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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0026
Brudertage gesondert ab. Die alte Zunftordnung datiert vom Jahre 1602, die
neue von 1728. Sie umfaßt 37 Artikel:

Artikel 1: Das Handwerk soll einige Ober- und Zunftmeister erwählen, von denen
einer oder zwei die Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen und bei der Zusammenkunft
im Beisein des fürstlichen Beamten vorzulegen hat.

Artikel 2: Ober- und Zunftmeister sollen je einen — und zwar ungleiche — Schlüssel
zur Zunftlade haben, in der diese Ordnung im Original, das eingesammelte Geld und
andere der Zunft gehörige Sachen aufbewahrt werden sollen. Stirbt ein Ober- oder Zunftmeister
oder verhält er sich ungebührlich, so soll für ihn ein anderer erwählt werden.

Artikel 3: Ein Lehrling soll nicht weniger als zwei Jahre lernen. Das Lehrgeld soll
nicht mehr als 30 Pfund betragen.

Artikel 4: Ein Lehrjunge darf vierzehn Tage zur Probe arbeiten. Danach soll er sich
nebst Eltern, Vormündern und Verwandten mit der Lehre einverstanden erklären.

Artikel 5: Nach dieser Einwilligung ist das halbe Lehrgeld fällig, dazu ein Pfund
und fünf Schillinge, wenn der Lehrjunge aus dem Lande stammt, zwei Pfund und zehn
Schillinge, wenn er Ausländer ist, in die Zunftkasse. Ein Meisterssohn, der bei seinem
Vater lernt, zahlt nichts.

Artikel 6: Tritt ein Lehrjunge innerhalb eines Jahres ohne besonderen Grund
von der Lehre zurück, ist das halbe Lehrgeld dem Meister verfallen. Tritt er nach Ablauf
eines ganzen Jahres aus, ist das ganze Lehrgeld zu zahlen.

Artikel 7: Stirbt ein Meister vor Ablauf der Lehrzeit seines Lehrlings, so soll das
Lehrgeld dem abgelaufenen Zeitanteil entsprechend den Erben bleiben, der Rest aber dem
Meister gegeben werden, der den Lehrling übernimmt. Hinterläßt der Meister einen Sohn
oder eine Witwe, die das Handwerk treiben, kann der Junge da auslernen.

Artikel 8: Läuft ein Lehrjunge aus Mutwillen oder von anderen aufgewiegelt dem
Meister aus der Lehre weg, so soll ihn kein anderer Meister annehmen. Der Meister soll
den Lehrjungen so halten, daß er keinen Grund hat, wegzulaufen.

Artikel 9: Kann ein Lehr junge eine Ursache für den vorzeitigen Austritt nachweisen,
muß der Meister das Lehrgeld zurückgeben und wird darüberhinaus gestraft.

Artikel 10: Nach vollendeter Lehre soll der Meister dem Lehrling auf dessen Kosten
den Lehrbrief ausstellen. Das Aufdingen geht auf des Lehrlings, das Ledigsprechen auf
des Meisters Kosten. Der Lehrmeister soll nach dem Freispruch eines Lehrjungen zwei
Jahre warten, ehe er wieder einen Lehrling annimmt.

Artikel 11: Wer ausgelernt hat, zwei Jahre gewandert ist, einen Gesell'"" tarnen erkauft
hat, zum Bürger angenommen ist, sich der Zunftordnung Unterworten und das
Meisterstück angefertigt hat, kann zum Meister angenommen werden.

Artikel 12: Wer einen Gesellennamen kaufen will, muß drei Gesellen dabei haben
und dafür zwei Pfund zehn Schilling zahlen.

Artikel 13: Als Meisterstück soll er entweder ein Pferd, an dem er zuvor nie gearbeitet
hat, ganz beschlagen oder ein neues Paar Räder mit Eisen ganz einfassen. Der
angehende Meister hat die Wahl, welches Meisterstück er ausführen will.

Artikel 14: Das Meisterstück sollen vier vom Zunftmeister benannte Meister begutachten
. Während das Meisterstück angefertigt wird, hat der angehende Meister die vier
anderen zu verköstigen, wobei jeder Überfluß im Essen und Trinken zu vermeiden ist.
Dem Zunftmeister sind vorher zwölf Batzen, den Mitmeistern je neun Batzen zu geben.
Ist der angehende Meister eines Meisters Sohn, so zahlt er dem Zunftmeister einen halben
Gulden, den Mitmeistern je sechs Batzen.

Artikel 15: Mißlingt das Meisterstück das erstemal, so kann es nach Monatsfrist wiederholt
werden. Nach dem zweiten und jedem weiteren Fehlschlag hat der Betreffende
jeweils ein halbes Jahr bei einem guten Meister im In- oder Ausland zu arbeiten.

Artikel 16: Gelingt das Meisterstück, so zahlt eines Meisters Sohn drei Gulden, ein
anderer fünf Gulden, wenn er aus dem Lande, zwanzig Gulden jedoch, wenn er ein Ausländer
ist, in die Büchse, hälftig der Herrschaft, hälftig dem Handwerk. Er darf dann
Gesellen nach Belieben halten und das Handwerk gemäß dieser Ordnung treiben.

(Fortsetzung folgt)

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