Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-02/0037
wurde und seit dem 11. Jhdt. durch Verpfändung an Ausdehnung verlor; 3. Der
Markwald einer Genossenschaft verschiedener Nachbarsiedlungen. Das Genossenschaftsrecht
stand im unklaren Widerstreit mit dem überkommenen Königsrecht,
welches alles unbebaute Land für den König ansprach. Unbebaut und unbesiedelt
war ja auch das waldbedeckte Land rings um die bebaute Gemarkung des
Dorfes.

Ursprung und Wesen der Mark- und Waldgenossenschaft wurden schon von
manchen Historikern erforscht und beschrieben. August Feßler untersuchte die
„Mark- und Waldgenossenschaften der Ottenau", Dr. M. Wellmer die „Entstehungsgeschichte
der Markgenossenschaft" am Beispiel „Vierdörferwald bei Emmendingen
", welchen die Orte Malterdingen, Mundingen, Köndringen und Heimbach
nutzten. Feßler bemerkt: Mark- und Waldgenossenschaften hängen eng mit der
frühesten Besiedlung des Landes zusammen. Ihr Ursprung fällt spätestens in die
Zeit der Besitznahme durch die Alemannen, denn ihre Abgrenzung lehnt sich an
uralte, aus der ersten Besiedlung herrührende Grenzlinien an. Die Gründung
einer Markgenossenschaft ging wohl stets in der Weise vor sich, daß mehrere
Höfe, Weiler oder Dorfschaften, deren natürliche Lage sie zu einem größeren oder
kleineren wirtschaftlichen Ganzen verband, sich zusammenschlössen und je nach
Bedürfnis den zwischen ihrem Gut oder bebautem Land liegenden herrenlosen
Wald zur gemeinschaftlichen Nutzung in ihren Bann oder Bezirk aufnahmen und
zusammen eine gemeinsame Mark bildeten. Von Anbeginn stellte der Wald den
Hauptbestandteil der gemeinsamen Mark dar, weshalb sich auch die alten Markgenossenschaften
bei zunehmender Kultur zu bloßen Waldgenossenschaften umgestalteten
.

Aber der Wald war — nach Dr. Wellmer — nicht Eigentum der Siedelorte,
sondern die Einwohner haben ihn genutzt, womöglich zu Beginn noch ungeregelt;
der Einzelne hatte kein persönliches Recht an der Waldallmende. Neben berechtigten
Waldgenossen gab es noch unberechtigte (Hauingen!). Von einem Vogt als
Obermärker war zunächst keine Rede. Erst später suchten und holten sich die
„Höfe" Recht und Einung im Dinghof, in dem ein kleiner Herr den Stab führte
(Binzen für die „Vier Höfe", 1405, Herr von Grünenberg). Das Weistum deutet
für Binzen eine Waldordnung nur an. Ein herrschaftlicher Ursprung ist nicht zu
erkennen. Alle beteiligten Orte waren selbständige Dorfschaften, die gegenseitig
schon lange ihre Feldmark abgegrenzt hatten; erst viel später haben sie auch ihre
gemeinsame Waldallmende vermarkt, ausgesteint.

Zusammenfassend erklärt das „Handwörterbuch der Staatswissenschaften":
Das erste Waldeigentumsverhältnis gründet sich auf die Markgenossenschaften.
Für diese älteste Form einer sozialen und wirtschaftlichen Organisation bildete
der gemeinsame Besitz an Wald und Allmende die Grundlage der Zusammengehörigkeit
und der wirtschaftlichen Existenz. — Der Bestand des markgenossenschaftlichen
Waldeigentums war nicht von langer Dauer. Die ursprünglich freie
und autonome Markgenossenschaft konnte ihre sozialistische Organisation nicht
aufrechterhalten. Die aus den Reihen der höchstbegüterten Markgenossen gewählten
Obermärker und die in der Mark gesessenen Grundherren nutzten die
politische Machtlosigkeit und das Schutzbedürfnis vieler Markgemeinden und
boten ihre Vermittlung, Schutz und Schirm gegenüber der Oberherrschaft an.
Aber nach Ausbildung der Landeshoheit nahmen die Landesherren das Ober-
märkeramt überall da in Anspruch, wo es nicht in festen Händen war, als ein
ihnen zustehendes Hoheitsrecht und damit auch die Territorialgewalt über den
Markwald. So verloren auch die Mark- und frühen Waldgenossenschaften das
freie Verfügungsrecht über ihren Wald durch die Einforstungen seitens des
Landesherrn. Die Folge war: Die Dörfer verloren das Obereigentum — das ja
anfänglich lt. Dr. Wellmer umstritten ist — an ihrer gemeinsamen Waldallmende

98


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-02/0037