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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0071
(6) Ärd eine 3at zungsbestimmung, die eine Voraussetzung der
Steuerbegünstigung betrifft, geändert, ergänzt, in die
Satzung eingefügt oder in der Satzung gestrichen, so hat
der Verein diesen Beschluß unverzüglich dem Finanzamt einzureichen
.

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{lj Die Mitgliederversammlung findet jährlich im Herbst statt.
Sie nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes
entgegen, bestimmt zwei Kassenprüfer und entlastet den Vor
stand. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Körperschaftliche Mitglieder
können sich durch eine stimmberechtigte Person vertreten
lassen« Eür eine Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit
aller Mitglieder erforderlich,

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) 3atzungsänderungen,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Neuwahl des Vorstandes jeweils auf drei Jahre,

d) bei Ausfall einzelner Vorstandsmitglieder Zuwahl von
Brsatzmitgliedern bis zum Ablauf der Amtszeit des Ge -
samtvorStandes,

eEntscheidung von Einsprüchen gegen Vorstandsbeschlüsse

v über Ausschluß von Mitgliedern,
fFestsetzung des Mitgliederbeitrags,

g) ihr zur Entlastung vorgelegte Anträge des Vorstands oder
einzelner Vereinsmitglieder

h) .Äuflösung des Vereins.

5

(3) Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand sein Amt weiter.

Wiederwahl ist möglich,

(4-) Zur Mitgliederversammlung muß mindestens zwei Jochen vor
der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
eingeladen werden* Anträge von Mitgliedern sind schrift-
lieh spätestens zehn Tage vor der Versammlung bei einem
Vorstandsmitglied einzureichen.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß
des Vorstands oder auf Antrag von 50 Mitgliedern - mindestens
aber dem zehnten Teil der Mitglieder - binnen 6 Tagen
unter Mitteilung der Tagesordnung auf einen der nächst
folgenden drei Sonntage einzuberufen.

(7) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom

Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm
und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen i

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Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins ist nicht nu:
Llen Mitgliedern und Abonnenten der Zeitschrift "Das Mark-
äflerlandl?, sondern auch eingeführten anderen Personen gestattet
, soweit die Einladung nicht ausdrücklich zu einer

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geschlossenen Mitgliederversammlung" erfolgt

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Beirat setzt sich aus mindestens fünf, höchstens zehn Mitgliedern
zusammen, die für einzelne Aachgebiete vorn Vorstand
benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Beiräte werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie
bilden mit dem Vorstand zusammen den "erweiterten Vorstand",


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