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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
31.1969, Heft 2/3.1969
Seite: 98
(PDF, 16 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1969-02-03/0036
Die Herbstfracht 1964 (Aufn. F. Schülin)

Wald. Nach dem 30jährigen Krieg, als die Dörfer für ihren eigenen Aufbau
geschont wurden, besorgten die Taglöhner diese Arbeiten in den Hofreben und
wurden von den pflichtigen Dörfern entlohnt. Von besonderer Wichtigkeit für die
Rebbesitzer war die Hut des reifenden Herbstgutes, die Haltung und Belohnung
der bestellten Rebbannwarte, der „Bammert", deren Besetzung zwischen der Gemeinde
und der Grundherrschaft vertraglich geregelt war. Der Bischof von Basel,
der seinen stattlichen Weingarten in Stadtnähe, in den besten Lagen zu Haltingen
bauen ließ, ließ sich von den 4 Rebbammerten am Ort auf eine sinnvolle Weise
huldigen: In feierlichem Zuge trugen ihm 2 der Bammerte alljährlich nach dem
Herbste, begleitet von den anderen Kameraden, ein „Henggeli Trübel an einer
Stange, von den besten aus dem Bann, von jedwedem gemeiniglich geschnitten",
über die Rheinbrücke zum Bischofshof beim Münster, wo sie vom Baumeister
empfangen und in der Badstube bewirtet wurden.

Die vermehrten Zapfstellen an den Trotten seit dem 15. Jahrhundert verursachten
eine zunehmende Verschuldung der Rebleute und als natürliche Folge
die Selbsthilfe und Abwehr eigener Art. Das zeigen einerseits die wachsenden
Schuldverschreibungen an allen Orten des Reblandes und anderseits die verschiedenen
Herbstordnungen der Landesherren, welche die eingerissenen Mißbräuche
beim Herbsten, Zinsen und Zehnten abstellen sollten. Die erste markgräfliche
Herbstordnung aus dem Jahre 1606, erneuert 1636, wurde vor jedem
Herbst der versammelten „Herbstgmei" verlesen. Übertretungen wurden durch
Bammert und Vogt dem Röttier Frevelschreiber angezeigt. Wer die auferlegten
Geldbußen nicht bezahlte, mußte im Röttier Turm büßen.

Erstlich wurde befunden, daß Kinder, Knaben und Mägdlein, durch Wegnehmen
von Trauben großen Schaden anrichten. Der Bammert soll auf die Übeltäter
wohl achten, sie mit heim zu den Eltern nehmen und dort mit Ruten
gebührend strafen oder die Eltern mit 5 Pfd Geld belasten. Jugendliche über 14
Jahre sollten in die „Geige" gestellt werden. Ältere Traubenfrevler mußten der
„Einig" (= dem Dorf) und auch der Herrschaft nicht unter 5 Pfd Buße zahlen.

Zum anderen durfte niemand aus den Zins-, Zehnt- und Teilweinreben vorzeitig
Trauben schneiden, um sie zu verkaufen oder auf dem Markt anzubieten.

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