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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1966-02/0044
II) Das Zunftbuch dieser „Zunftvereinigung", d. h. ein chronologisches Zunft-
Journal für die Jahre 1834—1858, enthaltend

a) die Protokolle der Zunft- und der Laden-Meister über die Aufnahme der
Handwerksmeister in die Zunft auf Grund des vorgelegten Meisterstücks,
und

b) die Protokolle über das Auf dingen und das Freisprechen der Lehrlinge
mit den Lehrverträgen.

Die folgenden Ausführungen, die sich im Wesentlichen auf die Revisionsnota-
ten beziehen, möchten das Verständnis für die zeitlich entlegenen Verhältnisse
erleichtern helfen. Es darf nicht erwartet werden, daß das Aktenbündel neue
wichtige und bedeutsame Aufschlüsse über das Zunftwesen und seinen Einfluß
auf das politische und wirtschaftliche Leben in der Herrschaft Badenweiler geben
kann. Aber es gibt uns immerhin Gelegenheit zu einem kleinen Einblick in die
Kassenführung einer Zunft und zu gelegentlichen Seitenblicken auf die wirtschaftliche
Lage der Handwerker in jener Zeit.

Die Revisionsnotaten befassen sich mit Abrechnungen der „Müllheimer Zunft-
Vereinigung der im Amtsbezirk Müllheim seßhaften Handwerker von folgenden
neun Zünften: Schlosser, Schreiner, Glaser, Dreher, Hafner, Uhrenmacher, Siebbacher
, Zinngießer und Seckler, welche ihre Herberge im Wirtshaus ,Zum Ochsen
' in Müllheim haben."

Sie geben Aufschluß

a) über alle Einnahmen und Ausgaben vom 16. 1.1811 bis 1. 10. 1816 unter dem
Zunftmeister: Glaser Nikolaus Häslin

und dem Ladenmeister: Dreher Joh. Georg Bötsch von Müllheim und

b) über alle Einnahmen und Ausgaben vom 16. 10. 1816 bis 1. 2. 1820 unter dem
Zunftmeister: Glaser Nikolaus Häslin

und dem Ladenmeister: Schlosser Joh. Georg Graf, beide von Müllheim.
Von den Generalartikeln der Zunft-Vereinigung werden die folgenden angeführt
:

Jeder Meister muß die festgesetzte Auflage von jährlich —fl 15 er an die
Zunftlade zahlen.

Jeder neu angehende Meister hat an die Zunftlade 7 fl 30 er

zu entrichten, wovon der Gnädigsten Herrschaft 3 fl ~ er

und dem Großherzoglichen Waisenhaus 1 fl 30 er

gebühren, der Zunft selbst 3 fl

verbleiben.

Jeder neu angehende Meister hat außerdem zu entrichten:
an den Almosen in seinem Wohnort
2 fl — er, wenn er keines Meisters Sohn ist, und
- fl 45 er, wenn er eines Meisters Sohn ist.

Diese Auflage wird von den örtlichen Almosenpflegern eingezogen.

Jeder Junge (Lehrling) hat zu bezahlen an Auf ding- und Freisprechtaxen:
wenn er aufgedingt (in die Lehre gegeben) wird und
wenn er freigesprochen wird (bei Beendigung der Lehrzeit)

jedesmal an die Zunft 3 fl 45 er

wovon an die Gnädigste Herrschaft 1 fl 30 er

und an das Großherzogliche Waisenhaus - fl 45 er

abzuführen sind, während der Zunft 1 fl 30 er

verbleiben.

Ein jeder Zunftvorsteher (Zunftmeister und Ladenmeister) hat an Besoldung
jährlich zwei Gulden zu beziehen.

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