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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0009
und dahero untertänigst gebeten, Wir möchten ihnen solche auf Art und Weise, wie sie
sich auf jetzige Zeiten und Lauften accommodieren werden, gnädigst zu erteilen und zu
confirmieren geruhen, daß Wir ihnen solche gebotenermaßen bis auf Unsere oder Unserer
Erben und Nachkommen Aenderung hiermit erteilt und confirmieret haben, also und der-
gestalten, daß fürderhin in gemelt Unserer Landgrafschaft Sausenberg und Herrschaft
Rötteln ob sotaner Ordnung fleißig gehalten, sie, die .... zunftgenossen dabei nicht allein
von Unserem jeweiligen Oberamt und Befehlshabern geschützt und gehandhabt werden,
sondern auch sie selbsten derselben gehörigermaßen nachzukommen alles Emsts hiermit
angewiesen sein sollen. Es beschtehen aber die Articul wie folgt: . . .
Die Schlußabschnitte lauten im allgemeinen folgendermaßen:

„Und wie Wir diesem allem nach denen sämtlichen Zunftgenossen des .... hand-
werkes, obwohl den Meistern als den Gesellen, in Unserer Landgrafschaft Sausenberg
und Herrschaft Rötteln diese vorstehende Ordnung gehorsamsten Fleißes nachzugeleben
hiermit gnädigst injungieren, also werden Wir auch Unseren Oberbamten, Zunftmeistern
und übrigen Befehlshabern samt und sonders in kraft dieses (Briefes) nicht weniger ernstlich
befohlen haben, daß sie die genannten Meister und Gesellen und Angehörige des
. . . . handwerkes in mehrgedachter Unseren Landgraf- und Herrschaften Sausenberg und
Rötteln wider solche Artikel keineswegs beschweren noch anderen dergleichen Beschwerungen
zu machen gestatten, sondern dieselben bei deren Inhalt besten Vermögens schützen
und handhaben sollen, als lieb ihnen ist, Unsere Ungnade und andere schwere Ahndung
zu vermeiden.

Behalten Uns auch hiermit ausdrücklich bevor, diese Ordnung zu ändern, zu mindern
und zu mehren, in einem oder anderem vorkommenden Fall darüber zu dispensieren,
auch solche gar oder zum Teil abzutun, nachdem es Uns, Unsern Erben und Nachkommen
je nach Gelegenheit der Zeit und anderen vorkommenden Umständen belieben wird.

Zu Urkund dessen allen haben Wir Uns mit eigenen fürstlichen Händen unterschrieben
und Unser Kanzleisiegel davor drucken lassen. So geschehen und geben in unserer
Residenzstadt Karlsruhe.

(Datum - Unterschrift - Siegel)"

Es folgen nun die 22 Zunftbriefe in der Ordnung, wie sie Leutrum bringt.
Die einzelnen Artikel werden nicht wörtlich, sondern dem Inhalt nach wiedergegeben
.

1. Die Krämerzunft

Sie hat 50 Amtsbrüder und besitzt drei Artikelbriefe von 1663, 1661 und
1728. Der letztere umfaßt 19 Artikel.

Artikel 1: Wer in Unehren ist oder sonst bösen Leumund hat, soll nicht Krämerei
treiben, bis seine Unschuld richterlich erwiesen ist.

Artikel 2: Mit Tuch und Zeug darf nur der handeln, der drei Jahre bei einem Handelsmann
gelernt hat, es sei denn, er zahle 20 Gulden, zur Hälfte der Herrschaft, zur
Hälfte dem Waisenhaus in Pforzheim.

Artikel 3: Ledige Personen dürfen ohne Erlaubnis der Herrschaft keinen Laden führen,
es sei denn, daß einem Bürgersohn ein Kaufmanns- oder Krämerladen erblich zugefallen
sei. Dieser darf ein Jahr lang verkaufen, muß aber dann um Konzession einkommen.

Artikel 4: Alle Krämer und Handelsleute (auch ausländische und fremde) sollen nur
die rechtmäßigen Maße und Gewichte verwenden.

Artikel 5: Fremde Krämer sollen weder in Städten noch in Marktflecken noch in
Dörfern außer zu den gewöhnlichen Jahrmärkten ihre Ware feil halten.

Artikel 6: Kein Krämer soll auf den Jahrmärkten mehr als einen Stand haben. Die
Stände sollen alle Vierteljahre nach dem Los zugeteilt werden.

Artikel 7: Alle in- und ausländischen Gewand- und Tuchhändler sollen ihre Stände
auf offenem Markt nicht länger als eine Diele (=12 Schuh) machen.

Artikel 8: Zur Sommerzeit (Lichtmeß bis St. Gallentag) sollen die Märkte nachmittags

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