Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0024
Behutsamkeit befleißigen sollen, sich nicht zu viel zutrauen und die Schranken ihres
Handwerks, Berufs und Verstandes nicht überschreiten sollen, widrigenfalls sie bestraft
werden. Stein- und Bruchschneider sowie Barbierer sollen die für einfache Krankheitsfälle
üblichen Mittel, nicht aber starke Arzneien verordnen. Den Patienten ist ein Lohn zu
verlangen, über den sie sich nicht beklagen können. Wenn auch hin und wieder dem einen
oder dem anderen ein Experiment gelingen kann, so sollen doch alle, die die Barbiereroder
Steinschneidekunst nicht erlernt haben, keine solchen Experimente machen, weil es
viele Zufälle gibt, aus denen ein Unglück entstehen kann. Keinem Nachrichter, Landfahrer
, Segensprecher oder sonstigen unerfahrenen Gesinde ist es erlaubt, sich irgendeines
Schadens anzunehmen, der durch einen Wundarzt oder erfahrenen Meister geheilt
werden kann. Auch wenn kein Wundarzt oder Meister sich getraut, die Krankheit zu
heilen und der Patient von den vereidigten Meistern besichtigt worden ist, darf kein
Segensprecher oder Zauberer zur Heilung herangezogen werden.

Artikel 26: Bei Epidemien sollen die Barbierer und Bader nur das als Gegenmittel
geben, was die fürstlichen Ärzte verordnen.

Artikel 27: Wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, so soll kein Bader über zwei
oder drei Gebäude zugelassen werden, es sei denn es wäre kein Barbierer zur Hand.
Besonders in den Städten sollen die Barbierer dann desto fleißiger sein und entsprechend
Gesinde halten.

Artikel 28: Kein Bader, der sich nach Erlaß dieser Ordnung in diesem Land niederlassen
will und nicht nach dieser Ordnung das Barbiererhandwerk erlernt hat, darf dort,
wo am Ort ein Barbier wohnt, zur Ader lassen, Zähne ausbrechen oder Knaben über
zehn Jahren die Haare schneiden.

Artikel 29: Kein Bauer oder irgendein anderer, der weder das Bader- noch das
Barbiererhandwerk erlernt hat, darf Haare schneiden.

Artikel 30: Ergeben sich zwischen Arzt und Patienten wegen der Kur oder der
Bezahlung Streitigkeiten, so soll die Sache vor die vier geordneten Meister gebracht werden
, die die beiden Parteien verhören und den Vorfall unparteiisch erörtern sollen. Der
schuldige Teil hat eine Strafe zu zahlen. In schweren Fällen soll der Meister ein oder zwei
andere oder einen Arzt hinzuziehen und miteinander die Kur beraten. Ergeben sich daraus
Zänkereien zwischen den Meistern, so sind solche streitsüchtigen Meister bei den gewöhnlichen
Zusammenkünften den geschworenen Meistern anzuzeigen.

Artikel 31: Kein Meister soll dem anderen „über sein Gebäude gehen", wenn es
nicht unbedingt notwendig ist oder der Patient wegen der gegen seine Krankheit gebrauchten
Mittel sich zu beschweren Grund hat. In solchen Fällen soll der Schaden durch die
verordneten Meister oder zur Kostenersparnis von den zwei am nächsten wohnenden Meistern
besichtigt werden und je nach Befund der Patient wieder zum ersten Meister gewiesen
oder bei dem anderen gelassen werden. Wer sich und sein Können besonders rühmt und
andere verächtlich macht, soll von den geordneten Meistern besonders beobachtet werden.

Artikel 32: Ohne Beisein eines fürstlichen Beamten und eines herrschaftlichen Arztes
soll kein Entleibter von einem Meister seziert werden.

Artikel 33: Weder Barbierer noch Bader sollen die Leute überfordern, worauf auch
die fürstlichen Beamten ihr Augenmerk richten sollen.

Artikel 34: Personen, die des Aussatzes verdächtig sind, sollen zweimal jährlich (auf
Georgi und auf Michaelis) von einem herrschaftlichen Arzt und den abgeordneten Meistern
genauestens untersucht werden. Es soll darüber ein ausführlicher Bericht eingereicht
werden.

Artikel 35: Jede untersuchte Person zahlt drei Gulden und dazu sechs Kreuzer für die,
die das Untersuchungszimmer putzen und räuchern. Von den drei Gulden bekommt der
Arzt anderthalb Gulden, die anderen anderthalb Gulden die anwesenden geschworenen
Meister. Der Untersuchte hat das Zeugnis auf seine Kosten anfertigen zu lassen.

Artikel 36: Meister, Gesellen und Lehrjungen sollen über ihre Patienten schweigen,
es sei denn, daß es sich um Vorfälle handelt, die strafbar sind (Schlägereien). Diese sind
anzuzeigen.

Artikel 37: Alle Gelder, die in der Ordnung erwähnt werden, sind in guter Reichsmünze
zu zahlen. Was in der Ordnung nicht besonders erwähnt ist, sollen alle Schnitt-
und Wundärzte, Barbierer und Bader so handhaben, wie es Kunst und Handwerksbrauch
erfordern und wie es vor Gott, dem Landesfürsten und den Mitmenschen verantwortet
werden kann.

22


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0024