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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1963-01/0016
4) Zu rechter Zeit mit denen nötigen Büchern und Schreibzeug sich in der Schule
einstellen.

5) Nicht ohne Vorwissen seines Praeceptoris aus der Schul bleiben.

6) Alle Zeit mit dem Mantel, gekämmten Haares, gewaschenen Gesichtes und
Händen und mit sauberen Kleidern in die Schul kommen.

7) Sobald er in seine Class kommt sich auf seine Stelle niedersetzen, nicht
herumblaufen oder schwätzen sondern stille sein, seinem Praeceptori fleißig zuhören
, was ihm zu lernen und zu machen vorgegeben wird, ohne alles Murren
und Widerreden willig zu verrichten.

8) Fleißig in die Kirche gehen, in selbiger singen, beten, übrigens aber still
sitzen, nicht schwätzen, herumlaufen oder tumultuieren, sondern auf die Predigt
Achtung geben.

9) Nach geendigter Predigt nebst andern seiner Mitschüler sich wieder in die
Schul begeben und daselbst seinem Praeceptori aus der Predigt Red und Antwort
geben.

10) Sich allerhand unflätiger Reden, Gebärden, Zoten und Narrenpossen
ganz enthalten, und wann er von andern dergleichen höret oder sieht, es dem
Praeceptori anzeigen.

11) Seine Mitschüler nicht schlagen, schmähen, noch sonst denen selben etwas
zuwider tuen, oder auch denen selben an ihren Kleidern, Büchern oder Schreibzeug,
ingleichen an dem Schulgebäud, Classen, Fenstern etwas verderben.

12) Daheim oder anderswo nichts aus Schul schwätzen, noch seine Praeceptores
oder Mitschüler bei seinen Eltern oder Pflegern verunglimpfen oder beschimpfen.

13) In Zeit der Vakanz oder Ferien zu Hause sich still und fromm halten.

14) Ohne erbättener Erlaubnus von seinem Praeceptore nicht aus der Schuel
gehen.

15) Wann aber die Lectiones aus und die Schüler nach Hause gelassen werden,
alles Lärmen, großes Gepolter und Geräusch meiden und seineswegs gerad nach
Haus gehen.

16) Des Degen Tragens sowohl in- als außerhalb der Schuol sich schlechterdings
enthalten.

17) Kein Brot, Obst oder essende Waren mit in die Schul oder Kirche bringen.

18) Sich des Badens in denen kalten Wassern und all anderer verderblicher und
dem Studieren hinderlicher Dinge enthalten.

19) Wann er von dem Praeceptore zu gebührender Straf gezogen wird, sich
willig derselben unterwerfen.

20) Wann ihn seine Eltern oder Pfleger aus der Schul wegnehmen wollen, solle
er es vorher dem Prorectori anzeigen.

21) Dem Praeceptori seiner Class alle Quartal das Schulgeld richtig liefern,
oder da seine Eltern oder er es armutshalber nicht vermöchten, solches dem Praeceptori
anzeigen.

22) Und dann in allem, wie einem frommen, fleißigen und rechtschaffenen
Schüler geziemet und gebühret sich verhalten.

Welche sich nun diesen vorgeschriebenen Gesetzen gemäß erzeigen werden, die-
selbigen werden zu seiner Zeit die Belohnung dafür erhalten, die Ungehorsamen
dagegen schwere Strafen.

XIII. De Praerogativis Docentium

1) Gleichwie sonsten sie in allen Stücken denen in fürstlichem Ministerio sich
entfaltenden Personen zugehören, also solches in specie auch ratione des ihnen zustehenden
Standes und Ranges sein, und zwar solle der Prorector denen Senioribus
und Camerario des Capituli auch mithin denen übrigen Geistlichen vorgehen, der

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