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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
39.1977, Heft 1/2.1977
Seite: 106
(PDF, 42 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-01-02/0108
Das Inselgut der Herrzn von Rotberg zu Rheinweiler in den Bannen Rheinweiler und
Bamlach. Gezeichnet nach dem „Geometr. Plan" vom Waldbesitz der Herrschaft von
Rotberg, von Francois Jos. Michel; von Ernst Schäfer. (Vorlage Rotberg-Archiv; GLA)
Ubergang vom Rotberger-Schloß nach Kleinlandau, zur Mühle und Forsthaus mit den

beiden Militär-Brücken vom 15. Jan. 1813.

Die Nutzung des Holzes und der Weide auf den Rheininseln genossen die
beiden Dörfer Jahrhunderte lang zuvor ohne Beschwer und Einspruch von Seiten
der Herrschaft ganz selbstverständlich und ungehindert wie ein gemeindeeigenes
Recht vom Ursprung her; sie wußten wohl auch kaum vom Inhalt jener frühen
kaiserlichen Lehensurkunden von 1417 und 1424, welche den Inhabern des
Reichslehens das Hoheitsrecht über die Allmende verbrieft hatten. Es lag eben
keine Veranlassung für die Herrschaft vor, das Beholzen und das Beweiden zu
schmälern; Bau- und Brennholz gab es genügend für die Bedürfnisse der Untertanen
— es waren zusammen in den beiden Dörfern kaum mehr als 300, im
Jahre 1785 in Bamlach 182 und in Rheinweiler 115 Seelen (4)- —. Dementsprechend
war auch die Viehhaltung so bemessen, daß die Inselweiden genug
Grünland und Streueplätze boten.

Die ursprüngliche Rechtsfrage wurde erst aufgeworfen, als nach der Besetzung
des vorderösterreichischen Sundgaus nach dem 30jährigen Krieg durch die Hoheit
Frankreichs und ihrer Verwaltung über die jenseitigen Nachbarn auch die Zugriffe
und Mißbräuche von Seiten der Gemeinden Niefern und Klein-Landau sich mehrten
und den Gemeindenutzen schädigten. Die französische Verwaltung hatte ihre
Oberaufsicht auf die ganze Inselwelt, die jenseits des Hauptstroms sich erstreckte,
übernommen; damit waren auch die beidseitigen Banngrenzen unsicher geworden.

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