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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0022
Meistern soll jährlich gewechselt werden. Stirbt einer der Zunft- oder Obermeister oder
muß er aus wichtigen Gründen sein Amt aufgeben, so soll bei der nächsten Handwerkszusammenkunft
ein anderer qualifizierter Meister für ihn bestellt werden.

Artikel 2: Diese vier Meister sollen jährlich mindestens einmal auf Georgi (in der
unteren Markgrafschaft entweder in Pforzheim oder in Durlach, in der oberen Markgrafschaft
dort, wo es am bequemsten ist) zusammenkommen und alle Dinge, die das Handwerk
betreffen, besprechen.

Artikel 3: Unaufschiebbare Dinge sollen sofort vor die vier Meister und einen Ausschuß
gebracht werden, wobei der im Unrecht befundene Teil die Kosten zu tragen hat.
Zur Verminderung der Unkosten können die streitenden Parteien auf die Mitwirkung des
Ausschusses verzichten, müssen aber dann mit dem Spruch der vier Meister zufrieden sein.

Artikel 4: Haben zwei Handwerksgenossen Streit und bringen ihn vor das Handwerk
, so sollen sie erst gehört werden, wenn sie ihre Gebühr in die Büchse gegeben
haben. Der in Unrecht befundene Teil hat dem anderen die Gebühr zu ersetzen.

Artikel 5: Um eine ehrliche heilsame Barbierordnung aufrichten zu können, sollen
zwei Dinge besonders beachtet werden: a) Niemand darf die Wundarzneikunst treiben,
der sie nicht bei einem erfahrenen Meister nach Handwerksbrauch erlernt hat; b) jeder
rechtschaffene Meister soll seine Patienten nach bestem Vermögen getreulich abwarten, sie
nicht hinhalten und ihnen keinen zu hohen Lohn verlangen. Damit dem Stand keine Verachtung
, dem Patienten kein Nachteil oder Schaden erwachse, alles in allem aber keine
Verwirrung eintrete, darf niemand diese Kunst erlernen, der nicht redlichen, ehrlichen
Standes und Herkommens ist, worüber Schein und Urkunde beizubringen ist. Nimmt ein
Meister einen Lehrjungen an, so sollen sie erst vierzehn Tage miteinander schaffen. Will
der Lehrjunge dann bei seinem Meister bleiben, so soll der Meister den Jungen beim
Zunftmeister eintragen lassen, und beide sollen ihre Gebühr in die „gemeine Büchse"
bezahlen. Was an Geldern eingeht, ist vom Zunftmeister zu verwalten und die Hälfte
davon der Herrschaft abzuliefern.

Artikel 6: Lehr jungen müssen vierzehn Jahre alt sein und drei Jahre lernen. Das
Lehrgeld soll zwischen 40 und 60 Gulden betragen. Die Stein- und Bruchschneider
sollen keinen Lehrling unter achtzehn Jahren annehmen und mindestens 80 Gulden
Lehrgeld nehmen.

Artikel 7: Der Lehr junge zahlt das halbe Lehrgeld gleich zu Beginn der Lehrzeit,
die andere Hälfte nach einem Jahr. Läuft ein Lehrjunge vor Ablauf eines halben Jahres
vom Meister weg, so ist das Handgeld ihm verloren. Läuft er nach Ablauf eines halben
Jahres weg, muß er auch die andere Hälfte des Lehrgeldes zahlen, es sei denn, es geschähe
aus Gründen, die man vor die geordneten Meister bringen müsse.

Artikel 8: Kein Meister soll ohne Vorwissen und Billigung der vier geordneten Meister
einem Lehrjungen etwas an der Lehrzeit nachlassen. Tut er es dennoch, so zahlt er Strafe,
und der Lehrling muß die volle Zeit erfüllen. Hat ein Barbiermeister einen Sohn, der
von Jugend an zum Handwerk erzogen ist, so soll der an keine Lehrzeit gebunden sein.

Artikel 9: Die Badermeister sollen keinen Lehrjungen unter zehn oder zwölf Jahren
annehmen und ihn mindestens zwei Jahre lernen lassen. Das Lehrgeld soll zwischen 20
und 30 Gulden betragen. Meistersöhne sollen wie die Söhne von Barbiermeistern gemäß
Artikel 8 behandelt werden.

Artikel 10: Kein Bader hat das Recht, einem Lehrjungen das Barbierhandwerk beizubringen
, auch wenn er selbst es gelernt hat und er den Lehrbrief vorweisen kann.

Artikel 11: Stirbt ein Meister, bevor sein Lehrling ausgelernt hat, so soll der Lehrjunge
die Lehrzeit bei einem anderen ehrlichen Meister vollenden. Die Entscheidung wegen
des Lehrgeldes treffen die vier verordneten Meister. Hält die Witwe des verstorbenen
Meisters einen Gesellen und treibt mit ihm das Handwerk, so kann der Junge dort auslernen
.

Artikel 12: Beendet der Lehrjunge seine Lehrzeit, so soll er dem Zunftmeister wieder
vorgestellt werden und einen Gulden in die gemeine Büchse zahlen, gleichgültig, ob er bei
seinem Vater oder bei einem Fremden gelernt hat, wobei die Lehrjungen der Schnittarznei
denen der Barbierer gleichgesetzt werden, während die Bader nur zwölf Batzen zu zahlen
brauchen. Die Lehrmeister haben auf Kosten der Lehrjungen den Lehrbrief ausstellen zu
lassen.

Artikel 13: Da die vortreffliche und nützliche Kunst auf Erfahrung beruht, soll einer,
der Meister werden will, mindestens sechs Jahre in der Wanderschaft zubringen und davon

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