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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-02/0041
fachlich geschulter Beamten gewiß entgegenkamen. Er war immer weiter zurückgedrängt
worden zugunsten der Weidewirtschafk, des stärkeren Bedürfnisses nach
Ackerland, durch den nahen Bergbau in Kandern, die Glashütte auf der Scheideck
und den dadurch ausgelösten übermäßig großen Bedarf an Holzkohlen.
Außerdem reizte auch die Bauern die Nachfrage in der nahen Stadt zu kommerziellem
Holzschlag. Mit dem Ansichziehen des Waldes durch den Markgrafen
kam auch die geregelte Forstwirtschaft zur Rettung des Waldes zum Zuge. Die
Gemeinden hatten 1582 schon ihre Holzbannwarte: Hans Schneider in Wollbach,
Stephan Locher in Binzen, Fridlin Müller in Tumringen, Jakob Stickelberger in
ötlingen. Sie hatten jahraus, jahrein auf vieles zu achten, was die Waldordnung
von 1591 gebot (GLA 120/388):

Das Widenschneiden am Bach, das Hauen von Bürken und Eschen u. a.
gemeine Holz muß nun auch unter Aufsicht und nach Anweisung der Bannwarte
geschehen. Das Harzen muß abgestellt und verboten werden. Niemand darf für
sich selbst anfangen mit Waidtbrennen, rütten und mörglen. Das Kohlenbrennen
für die Bergwerke darf nicht mehr ohne Erlaubnis geschehen. Für die Glashütte
sei es pachtweise unter Aufsicht und mit Anweisung durch den Forstmeister
gestattet. Der Köhler dürfe aber keine Geißen mehr halten, weil sie im jungen
Hau großen Schaden machen. Die Kohl-Wälder seien „höchlich verderbt worden".
Wer Bucheckern und Eicheln ohne Bewilligung sammle, werde mit 15 ß bestraft.
Der Eckericht, der Eichel-Acker, soll für eine bestimmte Anzahl Schweine noch
vor Bartholomä geöffnet werden. Das Schlagen von Eichen und Buchen zu Faß-
Taugen, Rahmen, Pfählholz, das Baumschinden oder Schälen ohne Erlaubnis und
Aufsicht ist verboten. Auch der Holz-Hau in den eigenen Lehen- und Zinshölzern
muß vom Forstmeister zuvor abgezeichnet sein. Tannene Pfähle und Rebstecken
zu Kaufmanns-Gut sollen 7 Werkschuh lang und am Ende 1 Zoll dick sein (GLA
120/388).

Bemerkenswert ist eine nächste Waldordnung von 1603, welche für „des
gemeinen Mannes Verstand" aufgeschrieben wurde: Weil durch Besenmachen dem
Wald merklich großer Schaden zugefügt werde, soll der Forstmann das Birkenschneiden
in Acht nehmen. Es dürfen im Walde keine wilden Obstbäume und
Zuchtreiser geholt werden. Zum Verkauf seien nicht mehr als 6 Wägen Holz
freizugeben. Es sei verboten, Feuer im Wald zu machen, dasselbe soll mindestens
bei 10 Schritt Abstand entzündet werden u.a.m. (GLA 120/386).

Im 16. Jhdt. gab es also schon bestimmte und verschiedene Forstordnungen,
je nach den Besitzverhältnissen: für Herrenwald, Zinswälder, Gemeindeallmende,
Privatwald.

Die „Landsallmende", der einstige „Vier-Höfe-Wald", gehörte nun bereits
der Landesherrschaft zu. Der Röttier Burgvogtei-Berain von 1572 erklärt: Es ist
ein Eich- und Buchwald, fürwahr ein großer, weitläufiger Wald, die Vier Höfler
genannt, dieweil mehr als Bauernwald verwüstet, weil darin übel gehauset worden
ist, nun als „Herrenwald" abgegrenzt und beforstet werde.

Der Wald beginnt einerseits dem Wollbach nach, so von der Glashütte
herauslauft und anderseits neben der „Hauinger Allmend", dem „Landvogts-Hau",
welche von der Gemeinde Hauingen 1527 der Herrschaft „cediert und überlassen
wurde" (Leutr. Hndsch. 65/565; Hauingen) und dem Hägelberger Wald, grenzt
hinten — im Norden — an „Canderwald und Höffenwald" und vornen an das
„Hetzenbrünnli" und das „ötlinger Meyerholz".

Aus diesem Herrenwald wird die Herrschaft beholzt, erhalten die Bannmühlen
Wollbach und Rötteln und andere Mühlen im Kandertal ihre Eichstämme zum
Bauen, Pfarrer und Lehrer ihr Besoldungs-Brennholz angewiesen.

Desgleichen haben hernachfolgende Orte, als nämlich Thumringen, Hägen,
Röttelnw eiler, Ötlikon, Binzen, Rümmingen, Wollbach, Dittlingen die Gerechtig-

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