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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0007
kraft besitzender Regalien alle landesherrliche Gewalt und in Ansehung derselben die
Ander- oder Verbesserung der Innungsbriefe in ihrem Gebiet allweg vorbehalten bleibt)
nach vorgängiger genügsamer Erwäg- und Einrichtung nach der Sachen gegenwärtigem
Zustand confirmieret und becräfftiget; hingegen alle diejenigen, welche von denen Handwerksleuten
, Meistern und Gesellen allein für sich und ohne einer gedachten Obrigkeit
Erlaubnus, Approbation und Confirmation aufgerichtet worden oder ins künftige aufgerichtet
und eingeführet werden möchten, null, nichtig, unkräftig und ungültig sein;
wann auch dieselben im H. Rom. Reich, es seie, wo es wolle, sich mit Einführung eigenwilliger
Gebräuche hierwider vergriffen, auch auf obrigkeitliche Ahndung davon nicht
abstehen würden, sollen selbige nach gebührender beschehener obrigkeitlicher Erkennt-
nüs wegen solcher Übertretung und Ungehorsams in dem H. Rom. Reich auf ihren
Handwerken an keinem Ort passieret, sondern von jedermänniglich für Handwerks unfähig
und untüchtig gehalten, auch wann sie ausgetreten, ad valvas Curiarum (an den
Toren der Rathäuser) oder anderen öffentlichen Orten angeschlagen und aufgetrieben
werden, so lang und so viel, bis sie solchen ihren Verbrechens und Unfugs wegen obrigkeitlich
abgestraft und publica aucotritate zu ihrem Handwerk wiederum admittieret
werden; mit welcher Straf auch gegen diejenigen Meister und Gesellen, so dergleichen
Übertreter, hintangesetzt berührter ihnen kundgetaner obrigkeitlicher Erkenntnis, für
tüchtig und handwerksfähig halten und zu Treibung des Handwerks beförderlich sein
wollten, zu verfahren."

Daraus geht eindeutig hervor, daß einmal durch die Kaiserliche Handwerksordnung
den Landesherren das Recht zur Einrichtung von Handwerkszünften
zugebilligt wird, zum anderen aber, daß das Zunftwesen weitgehend durch die
genannte Handwerksordnung bestimmt worden ist. Auf die Zunftversammlungen
geht Leutrum noch einmal besonders ein. Sie würden unter Aufsicht eines vom
Oberamt abgeordneten Vertreters an dem oder jenem Ort fast alle Jahre teils an
einem bestimmten Tag, teils nach Willkür der Zunft abgehalten. Dabei werde ein
Protokoll geführt, das dem Oberamt zur Regulierung der darin aufgeführten
Anstände und Frevel gemäß den Zunftartikeln vorgelegt werden müsse. Weniger
erfreut ist der Landvogt über die Begleitumstände dieser Gesellschafts- oder
Brudertage: Er berichtet wörtlich:

„Ich meines Orts halte wenig auf diese Brüdertag und Zunftgeschäften, angesehen
deren Ausgang gemeiniglich nichts gewesen, als daß man bei dem Wirt nebst dem Auflieggeld
, so jeder Meister mitbringen muß, noch eine Irthen (= Zeche?) vertut und sämtliche
Zunftbrüder s. v. wie die Schwein betrunken nacher Haus reisen siehet. In Frankreich
weiß man an vielen Orten und Ländereien von keinen Zünften und Articuln nichts,
und eifern dahero nur desto besser die Meister aufeinander, e. g. dann 5- 6- und mehr
Metzger in einem Ort sich befinden, so sollen sie kraft deren Articuln kehrum metzgen,
da man dann öfters gezwungen ist, das Fleisch von einem zu nehmen, wie er es hat;
sollten aber alle metzgen dürfen, würden sie nicht nur sich piquieren, gut Fleisch anzuschaffen
, sondern auch wohlfeiler zu geben."

Kommt hier scharfe Kritik zum Ausdruck, so spricht aus einer anderen Stelle
doch wieder eine gewisse Anerkennung: wünschenswert wäre es, wenn die Zünfte
im Land auch so große Zunftladen hätten wie in einem Teil der Städte, besonders
im benachbarten Basel, die große Kapitalien hätten, ihre eigenen Zunftstuben
besäßen und trotz ständig gehaltener kostbarer Mahlzeiten auch noch einen Vorschuß
(wohl: Überschuß?) aufwiesen.

Weiterhin verweist Landvogt von Leutrum auf einen Autoren namens Fritschius,
der über Handwerkerzusammenschlüsse schreibt und der dabei die Handwerker in
zwei Gruppen einteilt: „geschenkte" und „ungeschenkte". Die Meister der ersten
Gruppe müßten reisenden fremden Gesellen Herberge und Reisegeld geben, ihnen
also etwas schenken. Fritschius zählt dazu folgende Handwerke:

Buchbinder, Papierer, Dreher, Nestler, Säckler, Nadler, Sattler, Gürtler, Glaser, Glasmacher
, Beindreher, Goldschmiede, Messerschmiede, Kannengießer, Uhrmacher, Büchsen-

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