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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0005
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Ich wünsche übrigens von dem Höchsten Euer Hochfürstlichen Durchlaucht eine
Höchstgesegnete Regierung und alle selbst desiderierende Hochfürstliche Felicitaeten, empfehle
mich und meine Familie zu Gnaden und ersterbe in tiefster Devotion

Euer Hochfürstlichen Durchlaucht
meines gnädigsten Fürsten und Herrn
untertänigst-gehorsamster
Ernst Friedrich von Leutrum
Lörrach, den 14. Mart. 1747 Landvogt."

All diese Hoffnungen aber, die Leutrum in diesem Schriftstück zum Ausdruck
brachte, gingen nicht in Erfüllung. Die Arbeit wurde — eine Randbemerkung sagt
es kurz und bündig — „ad registraturam, bis man mehrere Zeit haben werde,
solche zu durchgehen" verwiesen und im Archiv aufbewahrt. Eine Fortsetzung,
wie sie von Leutrum angeregt wurde, liegt nach Auskunft des Bad. Generallandesarchivs
Karlsruhe mit Schreiben Nr. 3574/Ka vom 26. 8. 1966 nicht vor.

II. Allgemeine Bemerkungen Leutrums über die Zünfte

Zunächst weist Landvogt E. F. von Leutrum in einem geschichtlichen Abriß
nach, daß den Markgrafen von Baden-Durlach die „Landtfürstliche Hohe Obrigkeit
" zusteht und faßt dann (S. 34) zusammen:

„Nachdeme nun aus denen kurzen und wenigen praemittierten Stücken gezeiget worden
, wie obgemeldte beede Herrschaften auf eine rechtmäßige Art und Weise an das
Durchleuchtigste Haus Baden gelanget, so wird auch niemand in Zweifel ziehen, daß
diesem Hochfürstlichen Hause und einem jeweiligen Regierenden Fürsten nicht sollte auch
darüber die Landtfürstliche Hohe Obrigkeit, Superioritas Territorialis auch genannt,
gehöre und Er dahero wie andere Majorum Subselliorum Status ac Principes Sich intuitu
derer nicht allerhand Effectus genießen und zueignen sollte können, wobei auch die allgemeinen
Juris Consultoru Theorica zu allegieren.

Princeps, i. e. Marchio, tantum potest, in suo Territorio, i. e. in suo Landgraviatu
atque in suä Dicione Röttelanä, quantum Imperator in toto Imperio exeptis Reservatis
Caesareis, um so mehrers, als die Hn. Margraven keine Landstände mehr wie andere
Fürsten um und neben sich haben, auch diese Landtfürstliche Hohe Obrigkeit nicht in
dem blosen Nahmen nur bestehe, sondern diejenige Effecutus habe, welche die Publisten
daraus ziehen und erfedern (?), als habe hier die principalesten Würkungen, so auch
bei allhiesigem Oberampt zu observieren, vorfallen, kürzlich describieren und bemerken
sollen."

Die Rechte des Markgrafen werden in zwei Gruppen eingeteilt: in solche, die
eine Gunst gewähren, und in solche, die etwas einbringen, die also dem Landesherrn
dienlich sind.

In der ersten Gruppe behandelt Leutrum folgende Rechte:

1) das Huldigungsrecht

2) das Recht in Religions- und Kirchensachen

3) das Markgräfliche Landrecht von 1622 bzw. 1654

4) die höchste Gerichtsbarkeit

5) die Einrichtung von Kanzleien, Registraturen und Archiven

6) die Ausübung von Dispensationen

7) das Begnadigungsrecht

8) das Asylrecht

9) das Recht der Ehrlosen

10) das Recht der Legitimierung


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