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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0012
Artikel 1: Kein Müller soll dem anderen die Kundschaft abspannen. Wie jeder Müller
frei in die Dörfer fahren dürfe, um Kundschaft zu suchen, so sei es auch des Kunden freier
Wille, wo er mahlen lasse.

Artikel 2: Der Meister hat dem Kunden Mehl und Krüsch (?) entsprechend der vom
Oberamt zugeschickten Mühlenprobe zukommen zu lassen, soweit die Frucht der Probe
entsprechend zur Mühle gegeben wird.

Artikel 3: Sollte ein Meister vorsetzlich betrügen und dabei ertappt werden, so ist
er nach der Müllerordnung von 1714 zu strafen.

Artikel 4: Beanstandungen hinsichtlich des Mehlmaßes sind gleich bei Empfang des
Mehles vorzubringen.

Artikel 5: Ausländische Müller sollen nicht ins Land fahren, die Kunden aber auch
nicht ohne Not außer Landes gehen.

Artikel 6: Nur Müller und Bäcker sollen Weißmehl, Grieß und Hafermehl herstellen
und nicht unter einem halben Sester verkaufen oder auf die Märkte tragen.

5. Abteilung: Von der Zusammenkunft.

Artikel 1: Auf Georgi jeden Jahres sollen die Müllermeister in Lörrach zusammenkommen
.

Artikel 2: Der jüngste Meister hat jeweils den anderen das Handwerk anzusagen.
Artikel 3: Ohne genügende Ursache soll keiner wegbleiben.

Artikel 4: Allgemein interessierende Sachen, die ohne Schaden nicht bis zur nächsten
Zusammenkunft aufgeschoben werden können, dürfen auf einer dem Oberamt gemeldeten
außerordentlichen Versammlung besprochen werden.

Artikel 5: Bei allen ordentlichen und außerordentlichen Zusammenkünften soll das
Oberamt vertreten sein und Protokoll geführt werden. Es sind nur Handwerksangelegenheiten
zu beraten.

6. Abteilung : Von den Strafen.

Artikel 1: Was an Strafgeldern anfällt, soll zur Hälfte dem Oberamt zur Verrechnung
an die Herrschaft abgegeben werden, die andere Hälfte dem Handwerk verbleiben, worüber
der Büchsenmeister Rechnung führt.

Artikel 2: Von der Zunft soll niemand ohne erhebliche Ursache gestraft werden, auch
niemandem Schaden zugefügt werden, ohne oberamtliche Einsichtnahme.

7. Abteilung: Von Scheltungen und Betrügen.

Artikel 1: Wenn zwischen Personen dieses Handwerks Scheit- oder Schmähworte vorkommen
, so sollen sie vor die Obrigkeit gebracht werden. Andere Streitfälle und das
Handwerk betreffende Sachen sind in Anwesenheit des Oberamtes zu vergleichen.

Artikel 2: Kein Angehöriger des Handwerks soll den anderen Lügen strafen. Greift
ein Zunftbruder die Ehre des anderen an, so ist der Fall anzuzeigen, damit er vom
Oberamt erörtert werden kann.

Schlußbestimmungen.

Leutrum weist hier noch darauf hin, daß das Verbot unter Abteilung 4, Artikel
5 — daß nämlich ausländische Müller nicht ins Land fahren dürften — durch
einen fürstlichen Befehl vom 18.6.1716 aufgehoben worden sei. Es dürfen nun
sowohl fremde Müller in das Land kommen als auch die markgräflichen Untertanen
außer Landes fahren, um mahlen zu lassen. Als „ausländische Müller" seien
nur der von Stetten — Kleinhüningen und der von der Kutzmühle (Liel) bekannt.
Um der Nachbarschaft willen solle man sie gewähren lassen, zumal der Müller
von Stetten der Herrschaft jährlich eine Habergült zu entrichten hat und die
Kutzmühle zur Hälfte einem Untertanen zu Niedereggenen gehört.

Klage geführt wird gegen die Müller von Badenweiler, die den armen Müllern
in Niedereggenen und Obereggenen-Schallsingen ziemlichen Schaden zufügen,
indem sie mit Zügen und Eseln gleichsam von Haus zu Haus kommen und den

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