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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
39.1977, Heft 1/2.1977
Seite: 112
(PDF, 42 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-01-02/0114
jenseits des Rheins und um Erlaß des immer noch von der Grundherrschaft „unrechtlich
" geforderten 7 Saum Vogtweins, damit die Gemeinde ihre Schulden bezahlen
könne. Seit 1803 und 1810 habe die Herrschaft drüben Holzschläge verkauft
, die ihr nicht allein zustünden. Sie beriefen sich dabei auf die Aussage eines
77jährigen Zeugen, der von einem gewissen-sagenhaften-Herrn von Rotberg,
namens Marschall — gemeint ist wohl Leopold Melchior v. R. — berichtet,
welcher 1740 drüben widerrechtlich und heimlich Wellen machen ließ und deswegen
vom französischen Inspecteur zu Kembs mit 500 frcs. Strafe belastet worden
sei. Um dieser Strafe zu entgehen, habe ihm die Gemeinde gefälligerweise
einen Revers ausgestellt, welcher dem Marschall sein Eigentum an den Inseln zusprach
. Dies aber nur formell, denn der Marschall habe der Gemeinde unter der
Hand ihr Miteigentum schriftlich versprochen. Die Briefe darüber seien aber
während der Amtszeit eines „treulosen Vogts" verloren gegangen.

Als die Gemeinde erneut, diesmal bei der Direktion des Dreisam-Kreises in
Freiburg klagte, daß die Herrschaft das Land drüben einem Juden verkauft habe,
konterte Freiherr Adolf von Rotberg, die Gemeinde habe weder ein Nutz-,
geschweige ein Eigentumsrecht, weil die von ihnen angefochtenen Güter ein
kaiserlich-österreichisches und völlig unbelastetes Lehen wären und erst seit der
französischen Revolution (1789—90) unter französischer Hoheit gestellt, beim
Lüneviller Frieden aber freies Eigentum der Familie Rotberg geworden sind.

Die badische Regierung stellte nun der Gemeinde anheim, ihr Anliegen beim
Gericht vorzutragen und die Kosten anteilig auf die Bürgerschaft umzulegen. Das
Bezirksamt Kandern hatte den Rechtsstreit als „sehr dringlich" dem badischen
Hofgericht nach Freiburg weitergeleitet. Zu gleicher Zeit hatte sich auch die
Rheinweiler Gemeinde klagend eingeschaltet.

Nachdem das Hohe Gericht einstweilen dem Amtsbezirk verordnete, dafür zu
sorgen, daß das bisher geübte Gewohnheitsrecht auf Holz, Weide und Streue
zugunsten der Gemeinden geschützt werde, für Rheinweiler im Erlen-, Längen-
Kapellen- und Vogel-Grien, im Mühli- und Hinteren Grund und in der Neuen
Stockete, für die Bamlacher in ihrer Stockete und bei den Junker-Matten, entschied
diese letzte Instanz mit ihrem Urteil vom 21. März 1821 den unseligen
und für beide Parteien kostspieligen Rechtsstreit, wonach Freiherr Adolf von
Rotberg gehalten war, künftig in der ihm unterstehenden Gerichtsbarkeit den
beiden klagenden Dörfern das zu ihrer Notdurft benötigte Brennholz jährlich zu
verabfolgen, nicht aber auf den jenseitigen Inseln unter französischer Hoheit,
welche zur Hälfte durch Heirat und Kauf an den General und Grafen von Rapp
(t 1821) gelangt sei, während die andere Hälfte noch den Erben von Rotberg zu
Freiburg gehöre. Der Besitz der Erbin und Witwe des Grafen Rapp ginge also die
Gemeinden nichts mehr an, sei zudem schon seit der Revolution ein französisches
Allod der Familie von Rotberg geworden.

Die Witwe, Freifrau Pauline Rapp-Rotberg, bevollmächtigte 1826 den Revisor
Fink, ihren letzten jenseitigen Besitz zu verkaufen oder zu versteigern, wogegen
die Gemeinden immer noch Einspruch erheben wollten und ihren vermeintlichen
Mitbesitz zu verteidigen suchten. Im Jahre 1829 versteigerte sodann der Förster
Nußbaumer an die Meistbietenden von Rheinweiler und Niefern um 299 frcs.
4 Lose Wellenholz, gab 1831 Weidstöcke zum Schneiden von Wellen-Bändern
(„Wied") frei; nur die Rüschen (Ulmen) und Eschen durften nicht angegriffen
werden.

In dem der Gemeinde Rheinweiler zustehenden Kapellen-Grien stockten die
Bürger 1834 die Weidstöcke aus und machten das Land zum Feldanbau urbar.

Im Jahre 1851 erfolgte dann zuletzt und endgültig die Befreiung der grundherrlichen
Dörfer durch Loskauf und der Bodenzinsen.

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