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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0005
Beiträge zu seiner Geschichte und seiner Kultur

Begründet von Karl Seith

Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft Markgräflerland für Geschichte
und Landeskunde e.V. • Verlagsort Schopf heim • Druck: Gg. Uehlin, Schopf heim

30. Jahrgang Heft 3 1968

Das Zunftwesen in der Landgrafschaft Sausenberg
und der Herrschaft Rötteln zur Zeit des Landvogts
E. F. von Leutrum (1717-1747)

von Johannes Helm

(1. Fortsetzung)

Artikel 17: Ein neuer Meister soll geloben, keine Arbeit über Jahresfrist anzunehmen
, sondern sich stückweise bezahlen lassen. (Anmerkung: Gemeint ist wohl, daß er nicht
Arbeit jeglicher Art für den Zeitraum eines Jahres dem Kunden verspricht.) Hält sich ein
Kunde für übervorteilt, so kann er die Arbeit von zwei oder drei Meistern schätzen
lassen. Ist der Kunde im Recht, so hat der Meister Strafe zu zahlen und entweder die
Arbeit zu verbessern oder sich nach der Schätzung bezahlen zu lassen. Die Kosten der
Schätzung trägt der Meister, dessen Arbeit beanstandet wurde.

Artikel 18: Pferde sollen nicht im Stall, sondern in der Schmiede beschlagen werden,
falls kein zwingender Grund (Hinken, Kränklichkeit u. ä.) vorliegt.

Artikel 19: Kein Meister soll einen neuen Kunden annehmen, der nicht bei dem alten
Meister alles bezahlt hat. Keiner soll dem anderen Kunden ausspannen, sie gegeneinander
aufwiegeln und ohne besondere Not etwas anfertigen, es sei denn, der Meister des Kunden
sei krank, nicht zu Hause oder ein anderer zwingender Grund läge vor.

Artikel 20: Meister, die die Kohlen zum gleichen Preis kaufen und an einem Ort
wohnen, sollen für ihre Arbeit den gleichen Lohn nehmen.

Artikel 21: Kein Meister soll Arbeit oder Ware jeder Art dorthin zum Verkauf
tragen oder schicken, wo ein anderer Schmiedemeister wohnt, es sei denn zu einem Jahroder
Wochenmarkt oder er habe die oberamtliche Erlaubnis zum Hausieren.

Artikel 22: Hat ein Nachrichter einen Gaul zu beschlagen oder andere Arbeit zu
zu verrichten, so soll er den Gaul vor der Schmiede anbinden, dem Meister ansagen, was
er begehre, den Gaul nicht mehr berühren, bis die Arbeit erledigt ist, den Lohn auf den
Laden oder den Amboß legen und wieder weggehen.

Artikel 23: Geraten zwei Schmiede, Meister oder Knecht, mit Scheltworten aneinander
, so sollen sie es vor das Handwerk bringen, der Herrschaft aber soll die Strafe
vorbehalten bleiben.

Artikel 24: Alle Ungebührlichkeiten sollen die Zunftmeister den Vögten melden. Kein
Knecht soll fortziehen, ehe er nicht seine Strafe der Herrschaft erlegt hat.

Artikel 25: Wird ein Schmied oder sein Knecht von einem anderen gescholten, so
soll er nicht länger als vierzehn Tage arbeiten dürfen und ihm auch kein anderer Arbeit
bringen, bis sich die streitenden Parteien vertragen und der schuldige Teil gebüßt hat.

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