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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1969-01/0058
Ist der Spruch gesagt und genügend „geschwungen" worden, so erhält ein Bub
die Eiergabe, die er in seinem mit Heu ausgepolsterten Chratte birgt. An Stelle
der Eier werden auch Speck oder Geldgaben geboten. Hat er aber nichts bekommen
, ruft er wutentbrannt:

Chüegeli, Chüegeli übers Hus,

Schla dem gitzige Wib s Ei zuem Füdle us!

Ist der Zug mit Karsau fertig, so wendet er sich nach Beuggen und Riedmatt
und kommt am Spätnachmittag auf der Anhöhe „Burgstall" an, wo die Riedmatter
das Fasnachtsfeuer abbrennen. Dort wird dem Miesme die Hörnerkappe,
die Larve und das Füertuch abgenommen und die Puppe verbrannt. Geld und
Eier werden gezählt und gleichmäßig unter die Buben verteilt. Am Abend treffen
sich die Buben mit den gleichaltrigen Mädchen in dem Haus, in dem der Miesme
gebaut wurde. Die Eier werden in einer großen Pfanne in „Anke" geschlagen und
dann gemeinsam verzehrt.

Dargestellt nach einer anregenden Textvorlage durch Ulrich Eichin, Schopfheim nach Angaben
von K. Ringwald, Fahrnau.

Weiter wurden befragt:

Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens; Bd. IX. Leipzig 1938.
Wörterbuch der deutschen Volkskunde; Stuttgart. 1955.
Fehrle E.: Feste und Volksbräuche. Kassel. 1955.

Schmidt Ph.: Volkskundliche Plaudereien. Bonn. 1941. (Schü.)

Holzen - Das Henkhubenrecht

Noch 1859 vermerkte C. G. Fecht (1) in seiner Ortsbeschreibung für „Holzen"
das sog. „Hänghubenrecht", ein Privileg, das dem jeweiligen Vogt von Holzen
einen Vorschnitt bei der Ernte zugesteht: so durfte er bei den Fruchtäckern der
Ausmärker eine Elle breite „Awange" um den ganzen Acker herum für sich
ernten.

Dieses Sonderrecht eines Vogts war wohl einmalig in der Herrschaft Rötteln.
Als solches beschrieb es auch schon der Landvogt v. Leutrum unter „Holzen" (2).
Da dieser Rechtsbrauch für die meistbetroffenen Gemeinden Mappach und Tannenkirch
allzu beschwerlich war, wurde er bereits schon i. J. 1659 mit anderen Leistungen
abgelöst: Tannenkirch hatte sich bereit erklärt, jedes 3. Jahr einen Sack Dinkel
der Gemeinde Holzen zu liefern, und Mappach übernahm die Instandhaltung der
Straße vom Dorf bis gegen das Lohholz. Diese Restpflichten wurden von den
beiden Nachbarn im Jahre 1818 endgültig mit Geld abgelöst.

Das Recht des Vogts berief sich auf einen Brief von Markgraf Ernst aus dem
Jahre 1521. Danach hatte der Vogt von Holzen wie „ein anderer Vogt in der
Landgrafschaft Sausenberg und Herrschaft Rötteln das herrschaftliche Recht, als
Beinutzung (Lohn) jährlich das Bann- oder Henckhuebengeld zu empfangen, also
die Frucht an der Anwanden zu Beginn der Erntezeit eine Elle breit vorzuschneiden
. Diese Gerechtigkeit der „Henckhueb", die Anwanden in der Ernte zu schneiden
, erließ nun 1521 der Markgraf zugunsten der Bauern; dafür wurden dem Vogt
die 5 Pfd. Stebler erlassen, die er für diese Nutzung in die Röttier Kasse zu
steuern hatte. Dagegen wurde die Gemeinde Holzen mit 8 Pfd. Stebler herrschaftlicher
Abgabe belastet. Doch sollte ihnen „für solche Zinsen die Nutzung der
Güter zustatten kommen, welche in die Henkhueb gehören und vormals von einem

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