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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
39.1977, Heft 1/2.1977
Seite: 107
(PDF, 42 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-01-02/0109
Um dem abträglichen Zustand abzuhelfen, stellte die Herrschaft von Rotberg die
Nutzgüter jenseits unter den Schutz von Pächtern, denen sie gegen angemessene
Zinsen zusammenhängendes Gelände auf Zeit verlieh. Doch die Bamlacher beeindruckte
die neue Aufsicht ebenso wenig wie die neuerlichen Verbote durch
den „proces verbal" ihres Dorfherrn, der nun lt. einer königlich französischen
Verordnung befugt war, alle Holzfrevel mit bis zu 500 frcs. zu bestrafen und
das geschlagene Holz einzuziehen. Doch nun waren auch die Grundrechte der
Herren von Rotberg bedroht. Sie stellten sich zunächst auf die Seite der verletzten
Gemeinden und schlössen mit beiden im Jahre 1714 einen Vergleich.
Danach erklärte sich Bamlach bereit, den jungen Waldaufwuchs in der von den
Franzosen schwer angegriffenen Bamlacher-Au zu schonen und vorerst nur noch
„Dörner, Rotgärne", also Brennholz, Wellen zu hauen, die in Losen zugeteilt
würden. Doch die Bamlacher, mißtrauisch geworden, achteten auch weiterhin
eifersüchtig auf die gegenseitige Beachtung der Zugeständnisse:

Als Herr Leopold Melchior von Rotberg 1726 in ihrer Au 100 Reiswellen
machen, diese aber am Platze liegen und verfaulen ließ, gab es im Dorfe erneut
Ärger und führte die rechtschaffene Haltung des „stillen und bescheidenen"
Christoph von Rotberg als Kronzeugen ihres Rechtes an, der auf den Rat seines
Bruders zum gleichen Eingriff, entgegnet habe, er könne nicht nehmen, was dem
allgemeinen Schutze anbefohlen sei.

Um der Klage und dem Vorwurf der Bamlacher zu begegnen, legte nun Herr
Leopold von Rotberg das eindeutige Instrument, den Lehensbrief von 1434, als
Zeugnis vor, welches bestätigte, daß seine Vorfahren einst das kaiserliche Reichslehen
Bamlach-Rheinweiler vom Kaiser und dem Hlg. Römischen Reich als erbliches
Mannlehen empfangen hatten, mit Zwing und Bännen, mit hohen, mittleren
und niederen Gerichten, den zugehörigen Gütern, Wörthen und Rheininseln
jenseits des Rhein-Stroms, also auch mit jenen Inseln, welche nun lt. den
Friedensschlüssen, u. a. von Ryswick (1697) auf französischem Boden liegen,
wie der Ober- und Niederkopf. Danach hätten dort die Bamlacher auch noch nie
einen Eigentums-Anspruch und nichts zu suchen gehabt, außer mit herrschaftlicher
Erlaubnis, die Weide zusammen mit der Herrschaft zu befahren und das Abhauen
von Wellenholz und Erntebändern („Wied"). Doch die Bamlacher konnten
nicht begreifen oder wollten noch immer nicht wahrhaben, daß ihre bisher unbegrenzte
Nutzung nach ihrer Notdurft nunmehr so sehr beschränkt werden sollte
und pochten auch weiterhin auf ihr vermeintliches Gemeinrecht. So richteten sich
Streit und Feindseligkeiten nicht nur gegen die wachsame Aufsicht auf der französischen
Seite, sondern immer mehr gegen die Verteidigung der Dorfherren,
welche die laufenden Beschwerden der „halsstarrigen, widerspenstigen, hartnäckigen
und ungehorsamen" Bamlacher nicht begreifen konnten, wo sich doch
die Rheinweiler „erbötig" zeigten, die sich den erforderlichen Anordnungen zum
Schutz und Wohle aller willig fügten.

Nun wandten sich (1741) die Bamlacher Gemeindeväter an die österreichische
Regierung in Freiburg, welche aber umgehend die Gemeinde ermahnte, doch
einzusehen und zu beachten, daß ihr bisheriges Recht auf Holz und Weide auf
den Grienen nur als „Gnade" von der Herrschaft verliehen worden sei, während
alle Hoheitsrechte des Lehens den Dorfherren von Rotberg uneingeschränkt zustehen
, die Gemeinden aber weder in „Eigenschaft noch in Nutzung" darin
berechtigt seien. Dieser Bescheid von Freiburg wurde nach einem Revers durch
den Notar vor der versammelten Gemeinde verlesen, welche Kopf an Kopf neben
ihren Ortsvorgesetzten und den Zeugen, dem Vogt Anton Dannmeyer und Stabhalter
Leonhard Männlin standen, um nacheinander nach dem herkömmlichen
Recht befragt zu werden. Sie alle bejaten mit Wort, Unterschrift oder Handzeichen
(= ein Kreuz) die altgeübte Holznutzung. Wohl oder übel mußten sie sich der
Entscheidung durch die obere Instanz fügen, bis die Vorlage der Prozeßkösten
neuen Ärger auslöste. Sie schickten einen „Deputierten" nach Freiburg, welcher
dort ausrichten sollte, sie könnten die Kosten — 123 fl 28 Kreuzer — wegen ihrer

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