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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0023
zwei Jahre als junger Geselle, zwei Jahre als mittlerer Geselle und zwei Jahre als Meistergeselle
dienen. Nur dem, der sich vor Ablauf der sechs Jahre dem Examen der Doktoren
und verordneten Meister unterziehen will und als geschickt befunden wird, kann die Zeit
etwas verkürzt werden, wenn gewichtige Gründe vorliegen. Die Meister sollen ihre Gesellen
fleißig im Aderlassen, Zähne-ausbrechen und Haarschneiden üben lassen, sie auch
beim Anlegen der Verbände zusehen lassen und zum Bereiten der Salben und Medikamente
anhalten. Fremden aber oder etwa ihren Weibern sollen sie solche Sachen nicht
anvertrauen, um Gespött und Verachtung zu verhüten.

Artikel 14: Kommen zwischen dem Meister und seinen Gesellen (gleich welcher Stufe)
Mißverständnisse vor, so sollen sie von den Zunft- oder vier verordneten Meistern erwogen
und erörtert werden, wobei der Unterlegene die Strafe zu zahlen hat, ohne daß
damit in die Rechte der Obrigkeit eingegriffen werden soll. Die Hälfte der Strafe steht
der Herrschaft, die Hälfte dem Handwerk zu.

Artikel 15: Keiner soll Meister werden, der — auch wenn er seine sechs Jahre erwandert
hat — nicht zuvor von den Ärzten (soweit man solche hat) und von den verordneten
Meistern geprüft worden ist.

Artikel 16: Bei diesem Examen soll soviel wie möglich vom menschlichen Leib und
den Gliedern abgefragt werden, wobei die Examinatoren volle Freiheit haben. Der Prüfling
muß außerdem vier gute Pflaster und einen Wundbalsam machen und zurichten.

Artikel 17: Dem Examen soll außer den vier genannten Meistern in der unteren
Markgrafschaft der Hof- und Leibarzt beiwohnen und die Leitung haben, in der oberen
Markgrafschaft ein anderer Doktor der Medizin. Diese Ärzte sollen einen Bericht über
den Ausgang der Prüfung einsenden.

Artikel 18: Wer die Prüfung ablegen will, soll sich bei den verordneten Zunftmeistern
anmelden und um Nennung von Tag und Ort bitten.

Artikel 19: Wer sich dem Examen unterzieht, soll dem Arzt achtzehn Batzen, einem
Zunftmeister einen Gulden und — falls er über Feld muß — Futter für das Pferd und
eine Mahlzeit für den Meister, schließlich der Zunft sechs Gulden in die Büchse geben.

Artikel 20: Jeder Patient soll dem Gesinde des Meisters für jeden Gulden Arztlohn
drei Kreuzer geben.

Artikel 21: Jeder Meister des Handwerks, Barbierer, Schnittarzt oder Bader, soll
jährlich sechs Batzen geben (das „Zunftgeld" genannt). Dieses Geld soll nach Rat und
Gutachten der vier geordneten Meister oder des ganzen Handwerkes zum Zweck der
Zunft verwendet und angelegt werden.

Artikel 22*): Um kranken oder sonst bedürftigen Handwerksgenossen in Notfällen
helfen zu können, soll jeder Meister von seinen Dienern Beiträge (von einem mittleren
Gesellen zwei, von einem jungen Gesellen einen Pfennig wöchentlich) einsammeln und
dem Zunftmeister jährlich abliefern. Dem Gesinde ist der Zweck dieser Abgabe zu eröffnen
.

Artikel 23: Stein- oder Bruchschneider, die das Barbierhandwerk nicht nach vorstehender
Ordnung erlernt haben, sollen nicht in der Wundarznei arbeiten, sondern bei der
Schneidkunst und was dazu gehört bleiben.

Artikel 24: Keiner soll im Land des Markgrafen die Schnittkunst treiben dürfen, der
sie nicht von einem redlichen und seßhaften Meister des In- oder Auslandes (keinesfalls
aber von einem Landfahrer oder Schreier) gelernt hat und darüber den Lehrbrief vorweisen
kann. Handelt einer ohne besondere Bewilligung zuwider, so sollen ihm die ansässigen
Meister den Lohn sperren oder — falls der Schnitt noch nicht ausgeführt ist —
diesen zu verbieten befugt sein.

Artikel 25: Da sich viele Meister des Barbierer-Handwerks sowie auch Schnitt-Ärzte,
Bader und auch andere Manns- und Weibspersonen ganz ohne Unterschied aller sowohl
innerlichen wie auch äußerlichen Krankheiten annehmen, als hätten sie die Medizin auf
Universitäten und Hohen Schulen studiert, dadurch aber viele Leute um Gesundheit und
Leben bringen, anderen aber wieder einen unerhört hohen Lohn abverlangen, schließlich
hochschwangere Frauen und andere kranke Personen zur Ader lassen, wird der ernsthafte
Befehl erlassen, daß alle Wund- und Schnittärzte, Barbierer und Bader sich möglichster

*) Im Original folgt auf Artikel 21 zweimal die Artikel-Nr. 23, was wohl ein Schreibfehler
sein dürfte.

21


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