Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1967-02/0010
des Bischofs die rechtsrheinischen Besitzungen des neugegründeten Reformklosters
St. Alban zu bevogten, zu beschützen. Diese Vogtrechte werden die Röttier Herren
auch über St. Alban-Besitz in Haltingen, wo im Jahre 1184 von Bischof Heinrich
der Zehnten für das Kloster bestätigt wurde, wahrgenommen haben. Danach verpfändete
der Bischof den Haltinger Hof, den Kirchenbesitz mit allen Einnahmen
und Rechten 1207 an den Basler Geldherren Conrad ze Rhin. Zuletzt bestätigte
Hug zu Häsigen, welcher 1363 die von seinem Vater Johann ze Rhin ererbte
Pfandschaft zu Otlingen und Haltingen als Afterlehen den Markgrafen. Erstmals
wurden Patronat, Zehnten und der bischöfliche Hof für die Markgrafen im Jahre
1341 verbrieft. Als der Streit der Röttier Erben auch um die Rechte zu Haltingen
ausgebrochen war, wurden diese bereits als fester Bestandteil der Röttier Herrschaft
anerkannt; zumindest verdanken sie ihre sichere Bestätigung durch den
greisen und letzten Sachwalter des Erbes, dem Dompropst Liutold. Nach dessen
Tode (1316) gewannen die Markgrafen Stück um Stück der Haltinger Rechte von
den Verwandten, den Herren von Ramstein und den München von Münchsberg-
Münchenstein zurück. Nunmehr besaß der Markgraf von Hachberg-Sausenberg
seit 1368, und danach seine Nachfahren und Erben alle die Rechte, welche er als
Dorfherr zu Haltingen seinem Oberlehensherrn, dem Basler Bischof, fortan,
als Allod über 400 Jahre laufend bestätigte, rein formal, während er in der Tat
über den Besitz und die Einnahmen frei verfügte. Er übertrug Einzelrechte und
Einnahmen nach Bedarf als Pfandlehen, als Afterlehen, an kapitalstarke Herren.
So hatten die Markgrafen Rudolf II. und sein Bruder Otto 1341 den Zehnten zu
Haltingen um 1400 fl an den Ritter Berthold von Waldner verliehen, danach,
1348, belehnten dieselben Johann ze Rhin u. a. mit der Vogtei Haltingen, mit
dem Niedergericht, gegen eine Pfandsumme über 500 fl.

Zum Haltinger Lehen zählten neben der Vogtei die Grundherrschaft, das
Patronat über die Kirche St. Georg samt dem Laienzehnten, also „Zwing und
Bann, Leute, Steuern, der Kirchensatz, die Gerichte groß und klein, Holz, Feld,
Wunn und Weid, gemeiniglich mit allem Nutzen und Rechten". Damit war die
Grundherrschaft zu Haltingen dem Basler Hochstift de facto bereits schon im
14. Jhdt. zugunsten der Landes- und Territorialherrschaft der Röttier Markgrafen
entglitten. Lediglich die Vasallität der Röttier Markgrafen gegenüber dem Fürstbischof
wurde weiterhin formell reversiert.

Doch bis zuletzt, bis 1803, bewahrte sich der Basler Bischof und seine Kapitelherren
ihren umfangreichen Grundbesitz und dessen Einnahmen, welche in der
Folgezeit noch durch Zukäufe vermehrt worden sind: Der bischöfliche Berain
beschreibt 7 Hofstätten mit mehreren Häusern, Wein- und Grasgärten, Reben und
Bünten und den Bannwein von 24 Mannwerk Bischofsreben (= ehemaliges Sal-
gut). Diese bischöflichen Güter waren außer den festen Bodenzinsen, dem Teil-
und Bannwein nicht belastet, weder mit Frondiensten (Tagwerken, Tagwen) noch
mit dem Güterfall.

Schon im 14. Jhdt. erscheinen die ersten Haltinger Vögte im Niedergericht
und führen dort den Stab im Namen des Markgrafen und siegeln mit eigenen
Familienzeichen.

Nicht so frühe und so eindeutig wie in Haltingen weisen die urkundlichen
Belege die grundherrliche Hoheit des Basler Hochstifts in Binzen nach. Erstmals
wird dort der Basler Bischof als Lehensherr im Jahre 1439 genannt, als das Lehen
der Herzöge von Teck, der bischöflichen Erzkämmerer, nach deren Aussterben,
an das Hochstift heimgefallen war und nunmehr an die bisherigen Inhaber des
Afterlehens, an die derzeitigen Dorfherren von Grünenberg und von Baldegg,
seine Vasallen, direkt übertragen worden war. Diese Lehensträger teilten sich zunächst
in das Niedergericht, in Zwing und Bann — jeder hatte seinen eigenen
Vogt, der im Wechsel den Stab im Gericht führte —, sie setzten Bannwarte und

8


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1967-02/0010