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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1966-02/0048
von welchen in letzter Revisions-Periode gar nichts eingezogen wurde, empfiehlt
man den Zunftvorstehern ernstlich und bei ihrer Verantwortlichkeit." Von den
Ausständen wurde ein Verzeichnis verlangt und aufgestellt. Ein Teil der Ausstände
konnte auch hereingeholt werden. Unbeibringliche Rückstände, teilweise
von 1798 herrührende Gebühren-Schulden, durften mit entsprechender Begründung
abgeschrieben werden (14 fl 15 er).

Aus besonderem Anlaß wird vom Revisor einleitend festgestellt, daß am
16.1.1811 der vorige Ladenmeister seinem Nachfolger einen Recess (Kassenbestand
) von 163 fl 12 er bar übergeben hatte. Der Revisor findet aber Ursache
zu monieren, daß dieser Betrag vom nunmehrigen Ladenmeister nicht als verzinsliches
Kapital angelegt worden ist. Er verfügt, daß die dadurch der Zunftlade
entfallenen Zinsen vom Tage der Übernahme (16. 1. 1811) an samt Zinseszins bis
zur Übergabe (1. 10. 1816) dem säumigen Ladenmeister angerechnet werden: „der
abgehende Ladenmeister sei somit mit einem bis zum Rechnungsabschluß zu errechnenden
Soll-Kassenbestand von 355 fl 14 er (neuer Recess) zu belasten".

Bei der folgenden Zunfttagung wurde ein neuer Ladenmeister gewählt, der die
behördliche Anmahnung erhielt, den obigen Recessbetrag gegen gerichtliche Versicherung
(mündelsicher) „zu Kapital zu schlagen". Während der abgelaufenen
Revisions-Periode war anscheinend auch die Abführung der Zunftgefälle, die aus
den Zunft-Taxen (Meistergeld, Aufding- und Freisprech-Gebühren der Jungen)
anteilmäßig an die Gnädigste Herrschaft und an die Großherzogliche Domäne
(für das Waisenhaus) abzuführen gewesen wären (lt. General-Zunft-Artikel), zeitweilig
in Rückstand geraten; die alsbaldige Zahlung der Gefälle wurde vom Revisor
angemahnt.

Die Tilgung dieser im Rückstand gebliebenen Gefälle im Betrag v. 110 fl 15 er
wird darauf in drei Raten vom abgegangenen Ladenmeister nachträglich geleistet
:

am 11. 11. 1816 mit 36 fl 45 er,

am 16. 9.1817 mit 32 fl 24 er und der Rest

am 5. 10. 1818 mit 41 fl 6 er.

Rein buchmäßig änderten solche Schwierigkeiten der Kassenführung nichts an
der Vermögenslage der Zunft.

Zur übersichtlichen Darstellung der bei den Zunfttagen vorgelegten Bilanz des
Ladenmeisters diene folgende Zusammenstellung der wichtigsten Rechnungsposten
aus den beiden Zunft-Abrechnungen.

Betrag der Einnahmen:
aus Auflagen f. Zehrungen (Zunftmähli)
aus Meistertaxen
aus Lehrlingstaxen
aus Zinsen und Rückzahlungen
Einnahmen-Summe
Betrag der Auslagen
für Zehrungen (Zunftmähli)
für Herrschaft und Waisenhaus
Zunft-Unkosten für amtl. Rechnungstellen
(vgl. u. Anmerkung 6)
für Diäten, Besoldungen und Tagesgebühren
(vgl. u. Anmerkung 1 u. 5)
für Wandergeld, Almosen, Buchbinder,
Sportein und verschiedene Kleinigkeiten
(vgl. u. Anmerkung 2, 3 u. 4)
Ausgaben-Summe:

1811-1816
98 fl 42 er
75 fl — er
108 fl 45 er
297 fl 38 er
579 fl 25 er

1816-1820
84 fl 39 er
45 fl — er
78 fl 45 er
20 fl 24 er
228 fl 48 er

Summe
183 fl 21 er
120 fl — er
187A30 er
318 fl 2 er
808 fl 53 er

90 fl 30
202 fl 24

er
er

80 fl 54
74 fl 15

er
er

171 fl 24 er
276 fl 39 er

20 fl 51

er

20A34

er

41 fl 25 er

30 fl 48

er

20 fl 28

er

51 fl 16 er

18 fl 36
363 fl 09

er
er

23 fl 54
+ 220 fl 05

er
er

42 fl 30 er
= 583 fl 14 er

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