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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
39.1977, Heft 1/2.1977
Seite: 120
(PDF, 42 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-01-02/0122
Ursachen für Streitigkeiten um die Fischerei

Die fortlaufenden Veränderungen des Stromes mußten unausweichlich zu Streitigkeiten
unter den einzelnen Territorien und Orten führen, in deren Besitz oder Recht der
Rhein mitunter gröblich eingriff.

Nach dem schon früher üblichen Rheinrecht sollten durch Veränderungen des Stromlaufs
keine Besitzveränderungen verursacht werden. Bei Stromdurchbrüchen sollte das
nun auf die entgegengesetzte Seite des Stromes fallende Gebiet im Besitz des ursprünglichen
Eigentümers bleiben. Unklar wurde das Rheinrecht aber, wenn sich der Rhein an
einem Prallhang hunderte von Metern einfraß und auf der anderen Seite eine um so
größere Sand- und Kiesanlage, ein Grien, bildete. Diese unsicheren Verlagerungen und
vom Rhein neu gebildeten Hoheitsgebiete und -grenzen führten an allen unseren Fischerorten
zu laufenden Ubergriffen und Protesten, die meistens von den Landesherrschaften
bereinigt werden mußten.

Die grundherrlidien Rechte der ritterlichen Lehensherren von Rotberg, welche
diesen als Reichslehen in den Dörfern und Bännen lt. dem Kaufbrief vom 24. April
1417 zunächst als Teilhaber mit den Edelknechten, der Junker Schaler von Basel,
zusammen bestätigt wurden, waren sehr weitgehend. Sie beinhalten alle Rechte an
den beiden unmittelbaren Reichsdörfern und Leuten daselbst mit hohen, mittleren
und niederen Gerichten, damit also die Hohe Gerichtsbarkeit über Leib und Leben,
über Mord, Totschlag, Dieb und Frevel aller Art und deren Urteilsvollstreckung
im Banngebiet. Davon künden einige Akten im Rotberg-Archiv und noch 1672
ein Acker „beim Rheinweiler Hochgericht" 1).

Neben diesem bedeutsamen Recht einer Herrschaft wurde den Dorfherren in
Bamlach und Rheinweiler unter anderem auch das Flußregal im ganzen Rhein, die
Fischenz ä), die Flußsteuer (der Zoll) und die Uberfahrt, das „Fahr", vom Kaiser
und vom Basler Bischof bestätigt. Das Recht auf die Fischwaid, und diese im
ganzen Stromgebiet „zu verbannen und zu verwahren, wie es daneben der Markgraf
zu Rötteln und andere halten", wurde den Herren von Rotberg im Jahre
1424 beurkundet3). Noch ausführlicher beschreibt das Regal der Lehensbrief für
die beiden Fischer von Rheinweiler, Hermann Hensslin und Clewin Spengler, den
Bernhard von Rotberg 1437 ausgestellt hat, und der besagt, was alles in diesem
Recht enthalten ist: die Fachwaid 4a), die Korbwaid4b), die Lachen-4c) und die
Löwen („Leuenen"-)Waid 4d), mit Ausnahme des Standorts nächst dem Schlosse
Rheinweiler, das Vach (sh.4a) genannt, welche den beiden Fischern auf 10 Jahre
um einen jährlichen Zins von 4 fl, 2 fl auf Pfingsten und 2 fl auf Maria Geburt,
zu entrichten seien, dazu 400 Neunaugen in der Fasten(-zeit)5). Bemerkenswert
ist der Hinweis auf die benachbarte, gleichartige markgräfliche Fischerei-Ordnung.
Diese beschreibt später der Landvogt von Leutrum in seiner vielzitierten Landordnung
6), welche u. a. besagt, wie die Fischerei im Rhein als landesherrliches
Recht verstanden und gehandhabt werden soll:

„Vor alten Zeiten seind die Fischer im Land, in specie die am Rhein gesessenen,
mit den Basler Fischern zünftig gewesen, was aber in Abgang gekommen ist, weil
die Fischerzunft zu Basel das Präsidium mit Ausschreiben des Brudertages und mit
Bestrafungen allein dirigieren wollten." Der Landvogt hielt die Erneuerung der
Bruderschaft der Rheinfischer mit den Basler Meistern nützlich und nötig, weil
ohne gemeinsame Beachtung der erforderlichen Schonzeiten, Regeln und Ordnungen
sich die Fischerei zum Schaden für alle auswirke, so

1. wenn etwa die einen dem Lachs oder den Förinen (Forellen), den Rogen nehmen
,

2. wenn die Fanggeräte, Garne und Wartloffe73) unvorschriftsmäßig wider alle
Zunftregeln gefertigt und eingesetzt werden. Wartloffe, Bähren 7b), Zug- und
andere Garne sollten deshalb über den Model7c) nicht enger als einen Zoll weit
geknüpft werden. Ebenso die Fischreischen(-Reusen) 7d), so die Fischer bei und
außer den Abkehrungen gebrauchen, damit die Fische mit 6 Zoll Länge noch

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