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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-06/0033
Die über dem Portal der Kloster- und Wallfahrtskirche angebrachten Wappen

Weiter wird der Name des Propstes noch erwähnt in einer Urkunde vom 19.
Juni 1609, nach der Junker Hans Rudolph von und zu Schönau und Jakob Telge-
ner, Einnehmer und Landschreiber der Herrschaft Rheinfelden, zwischen Propst
Grand Jean (Großhans) und dem Bürger Ludwig Eggs von Rheinfelden wegen
etlicher Mannwerk Matten im Banne von Warmbach vertragen. Dieser Vertrag
wurde am 9. April 1614 durch den Abt David Juillerat von Bellelay und Himmelspforte
ratifiziert.

1610 erlitt Wyhlen auch die Pest, ungefähr 40 Menschen (ca. ein Achtel der
damaligen Einwohnerzahl Wyhlens) erlagen damals dieser furchtbaren Krankheit.

Propst Großhans ging Ende 1616 oder Anfang 1617 nach Bellelay zurück und
starb dort am 14. Juni 1617; das Martyrologium des Klosters berichtet darüber:
„Pie in Christo obiit Bellelagiae frater Johannes Großhanss Bruntrutanus, prior
huius ecclesiae optime se meritus".

Als nächster Prior der Himmelspforte folgte nun Othmar Hüglin, Kaplan des
Collegiatstiftes zu Rheinfelden, der am 20. Juni 1617 eingesetzt wurde, nachdem
er vorher an den Bischof von Basel geschrieben und diesen gebeten hatte, er möge
ihn (Hüglin) beim Abte von Bellelay, David Juillerat (1612 —17. 2. 1637), empfehlen
. Dieser Abt hatte am 12. Februar 1613 feierlich Besitz von der Himmelspforte
genommen, in welchen er durch Petrus Gaignerat, Angehöriger der Bruderschaft
des hl. Erzengels Michael vom Stift St. Peter in Pruntrut, eingesetzt wurde.

Von Kaplan Hüglin wissen wir nur aus einer Urkunde aus dem Jahre 1619,
als er in Basel eine Anleihe in Höhe von 23 Dukaten aufnahm und dafür zum
Pfand 6 Becher gab, die später wieder eingelöst wurden.

Am 14. Januar 1614 stellte Abt David von Bellelay und Himmelspforte dem
Klaus und Hans Deschler von Wyhlen einen neuen Erblehensbrief aus, da die
Familie Deschler ein großes Gut des Klosters als Erblehen trug. Hans Deschler
starb aber bald darauf, und seine Witwe heiratete einen Bürgin. Als dieser das

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