an den Tag legen würde, so ist deren Eltern oder Vormündern
davon Eröffnung zu tun und selbigen, daß sie ihr Kind zu einer andern
Profession anziehen möchten, zu raten.

7) Damit auch die Jugend in Latinitate desto besser exercieret werde, solle der
Prorector sorgen, daß soviel möglich in und außer den Lectionen Lateinisch geredet
und die Unterlassung nach Gebühr gestraft werde.

X. De officio Praeceptorum in gerrere

1) Versehen wir uns überhaupt hin, daß alle die Praeceptores, so in unsern
Pflichten ohnedem stehen, uns in allen Stücken treu und hold sein, unser Interesse
nach bestem Vermögen befördern und allen besorglichen Schaden abwenden werden.
Insonderheit aber sollen sie

2) an denen vorgeschriebenen Lectionibus quoad tempus et methodum pünktlich
halten und darinnen eigenmächtig nichts ändern, sondern wann sie in Progreß
und zu Aufnahm der Jugend etwas zu ändern finden, solches mit guter Bescheidenheit
bei unserm Consistorio anbringen und um Entscheidung bitten.

3) Sollen sie auch an der zum Docieren gewidmeten Zeit im geringsten nichts
säumen, sich mit dem Glockenschlag in ihrem Auditorio bei der Jugend einfinden,
daselbst bis zum End der anvertrauten Stund persönlich verharren und durch ihre
Privathaushaltungs- oder andere Geschäfte sich an Verrichtung des Schulamtes
durchaus nicht hindern lassen.

4) Falls aber ein so andere Stund notwendigerweis verabsäumt werden müßten,
soll solches und die Ursach dessen von denen Praeceptoribus dem Prorectori, von
dem Prorectore aber dem Speciali vorher angezeigt werden, damit solcher die Bestellung
der Lectionen in anders füglicher Weise tun könne und die kostbare Zeit
der Jugend nicht mit Schaden verloren gehe.

5) Sollte auch ein Praeceptor eine unumgängliche Reis zu tun haben, soll der
Prorector die Erlaubnis über 3 Tag und der Specialis über 8 Tag nicht geben,
sondern der Implorant an unser Consistorium oder gestalter Sachen nach an uns
selber verwiesen werden.

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