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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
26.1964, Heft 1.1964
Seite: 48
(PDF, 13 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-01/0050
Die Jagd um Rötteln

Von Fritz Schülin, Binzen

Ursprünglich stand das Jagen für jeden Markgenossen im ungeteilten Wald-
und Weideland seiner Markgemeinde frei. Beschränkt war die allgemeine freie
Jagd durch königliche Bannforste, welche seit dem Mittelalter durch das aufkommende
Hoheitsrecht der kleinen Landesherren eingenommen wurden. Diese verdrängten
mehr und mehr auch den Bauern aus ihren Wäldern, die sie mit dem
Wildbann belegten. Im 15. Jahrhundert waren die Untertanen des Markgrafen
bereits aus dem großartigen Urrecht der freien Jagd verwiesen. Das besagen die
zwölf Artikel der Bauernschaft im Lande, welche allein acht Forderungen enthalten
, die sich auf altüberkommene Freiheitsrechte über Wald und Wild beziehen:
Jagd, Vogelfang und Fischerei sollen wieder jedem Untertan zukommen. Der
Basler Vertrag des Markgrafen Ernst mit den Bauern (StABa: JJJ 46) gestand
den Markgräflern 1525 das Jagen auf Bären, Wölfe, Füchse, Hasen und dergleichen
schädliches Wildpret zu, auch das Erlegen von Hochwild, von Hirsch und
Reh werde gestattet, wenn es Wildschaden auf seinen Feldern mache, doch sei das
Erlegte der Herrschaft zu „antworten", zu übergeben. Die Vogelweid sei zu gelegener
Zeit, vom St.-Johann-Tag bis St. Veltins-Tag, erlaubt, außer auf Hasel-
und Rebhühner, welche sich die herrschaftliche Jagd vorbehalte.

Seit dem 16. Jahrhundert ist das Jagdrecht ein Teil der fürstlichen Landeshoheit
und formaljuristisch abgegrenzt: „Alle forstlichen Jura, Wildbann, große
und kleine Jagden gehören der Herrschaft. Weil aber der Bannbezirk für Haagen-
Tumringen, also die Röttier Vogtei, nicht groß ist, sei auch die Jagdbarkeit nicht
considerable. Doch aus dem herrschaftlichen Röttier Wald wechsle das hohe Wildpret
auch in die Haagener Felder und Reben, weshalb ständig gehütet werden
muß. Besonders die Füchse halten sich gern, in specie um das Röttier Schloß auf,
weil sich der allhier befindliche Wasenmeister ständig Luder herbeiführt, um dem
Forstknecht zu gefallen und dessen Hunde zu füttern. (Leutrum 1730).

Das im 16. Jahrhundert errichtete herrschaftliche Forstamt zu Kandern mit
seinem adligen Forstmeister und dem im Jahr 1589 errichteten herrschaftlichen
Forst- und Jagdhaus hatte nicht nur die Aufsicht und Pflege des Waldes im Oberamt
, sondern auch die Jagdaufsicht im Lande übernommen. Ihm zur Hilfe unterstellt
waren die Forstknechte (Revierförster), die Jäger und Schützen. Der „Hasenvogt
" Claus von Eimeidingen zeigte schon 1591 seine Beliebtheit (!) als Jagdaufseher
an: Es sei noch keine gewisse Ordnung vorhanden; wann er schon einmal
zum Landvogt und Rat komme, so lachen sie alle seiner. Vor allem werde er von
denen zu Binzen geschmäht und gescholten, er wisse und könne nicht sagen, wer
es sei, es stehen viele beieinander. Seit aber der Landvogt eingeschritten sei, wurde
es ruhiger. Wenn er schon einen Hund mit einem Bengel finde, könne er nit wissen
und erfahren, wem der Hund gehöre usf. Der Röttier Hasenvogt Paulin Schelker
hat dem Wirt von Tumringen mit einem Knebelspieß gedroht und böse Worte
gegeben. An anderer Stelle klagt gleichzeitig die Vogtei Tumringen-Haagen über
die Bestechlichkeit des Hägelberger Forstknechts. Die Aufsicht und neue Ordnung
wurde also ersichtlich für die Gemeinde und die Bauernsame sehr lästig empfunden
, und der Dienst der Förster und Jäger vertrug sich schwer mit den Gemeinden
.

Dem Urtrieb des Menschen zur Jagd folgend, konnten viele unserer Bauern
lange nicht verstehen, daß Jagen nur ein Vorrecht weniger und nicht mehr frei
sein sollte. Das Wildern war ein Erbübel vieler Untertanen und daher unter
schwere Strafe gestellt.

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