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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
39.1977, Heft 1/2.1977
Seite: 5
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Das am 3. August 1797 abgebrannte Schloß der Herren von Schönau-Schwörstadt

Aus der Niedergerichtsbarkeit flössen der Herrschaft die sogenannten Frevelgelder
zu.

Während schon um die Mitte des 18. Jhs. Streitigkeiten zwischen der Grundherrschaft
und den Bauern im Zusammenhang mit diesen herrschaftlichen Rechten
aufgeflammt waren 5), brachten die von Maria Theresia begonnenen und dann
durch Kaiser Joseph II. (1780—90) rasch ergänzten und vorangetriebenen Reformen
des Staatswesens spürbar Zugluft in die unterschwellig immer noch vorhandene
Unzufriedenheit der „Unterthanen" der Herrschaft Schönau—Schwörstadt
. Als wichtigstes Reformgesetz hat in unserem Zusammenhang das Leib-
eigenschaftsaufhebungspatent vom 1. November 1781 zu gelten, welches auch den
vorderen Landen des Hauses Österreich zugute kommen sollte. Es ist klar, daß
mit der Aufhebung der Leibeigenschaft die herrschaftlichen Rechte der Frondienste
und des Leibfalls schlecht vereinbar waren, damit aber auch ein beachtlicher
Teil der Einkünfte der Grundherrschaft in Frage gestellt wurde. Die
Konsequenzen des Gesetzes, vor allem die Frage der Ablösung der alten Rechte
waren offenbar noch nicht voll durchdacht und fixiert.

Schon im Sommer 1782 werden erste Beschwerden der Bauern hörbar, anfänglich
begünstigt durch Äußerungen des Rheinfelder Obervogteiverwalters in der
Landschaft Rheintal. Anfang September 1784 kommt es dann zu ersten Fronverweigerungen
: in öflingen wird die Arbeit in den ,Lehenrüben' trotz Aufforderung
nicht geleistet6).

Die Beschwerden wurden schließlich in einem Katalog zusammengefaßt und
dem Baron vorgetragen, nämlich betr. Fallrecht, Weibereinzugsgeld (Einbürgerungsgeld
), Botengänge, Salzabgabe, Mühlenzwang und Gerichtsgebühren. Am
22. 7. 1786 äußerte sich der Baron in Rheinfelden vor dem Landschreiber zu
den vorgebrachten Beschwerden unter anderem: „Das Weibereinkaufsgeld belangend
: so gründet sich das diesfällige Recht auf den Lehensbrief und die allen

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