Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
39.1977, Heft 1/2.1977
Seite: 6
(PDF, 42 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-01-02/0008
Obrigkeiten zustehende Gerechtsame der Bürgeraufnahme. Es sey von älteren
Jahren hergebracht, daß von einziehenden Weibsbildern, die sich bürgerlich einlassen
wollen, 16 Gulden 40 Kreuzer abzunehmen. Heurathet eine fremde Weibsperson
, so steht es ihm frey, sie bürgerlich einzukaufen oder nicht. Daß aber in
letzterem Falle sohin die erzeugenden Kinder die bürgerlichen Vorrechte nicht
zu genießen haben, sondern nur als Hintersaßen anzusehen kommen, versteht sich
von selbst." Freiherr Franz Anton von Schönau dachte zu diesem Zeitpunkt noch
ganz in den Kategorien der Leibeigenschaft, wo durch die 'Ungenossami', d. h.
Unfreiheit oder geminderten Rechtsstatus der Mutter, auch die Kinder geminderten
Standes waren. Mit einigem Recht konnte der Freiherr sich auf den Lehensbrief
berufen, da die Abstimmung alter Rechte auf die neue Rechtslage nach der
Aufhebung der Leibeigenschaft vom Gesetzgeber, d. h. dem Wiener Hof, noch
nicht erfolgt war.

Die Bauern, die sich im Vertrauen auf die Intention des Leibeigenschaftsgesetzes
Josephs II. nicht zufrieden gaben, schickten am 12. Januar 1787 als
Vertreter ihrer Beschwerden den Fridolin Greiner und Mathäus Ritzin von öf-
lingen und den Jakob Thoman und Lorenz Wunderle von Wallbach aufs herrschaftliche
Schloß 7). Sie klagten im einzelnen:

1) wider die vier Frontauen, daß jeder Bauer jährlich mit dem Zug (= Gespann)
zwei Fuhren verrichten und mit der Hand vier Tage unentgeltlich arbeiten oder
aber ersatzweise 12 bzw. 6 Kreuzer für eine Zug- bzw. Handfron zahlen muß;

2) daß sie das nötige Holz unentgeltlich machen und führen müssen, welche
Schuldigkeit doch nur aus der Leibeigenschaft herrühre, die doch aufgehoben
sei;

3) Botengänge seien früher mit zwei Stücken Brot honoriert worden, eines beim
Abholen, eines beim Bringen der Post;

4) beim Tode eines Mannes müsse man das beste Stück Vieh oder dessen Gegenwert
abgeben, dies sei mit der Leibeigenschaft erledigt;

5) Die Herrschaft fordere noch immer von jedem Faß Salz eine Abgabe;

6) und 7), man müsse für gefälltes Holz dem herrschaftlichen Jäger eine Taxe
und ebenso bei den herrschaftlichen Gerichten Taxen zahlen;

8) man protestiert gegen das Weibereinkaufsgeld; früher habe der freie Einzug
gegolten 8).

Gleichzeitig waren diese Beschwerden der Dörfer vermutlich über Freiburg nach
Wien weitergeleitet worden.

Ein Dekret des Wiener Hofs vom 19. 3. 1787 9) geht nämlich sehr entschieden
auf die Vorstellungen der „Unterthanen" ein und bestimmt, daß den „Unterthanen
die Freyheit gelaßen", ihren Salzbedarf zu decken, wo sie wollten, entweder
von der landesfürstlichen Pfanne selbst oder aus einem landesfürstlichen Magazin
oder einem sonstigen Verleger nach Willkür. Das Weibereinkaufsgeld sei gänzlich
aufzuheben; den Unterthanen sei erlaubt, künftig ihre Körner mahlen zu lassen,
wo sie wollten, also nicht mehr ausschließlich auf der in der Herrschaft befindlichen
Mühle.

Während die Hauptgemeinde Oberschwörstadt, wo Schloß und Pfarrkirche
lagen, sich anscheinend mit dem Erreichten zufrieden gab, sahen sich die Einwohner
der Dörfer Niederschwörstadt, öflingen und Wallbach ermutigt, weiter
bei der Wiener Zentrale unter Umgehung der Zwischeninstanzen Rheinfelden
und Freiburg vorstellig zu werden, um die ihrem Rechtsgefühl zuwiderlaufenden
restlichen Streitpunkte in ihrem Sinne zu klären. Bis zum Austrag ihrer Sache
lehnten die drei Gemeinden alle Fronen außer den vier Frontauen ab (20. 6. 1787).
Sie verlangten für zwei Deputierte von Amtmann Wieland in Säckingen den
erforderlichen Paß nach der Hauptstadt Wien ,der ihnen dann durch ein Schrei-

6


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-01-02/0008