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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0024
Artikel 12: Pfuscher, Stümper oder Störer, die beim Handwerk nicht angemeldet
sind, werden nicht geduldet.

Artikel 13: Es soll auch keiner ein großes Leder „äschern", sondern er soll es „abschwitzen
" oder „scheren".

Artikel 14: Keiner soll einen (Sattel)Baum herstellen, der nicht mit Leder „geädert
oder von innen und außen durchgehäutet und gerundeckt" ist.

Artikel 15: Keiner soll Kummet oder Sattel mit Ziegen- oder Kuhhaar ausfüllen.

Artikel 16: Wechselt ein Kunde den Meister, so soll ihm der neue nichts arbeiten,
bevor nicht der alte bezahlt ist.

Artikel 17: Handelt ein Meister in irgendeiner Hinsicht unehrenhaft, so hat er mit der
Strafe der Zunft sich zufriedenzugeben, es sei denn, die Angelegenheit müsse vor dem
Amt verhandelt und von dort abgestraft werden.

Artikel 18: Zur Erörterung aller Fragen, die mit diesem Artikelbrief und dem
Handwerk zusammenhängen, sollen die Meister zusammenkommen, so oft es nötig ist
und wie es ihnen zeitlich paßt. Wer ohne erheblichen Grund wegbleibt, zahlt vier Gulden
Strafe.

Artikel 19: Das bei der Zunft anfallende Meistergeld und die Strafen gehören hälftig
der Herrschaft, hälftig der Zunft selbst.

Artikel 20: Bei allen Zusammenkünften der Zunft soll ein Vertreter des Oberamtes
anwesend sein, um die herrschaftlichen Interessen zu wahren.

Schlußbestimmungen.

17. Die Zunft der Renken- und Kettenschmiede

Die Meister dieser Zunft waren ursprünglich mit den Hufschmieden vereint,
konnten sich aber nicht vertragen und haben deshalb eine eigene Zunft gebildet.
Der ältere Artikelbrief ist von 1702, der neuere von 1728. Die Zunft ist nicht
stark; sie zählt unter Einbeziehung der Meister der Oberämter Badenweiler und
Sulzburg fünfzehn Meister.

Die Renken- und Kettenschmied-Ordnung hat 18 Artikel.

Artikel 1: Renken- und Kettenschmiede einerseits und Hufschmiede andererseits
sollen sich keinerlei Ubergriffe gegeneinander in ihren Handwerken zuschulden kommen
lassen. Nur „grobe Zugstricke und Gespähn" dürfen beide anfertigen. Hufschmiede sollen
demnach keine Halfterketten, Zaumketten und Schnallen anfertigen, während die Renk-
und Kettenschmiede keine Hufschmiedearbeit anfertigen dürfen.

Artikel 2: Ein Lehrjunge soll zwei Jahre lernen und zwei Jahre wandern bzw.
ebensolange bei einem ehrbaren Meister arbeiten, ehe er für sich selbst arbeiten und Meister
werden kann. Beim Aufdingen hat er der Zunft einen Gulden zu zahlen. Als neuaufgenommener
Meister darf er vor Ablauf von zwei Jahren keinen Lehrling annehmen.

Weil die Aufnahme fremder ausländischer Lehrjungen dem Handwerk Schaden gebracht
hat, soll keinem Meister erlaubt sein, einen Lehrjungen anzunehmen, der nicht aus dem
Lande ist.

Artikel 3: Ein Meister bekommt 30 Gulden Lehrgeld und einen Taler Trinkgeld für
seine Frau. Die Hälfte ist bei Antritt der Lehre, die andere Hälfte bei Beendigung der
Lehrzeit zu bezahlen. Stirbt ein Meister vor Ablauf der Lehrzeit und kann die Witwe
den Jungen nicht fertiglernen lassen, so hat sie entsprechend der noch verbleibenden
Lehrzeit das Lehrgeld zurückzuerstatten, ein anderer Meister aber muß für diesen Rest
den Lehrjungen zu Ende lernen lassen. Wenn ein Lehrjunge vor Ablauf eines Jahres
stirbt oder ohne triftigen Grund die Lehre aufgibt, so soll er das halbe Lehrgeld erlegen;
geschieht Vorgenanntes später, ist der Lehrjunge dem Meister das ganze Lehrgeld schuldig.

Artikel 4: Nach altem Brauch soll Auf dingen und Ledigsprechen vor offener Zunftlade
geschehen. Der Lehrbrief ist nach zweijähriger Lehrzeit auszustellen.

Artikel 5: Bei Auf dingung und Freisprechung soll nicht mehr als für vier Gulden
verzehrt werden, wovon zwei der Meister, zwei der Lehrjunge zu zahlen hat. Vom Lehrjungen
sind dem Zunftmeister 30 Kreuzer, dem Mitmeister 24 Kreuzer zu bezahlen.

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