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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0018
Artikel 40: Was an Strafen und anderen Geldern eingeht, soll hälftig zwischen Handwerk
und Herrschaft geteilt werden, es sei denn, daß die Gelder ausdrücklich dem Almosen
zugedacht sind.

Schlußbestimmungen.

5. Die Zunft der Wagner

Sie war früher mit der kaiserlich-breisgauischen und elsässischen Zunft vereint.
Der Zunftartikelbrief Kaiser Rudolfs von 1598 schloß alle Meister und Orte von
Basel bis Lahr und die jenseits des Rheines gelegenen ein. Alle vier Jahre sollte der
Brudertag zu Emmendingen gehalten werden. Etwa von 1655 an haben sich die
röttelnschen Meister abgesondert, um nicht mehr „als wie Sclaven sich tractieren
zu lassen". 1679 haben sich die im Oberland ansässigen Meister zu Rötteln versammelt
, wobei der Artikelbrief von Kaiser Rudolf noch als Regel angenommen
und laut Protokoll vorgelesen worden ist. 1680 wurden die Wagnermeister nochmals
nach Breisach zitiert. Der röttelnsche Zunftmeister hat dabei seine Zunftbrüder
vertreten. 1684 wurde der gemeinsame Brudertag wiederum in Emmendingen
abgehalten, wohin ebenfalls Deputierte entsandt wurden. 1687 wurde eine
Zusammenkunft in Schlettstadt abgehalten, wobei man den Breisgauern bedeutete,
sie dürften in Zukunft nicht mehr erscheinen. Aus der Herrschaft Rötteln war bei
dieser Zusammenkunft niemand zugegen. 1712 hat die Zunft der Wagner einen
eigenen Artikelbrief bestätigt bekommen, der fünfzehn Artikel umfaßt.

Artikel 1: Der gewählte Zunftmeister soll jährlich einmal in Lörrach oder Schopfheim
eine Zusammenkunft ausschreiben. Sollte die festgesetzte Versammlung nicht von
allen besucht werden können, so mögen doch wenigstens aus jedem Ort ein oder zwei
Meister oder Gesellen abgeordnet werden, wobei diejenigen, die nicht kommen können,
etwas zum Zehrgeld der Deputierten beisteuern. Vor Beginn jeder Verhandlung ist der
Gottesdienst zu besuchen.

Artikel 2: Bei der Zusammenkunft sollen zwölf ehrbare Männer (acht Meister und
vier Gesellen) als Gericht eingesetzt werden und über Handwerksangelegenheiten ihr
Urteil fällen. Bei schwerwiegenden Entscheidungen kann die Zahl der Rechtsprechenden
erhöht werden.

Artikel 3: Der älteste Rädermacher, sonst aber der älteste Handknecht, der den höchsten
Lohn bezieht, hat bei der Zusammenkunft die Umfrage zu halten.

Artikel 4: Jeder Meister und Geselle des Handwerks soll einen besonderen Namen
haben, denselben von der Gesellschaft erkaufen und bestätigen lassen.

Artikel 5: Wem die Ausübung des Handwerks verboten ist, dem soll die Wiederaufnahme
der Arbeit nur erlaubt werden, wenn er gelobt, sich auf der nächsten Zusammenkunft
zu verantworten.

Artikel 6: Wer gemachte Arbeit zu Markte führt, dem soll Arbeit und Geschirr genommen
und erst wieder ausgehändigt werden, wenn er die festgesetzte Strafe erlegt hat.

Artikel 7: Wer so viele Kunden hat, daß er die Aufträge auf einmal nicht erledigen
kann, darf Arbeit bei einem anderen Meister kaufen, aber nicht mit Gewinn weitergeben.

Artikel 8: Sind mehrere Meister an einem Ort, so sollen sie sich auf gleiche Preise
einigen.

Artikel 9: Es soll keinem Bauern oder sonstigen Auftraggeber eine Arbeit gefertigt
werden, bevor nicht wegen der Schulden ein Vergleich erfolgt ist.
Artikel 10: Kein Meister soll mehr als einen Lehrknecht halten.

Artikel 11: Für jeden angenommenen Lehrknecht ist bei der nächstfälligen Zusammenkunft
eine Gebühr von einem Gulden zu zahlen. Das Lehrgeld beträgt 16 bis 24 Gulden.

Artikel 12: Kein Wagner soll einem Nachrichter ein besonderes Rad für die Übeltäter
anfertigen, auch keine Breche, schließlich auch keinem Rad die Nabe abschneiden. Braucht
der Nachrichter einen Bohrer, so soll ihm der Wagner keinen leihen, sondern auf obrigkeitlichen
Befehl ihm einen zustellen, ihn sich bezahlen lassen und nicht zurücknehmen.

Artikel 13: Kein Meister soll ein Rad oder Hochgericht aufrichten helfen oder Anleitung
dazu geben, auch wenn es ihm von der Obrigkeit befohlen wird, sondern soll sich
darüber beklagen, wie sehr es gegen Handwerksbrauch ist und ihm zum Nachteil gereicht.

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