Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
39.1977, Heft 1/2.1977
Seite: 124
(PDF, 42 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-01-02/0126
Schülin, Fr.: Erinnerungen an die Isteiner Fischerei. Markgräfler Jahrbuch, Bd. 3.
Zur Erinnerung an die Fischerei in der Bannmeile von Basel. Basler Volkskalender 1966.
Fluck, Hans-Rüdiger: Eine Wort- und Sacherklärung zu den Freistetter Fischereiordnun-
gen in „Die Ortenau", 52 JB, 1972; S. 172 ff.

2. Das Jagdregal der Herren von Rotberg in der Rhein-Aue von Bamlacb und

Rheinweiler

Mit dem Fischerei-Regal des Reichslehens innerhalb der Bänne Bamlach und
Rheinweiler war auch das Recht zum Jagen im gleichen Gebiet verbunden. Doch
die Enge dieses begrenzten Reviers, welche den Wechsel des Wildes nicht verhindern
konnte, veranlaßten die Herren, ihren Wildbann zu erweitern. Sie
bewarben sich beim Markgrafen um den Kleinkemser-Blansinger, beim Basler
Bischof um den Isteiner Auwald auf den Rheininseln, bei den Herren von Baden in
Liel um das Nachbargebiet ihres Hertinger Reviers 1).

Seit dem 30jährigen Krieg ist der überrheinische Wildbann durch die Soldaten
und Wilderer völlig ausgerottet worden. Um ihn künftig wieder zu beleben und
zu hegen, bestellte Herr von Rotberg einen Jagdaufseher, so Franz Daniel v. R.
1722 zur besseren Bequemlichkeit Gg. Friedr. Ludwig Zollikofer (1698—1744) 2),
einen „chirurgus juratus", den aus St. Gallen stammenden, nach Hertingen gezogenen
Chirurgus, der neben seinem Dienst auch die Jagd der Herrschaft zu beaufsichtigen
hatte. Dafür wurden ihm und seiner Mutter das herrschaftliche „Backhaus
" zum Wohnen zinslos angeboten, außerdem 2 Vtl. Mischelfrucht als Lohn
zugesagt.

Was er im Territorium der Herrschaft schießen mochte, dafür hatte er Schußgeld
zu bezahlen: für einen Hasen 3 Batzen, für ein Feld (— Reb-) huhn, Enten,
Schnepfen und Wachteln je 2 ß. Die wilden Enten waren ihm als Freiwild gegeben.
Von Lichtmeß bis Johannis genossen die Hasen Schonzeit.

Die eigentliche Aufgabe als Chirurg verpflichtete ihn, den Herrn Baron, sein
Gnäd. Ehgemahl, Kinder und Gesinde nach Bedarf zu „rasieren, purgieren,
Ader lassen, schröpfen, Zahn ausreißen, und mit anderen dergleichen Kleinigkeiten
stets zu dienen". Seines besseren Fort- und Einkommens wegen war ihm erlaubt,
auch anderswo seiner Profession und Kunst nachzugehen.

Später haben es die Jagdherren für dringender gehalten, für die Aufsicht über
dem Rhein einen Förster anzustellen der auf Jagd- wie auf Holzfrevel achten
sollte. Er wohnte schon 1732 im Jäger-Hof neben der Au-Mühle in der Bamlacher
Au, nahe der Bannscheide von Klein-Landau. Überliefert ist vor allem der in
den Akten oft genannte Xaver Nußbaumer (1804), dessen Sohn, Enkel und Nachfahren
noch bis zum letzten Krieg das idyllisch gelegene Jäger-Haus in der Au
neben dem ausgetrockneten Mühle-Graben und den Ruinen der Mühle bewohnt
haben. Er hatte neben der Holzhut in den Werthen, und Grienen vor allem auf
die Schonung des Wildes zu achten. Von allen geschossenen Hasen, Fasanen und
Rehen, wann es „deren wieder geben sollte" (!), mußte er genau Buch führen und
der Herrschaft Bericht erstatten. Besoldet wurde er mit 150 Livres in bar, 2
Klafter Holz und 200 Wellen, 24 1 Pulver und Blei; das erlegte Pelzwerk gehörte
ihm.

Für die diesseitigen Jagdreviere im Rheinweiler „Cappellen-Grien" und im
Kleinkemser-Blansinger Bann bestellte Baron v. R. 1809 einen 2. Förster: Viktor
Bohrer von Rheinweiler. Neben seinem Jagd- und Forstdienst verrichtete er
Kammerdienste im Schloß. Beim Servieren hatte er besonders bei Tisch auf reinliche
Kleidung zu achten, sonst aber willig, treu und rechtschaffen zu sein.

Von einer Frevlerbuße bekam er nach seiner Anzeige 30 xr; als Schußgeld von
Hasen, Schnepfen und Enten 10 xr, von Iltis, Marder und Dachs je 20 xr, von
Reh und Fuchs je 30 xr, von Feldhuhn und Becassine je 6 xr, von der Wachtel
3 xr, vom Raubvogel 8 xr.

124


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-01-02/0126