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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1963-01/0013
6) Da aber wider diese unsere Verordnung gehandelt und die Lectiones mutwillig
versäumt würden, so solle der Prorector, wann es das erste oder andere Mal
geschieht, im Fall der weiteren Betrettung aber der Specialis und das Oberamt
solches mit einer mündlichen Correctio ernsthaft ahnden. Wollte er aber, einer
solchen gütlichen Untersagung ohnerachtet, auch mehrers in dergleichen Saumb-
seligkeit fortfahren, so solle man solches unserm Kirchenratskollegio oder uns
selbsten anzeigen, und sotane Nachlässigkeit solle alsdann nach befindenden Umständen
mit Geld oder gänzlicher Remotion bestraft werden.

7) Und wie bei der Jugend am meisten daran gelegen, daß sie in der wahren
Gottesforcht auch allen andern guten Sitten auferzogen werde, also sollen sowohl
der Prorector als die Praeceptores ihre Untergebenen alle Kirchtage zu fleißiger
Besuchung des Gottesdienstes anhalten, weder das gänzliche Ausbleiben, noch auch
das vorwitzige UmgafTen, Schwätzen oder andere Unanständigkeit von ihnen
leiden, sondern vielmehr jedesmal nach dem Gottesdienst ein jeder in seiner Class,
was sie aus der Predigt behalten haben, examinieren.

8) Zu dessen mehrer Erleuchtung und Beförderung sie die Discipulos dahin anhalten
sollen, ihre Handbibel oder wenigstens das Neue Testament mit sich in die
Kirch nehmen, um darinnen die vornehmste, in der Predigt vorkommende Dicta
probantia nachzuschlagen und zu verzeichnen. Die Primani aber sollen dahin
gewohnet werden, etwas Weiteres aufzuzeichnen, ex gr.: exordium, dispositionem
textus, similia und exempla illustrantia.

9) Damit man auch wisse, wer etwan aus denen Predigten bleibe, solle die
Jugend allezeit, wann es kein Schuoltag ohnedem ist, mit dem zweiten Glockenzeichen
sich in der Class einfinden, wann das dritte Zeichen gegeben wird der Cata-
logus der Discipulorum abgelesen und die Ausgebliebenen zur Bestrafung notiert
werden. Wann solches geschehen, soll die Jugend, eine Class nach der anderen, von
ihren Praeceptoribus in der Prozession zu der Kirch ordentlich geführt und auch
wieder Ciassweis daraus begleitet werden.

10) Und damit in der Gottesforcht die Jugend auch durch Praeceptorum eigenes
Exempel erbauet werde, sollen sich selbige selbsten bei denen Gottesdiensten fleißig
in denen ihnen assignierten Stühlen einfinden und sonder Not keinen leichtlich
versäumen.

11) Ratione morum aber sollen selbige nicht nur zur Einigkeit und allen guten
Sitten und Gebärden anweisen, sondern wann einer oder der andere sich etwas
übel Anständiges angewöhnen wollte, selbiges ihme alles Ernstes abgewöhnen, auch
nicht leiden, daß von solchen Sünden-Sachen etwas ins Pädagogium oder die Kirch
gebracht werde.

12) Da sich Eltern und Vormund, welche ihr Kind oder Pflegling nicht fleißig
zur Schulen anhielten sondern vielmehr abzögen, solle solches nicht gestattet, sondern
von den Praeceptoribus dem Prorectori und von diesem dem Kirchenratskollegio
angezeiget werden, sonderlich da es ein oder ander Subjectum beträfe,
von welchem etwas Besonderes wegen seinen guten Gaben zu hoffen, hauptsächlich
aber wenn es ein Subjectum wäre, so zugleich ein Stipendium oder Gnadengeld
genießet, auf welche vor anderen genaue Aufsicht soll getragen werden.

13) Gleich wie auch die dem Pädagogio Vorgesetzten dessen Membra mit
allem Glimpf, Höflichkeit und ohne Importunität zu tractieren haben, also werden
nicht weniger diese demselben hinwiederum mit gebührendem Respekt zu begegnen
und was sie etwan zu erinnern nötig finden werden mit wohlanständiger Manier
zu tun, ohne weitläufiger Erinnerung sich von selbsten bescheiden.

14) Als auch oben schon erinnert, daß die Jugend zu allen guten Tugenden,
Sitten und Gebärden, neben der Anführung zu guten Wissenschaften nach allem
Vermögen anzuweisen, hierzu aber nichts Erbaulicheres als ein gutes, hingegen
nichts Verderblicheres als ein böses Exempel ist, so haben Prorector und Praecep-

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