Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
39.1977, Heft 1/2.1977
Seite: 144
(PDF, 42 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-01-02/0146
Die Abtei Lützel fordert das Kloster zurück

Nun wollte aber Lützel das Kloster mit Hilfe des Herrn Magisters Conrad
Schräg wiederum eincorporiert wissen, denn der Konvent habe „ernstlich befohlen
und auferlegt, daß Rheinthaal und andere Versetzungen rückgängig gemacht
werden müßten". Der Abt wolle Ludwig Wolffen von Habspergs Sohn,
Hanns Hartmann, die 1000 Gulden gegen Quittung wieder zukommen lassen.
Damit habe sich der Abt zur Beilegung der Sache erboten. In einem weiteren
Brief wiederholt der Abt das Angebot mit dem Zusatz, daß man bereit sei, die
1000 Gulden auch an von Habspergs Gläubiger zu geben.

Der Vertrag zwischen Abt Nicolaus und von Habsperg, in dem diesem alle
Rechte am Kloster Rheintal eingeräumt worden waren, wurde am 6. Juni 1544
in Gebweiler ausgefertigt und unterschrieben. Aber der Lützelsche Anwalt Schräg
wandte ein, die Abrede sei nicht rechtsgültig, weil sie „den Verstand gar nit"
habe. Abt und Konvent, insbesondere die österreichische Regierung hätten befohlen
, das Kloster zu lösen, denn „es vermöge Recht und Vernunft die Abmachung
nicht gelten lassen". Übrigens sei „der Kirchendienst im Müllheimer
Kloster nicht gehalten, die Kirch zerrissen".

Die Habspergische Seite brachte darauf vor, das Kloster sei dem von Habsperg
und seinen Erben „in Ewigkeit" zugestanden worden, das möge bedacht werden.
Auch heiße es im Vertrag, daß der Abt diesen zu lösen nicht die Macht habe.
Hätte Lützel zu Recht einen Einwand vorbringen können, hätte es seit dreißig
Jahren Zeit gehabt und nicht so lange geschwiegen. Im übrigen herrsche in der
Markgrafschaft ein christlicher Geist, und keine Klagen seien gegen Herrn Hanns
Hartmann von Habsperg vorzubringen. Nach weiteren Debatten und Wiederholungen
des Gesagten, forderte der Abt in einem freundlich gehaltenen Brief
Hanns Hartmann auf, 1000 Gulden für das Kloster zu bezahlen, weil er die
Nachfolge angetreten habe. Nun habe der Abt etwas Neues vorgebracht, ließen
die Habspergischen den Lützelschen Anwalt wissen, und der hohe Rat beschloß,
die Verhandlungen auf den 3. November zu vertagen.

Diese Gerichtssitzung führte Eberhardt von Roß, und nachdem er alles bisher
Vorgebrachte dargelegt hatte, betonte er, ihm sei am Rechtsspruch des Landesfürsten
mehr gelegen, als an dem des Abtes in Lützel. „Keiner aus unseren
Landen" gestehe dem Abt ein Recht an der Sache zu. Darauf fühlte sich der
Lützelsche Anwalt Schräg nicht schuldig, eine Antwort zu geben. Schließlich
wurde ein neuer Rechtstag auf den 11. Januar 1574 festgesetzt.

Amtmann Hanns Hartmann von Habsperg hatte bereits erklärt, er wisse nichts
anderes, „denn in ruhigem Besitz von Rinthal" zu sein, wo er bis zum heutigen
Tag einen Meier oder Schaffner habe. Seit fünf Jahren habe er das Kloster in
Besitz. Abt Rudolf habe ihm in dieser Zeit die 1000 Gulden Kauf Schilling nicht
abgefordert. Man möge ihn damit in Ruhe lassen und ihm und den Gläubigern
nichts einreden wollen. Hätte der Abt oder die Regierung sein Recht auf diesen
Betrag, hätten sie sich seither äußern können.

Weitere Briefe gingen hin und her, bis am 11. Januar die Obengenannten
wieder zusammenkamen mit Dr. Johann Frey für seine Frau und deren Miterben
, auch als Anwalt des Einhary von Reischach; dann Balthasar von Weitersheim
für seinen Schwager Othmar Dietrich von Kippenheim, der Landvogt Peter
von Roß zu Hachberg und der Lützelsche Anwalt Magister Conrad Schräg. Alle
diese beharrten auf dem vorherigen Standpunkt, nur der Lützelsche Anwalt war
dagegen und hoffte, daß der Abt die Sache weiterführe.

Der Urteilsspruch erfolgte am Donnerstag, dem 4. März 1574: Der Pfandbrief
sei rechtsgültig, das Begehren des Abtes sei abzuschlagen. Die Kosten des Prozesses
sollten verglichen werden. Während sich die habspergische Seite über dieses Urteil
freute, sagte der Lützelsche Anwalt, daß sich der Abt „zum Höchsten beschwere,
sich auf das hochlöbliche Kays. Cammergericht zu Speyer berufe und dort

144


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-01-02/0146