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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0073
§ 14

Bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft Markgraf
lerland oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen zu gleichen 'Teilen an die Rechtsträger der zu
diesem Zeitpunkt im Arbeitsgebiet a.er Arbeitsgemeinschaft
Markgrafierland (vgl* § 2 Abs. 3) bestehenden Heimatmuseen
zur Verwendung für die Heimatmuseen5 soweit deren Gemeinnützigkeit
anerkannt ist. Das Archiv, Bücher, Zeitschriften und
Sammlungen werden als Ganzes dem Heimatmuseum der Stadt Lörrach
übergeben mit dem Vorbehalt, daß bei einer späteren
Gründung eines neuen Vereins mit den gleichen Zielen dieses
Material dem neuen Verein zu übereignen ist. Das Protokoll-
buch ist dem Generallandesarchiv Karlsruhe zu übergeben.

§ 15

Diese Satzung tritt am 1.1. 1967 in Kraft. Sie beruht auf den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 6.11.1966 in Lörrach»


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