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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0015
zusetzen und zu vereidigen, die wöchentlich ein- bis dreimal, besonders aber bei Hochzeiten
und anderen Gastmählern, das Brot überraschend auf Gewicht und Güte zu kontrollieren
haben.

Artikel 22: Wenn ein Brotschauer eine Woche lang nicht seines Amtes waltet, soll er
mit Gefängnis- oder Geldstrafe belegt werden.

Von Scheltungen und Verträgen.

Artikel 23: Schmähreden zwischen Personen dieses Handwerkes sind der ordentlichen
Obrigkeit vorzutragen, andere Unstimmigkeiten sollen vom Handwerk selbst verglichen
werden im Beisein eines oberamtlichen Vertreters.

Der Zunft Bestellung und Einkommen.

Artikel 24: In jeder Herrschaft ist ein Obermeister und etliche andere Meister einzusetzen
, die Streitigkeiten und Handwerksangelegenheiten verhandeln sollen. Ein Büchsenmeister
hat über die Einnahmen und Ausgaben jährlich einmal in jeder Herrschaft Rechenschaft
abzulegen.

Von der Zusammenkunft der Meister.

Artikel 25: Zur Verhandlung aller allgemein interessierenden Handwerksfragen sollen
sich die Bäckermeister einmal im Jahr in der Amtsstadt treffen. Keiner soll ohne triftigen
Grund wegbleiben. Alle drei oder vier Jahre soll eine Zusammenkunft aller Meister mit
den benachbarten Handwerksgenossen stattfinden und zwar an einem Aposteltag, an
dem sowieso gefeiert wird. Jeder Meister hat so früh aufzubrechen, daß er zuvor Gottes
Wort hören kann.

Artikel 26: Bei allen Versammlungen muß das Oberamt vertreten sein. Es sind nur
Handwerksfragen zu besprechen und darüber ein Protokoll zu führen.

Straf- und Ladengefälle und deren Verteilung.

Artikel 27: Alle Strafgelder sind zur Hälfte an die Herrschaft abzuführen, zur Hälfte
dem Handwerk zu belassen, worüber der Büchsenmeister Rechnung führt.

Schlußbestimmungen.

Diesem Zunftbrief der Bäcker ist noch die sog. „Bäcker-Probe von 1656" angefügt
, eine Liste, in der entsprechend den verschiedenen Getreidepreisen festgelegt
wird, welches Gewicht die verschiedenen nach dem Verkaufspreis benannten
Brotsorten haben müssen.

4. Die Zunft der Schlosser, Schreiner und Glaser

Da diese drei Handwerke zusammen kaum 30 Meister zählen, haben sie sich
schon vor geraumer Zeit zusammengetan und halten ihren Brudertag gemeinsam.
Der alte Artikelbrief von 1683 ist 1728 erneuert worden. Die Glaser beklagen
sich über etliche Savoyardische Glaser, die sie in ihrer Arbeit hindern würden.
Da diese aber schon 30 und mehr Jahre als Bürger (besonders in Lörrach) angenommen
sind, ist kaum etwas daran zu hindern. Das Oberamt soll achtgeben,
daß sie kein fremdes Gesindel ins Land ziehen.

Die 40 Artikel des Zunftbriefes haben folgenden Inhalt:

Artikel 1: Meister und Gesellen des Schreiner-, Schlosser- und Glaserhandwerks
sollen in Lörrach eine bestimmte Herberge haben und einmal im Jahr zusammenkommen
(auf „Johanni" oder — falls er auf einen Sonntag fällt — am nächsten Tag).

Artikel 2: Wer ohne besondere Ursache fernbleibt, soll in die verschlossene Büchse
eine Strafe zahlen. Die Büchse wird von einem bei jeder Versammlung zu wählenden
„Irthen-Meister und -Gesellen" verwaltet.

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