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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0016
zwei Jahre in der Hofküferei gearbeitet hatte. Es mußten sogar die Meister vom
Land in die Hofküferei zur Dienstleistung beordert werden.

Die älteren Zunftordnungen stammen von 1589 und 1592, die neueste vom
Jahre 1724. Sie umfaßt 29 Artikel.

Artikel 1: Wer Meister des Küferhandwerks werden will, muß dieses Handwerk
ehrlich gelernt haben und drei Jahre gewandert sein. Die Wanderzeit kann bei zwingenden
Gründen verkürzt werden, jedoch müssen für jedes wegfallende Jahr fünf Gulden
in die Zunftkasse gezahlt werden. Sind weder der angehende Meister noch seine Frau
Bürger oder eines Bürgers Kind, so zahlt er sechs Gulden.

Artikel 2: Nimmt ein fremder angehender Meister eine Bürgerstochter zur Frau, so
zahlt er vier Gulden.

Artikel 3: Will ein Bürgerssohn, der eine Bürgerstochter heiratet, Meister werden, so
zahlt er drei Gulden.

Artikel 4: Nimmt ein Bürgerssohn oder ein Fremder eines Meisters Tochter oder eines
verstorbenen Meisters Witwe zur Frau, so zahlt er ebenfalls drei Gulden.

Artikel 5: Heiratet eines Meisters Sohn eines Meisters Tochter, so ist nur ein Gulden
zu zahlen.

Artikel 6: Als Meisterstück ist ein Faß von vierzehn Saum Inhalt anzufertigen. Wird
das Meisterstück abgelehnt, so ist der angehende Meister abzuweisen, bis er das Handwerk
besser beherrscht.

Artikel 7: Nimmt ein Meister mit Wissen und Willen der Zunftmeister einen Lehrjungen
an, so hat dieser binnen vierzehn Tagen 45 Kreuzer in die Zunftkasse zu entrichten.

Artikel 8: Ein Lehr junge soll mindestens zwei Jahre lernen. Nach der Freisprechung
darf der Meister „im dritten Jahr" keinen Lehrling annehmen.

Artikel 9: Kein Meister soll dem anderen die Kundschaft wegziehen, es sei denn, der
Kunde wolle den Küfer nicht mehr haben.

Artikel 10: Wer das Küferhandwerk nicht redlich und ehrlich von einem Meister
gelernt hat, soll anderen nicht gegen Lohn arbeiten oder mindestens nicht zu brennen
befugt sein.

Artikel 11: Kein Meister soll dem anderen seinen Knecht ausspannen, bevor er nicht
von diesem freigegeben wird, besonders nicht vierzehn Tage „vor dem Ziel" (Lichtmeß?)
durch Versprechung höheren Lohnes.

Artikel 12: Jeder Meister soll rechtschaffene Arbeit leisten, besonders, wenn er neue
Fässer oder Dauben anfertigt.

Artikel 13: Ein Meister soll entweder einen Meisterknecht und einen Jungen halten,
falls er keinen Lehrknecht hat, oder zwei Meisterknechte. Keiner soll „Stückwerk" herstellen
oder im Wochenlohn arbeiten, es sei denn, daß es ein Meister, der am Ort wohnt,
bei ihm in Auftrag gibt.

Artikel 14: Hat ein Meister zuviel Arbeit, so kann ihm auf seine Bitte hin ein
anderer Meister einen, zwei oder drei Tage lang einen Knecht ausleihen. Hat der überlastete
Meister nur einen oder gar keinen Knecht, so kann er sich einen leihen, so lange es
ihm beliebt.

Artikel 15: Hat ein Meister einen oder mehr Söhne, die nicht älter als sechzehn
oder siebzehn Jahre sind, so kann er sie neben dem Knecht beschäftigen. Uberschreiten
sie das genannte Alter, so sind sie wie ein Lehr- oder Meisterknecht zu behandeln.

Artikel 16: Jeder Meister soll den Bürgern und Einwohnern ihr tannenes und eichenes
Holzgeschirr ausbessern. Wer einem Meister aber nur das tannene Geschirr in Auftrag
gibt, soll an den verwiesen werden, bei dem er das eichene Geschirr fertigen läßt.

Artikel 17: Jeder Meister soll dem, der ihn im Notfall braucht, helfen, auch wenn
es nicht sein Kunde ist. Kommt er dem Wunsche nicht nach, so soll er den Schaden ersetzen
, der dem Kunden durch sein Ausbleiben entsteht.

Artikel 18: Die Meister, die zur Herbst- oder anderen Zeit nicht für die Bürger und
Einwohner arbeiten oder die Arbeit von Tag zu Tag aufschieben, sollen gestraft werden.

Artikel 19: Jeder Meister soll sein Material selbst verarbeiten. Braucht er es nicht
mehr oder stirbt er, so sollen er oder seine Erben es nicht an Fremde verkaufen. Vielmehr
steht es den Einwohnern zu, es zu erwerben.

Artikel 20: Kein Küfer oder Weinstecher soll an Sonn- und Feiertagen arbeiten,

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