Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1969-01/0018
Die Gesetze des „Elsässer-Ordens" waren denen der Landsmannschaft ähnlich,
nur waren sie strenger. Von den 46 Paragraphen des Gesetzbuches seien hier nur
einige wenige dem Inhalt nach bemerkenswerte herausgegriffen. Vor der Aufnahme
erfolgte eine Abstimmung sämtlicher Ordensbrüder durch Ballotage. Wurde
nur eine schwarze Kugel in den Kasten getan, so war der Betreffende abgelehnt.
Der Aufzunehmende mußte von unbescholtenem Ruf und untadeligem Wandel
sein. Die Gesetze schrieben vor, daß keiner früher aufgenommen werden durfte
als nach Verlauf eines halben Jahres und nachdem man ihn nur von einer guten
Seite kennen gelernt hatte. Es wurden sogar über ihn Nachforschungen angestellt.

Das Ehrenwort mußte genauestens eingehalten werden; bei einer dritten Feststellung
des Gegenteils erfolgte der Ausschluß.

Der jeweilige Logenmeister hatte dafür zu sorgen, daß jeder Ordensbruder
seine Kollegien aufs fleißigste besuchte und sich nicht durch einen leichtsinnigen
Lebenswandel in Schulden stürzte. Waren dessen Ermahnungen umsonst, so wurden
ihm in einer öffentlichen Loge die diesbezüglichen Gesetzesparagraphen vorgelesen
und er an seinen abgelegten Eid erinnert.

An jedem Monatsersten wurde eine Loge abgehalten, zu einer Zeit, die keinen
Ordensbruder vom Studieren oder anderen wichtigen Geschäften abhielt.

Anhaltende Versäumnisse der Kollegien, dauerndes liederliches Leben, schlechte
Streiche qualifizierte völlig ohne Nachsicht zum Ausschluß.

Die Ordensbrüder waren verpflichtet, nach ihrem Abgang von der Universität
mit dem Orden in Verbindung zu bleiben und Ordensbrüdern zu ihrem Fortkommen
behilflich zu sein; auch im Falle der Not Gut und Blut zu opfern.

Die Bindung an den Orden war also für das ganze Leben. Damit brach der
Orden mit dem landsmannschaftlichen Prinzip, das die Zugehörigkeit zur Landsmannschaft
nur auf die Universitätsjahre beschränkte.

Das Geheimzeichen des „Elsässer-Ordens" war ein „V" und „A" ineinandergeschoben
und bedeutete: „Vera Amicitia" = „Wahre Freundschaft". Als heilige
Zahl bediente sich der „Amicisten-Orden" der „Vier", geschrieben als Punktbruch
mit zwei Punkten oder Andreaskreuzen über und zwei unter dem Bruchstrich, also

. . x x

XX

Als Erkennungszeichen diente ein bestimmter Händedruck und ein Griff ins
Gesicht.

Das Ordenskreuzzeichen war ein silbern vergoldetes Kreuz an einem weißen
gelb gerändelten Band; die Brüder trugen es auf der linken Brust, die Chargierten
aber an einem etwas breiteren Band um den Hals. Alle hatten weiße Federhüte
mit Maschen vom Ordensband.

Die Erlanger Loge des „Amicisten-Ordens" hieß: „Zum Altar". Ordenskreuz,
Uniformen und Hüte in den Farben des Ordens wurden nur in den Logen getragen
; außerhalb derselben zeigten auch die Ordensbrüder die Abzeichen, Uniformen
und dergleichen in den Farben der „Mosellaner".

Zur Zeit Hebels war die Devise dieses Ordens:

„Wir sind verbunden durch eine heilige Übereinstimmung der Seelen, das ist unser
unverletzbares Band".

Die Logen wurden abwechselnd auf den Stuben der Ordensbrüder abgehalten.
Nach Erledigung der internen Angelegenheiten suchten sie sich durch angenehme

I.

S. A. C

x

Jungimur

Sancto Animorum

Vera Amicitia

S. I. V.
N.

Sic Inviolabile Vinculum
Nostrum

16


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1969-01/0018