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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 123
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und Behüten von „win vnd korn, holtz vnd veld 202), „wunne vnd weide" 203),
wobei der Bannwart in Hügelheim von den Wald- oder Feldfrevlern ein Pfand
nehmen durfte 204). Ausnahmsweise mußten die Bannwarte in Obereggenen noch
die Fälle einziehen 205) und das Gerichtsgebot erlassen 206) und in Riehen „des gots-
hus matten waessren" 207).

4. Die Gebursami

Die die Dinghofgüter bewirtschaftenden Bauernfamilien, „weli in den hof hör-
rent" 208), bildeten den Dinghofverband 209), der auf dem in den Dingrodeln niedergelegten
und im Dinghofgericht gefundenen Recht basierte 210). Somit trat zwar
dieser Verband genossenschaftlicher Art nach außen als Einheit auf, doch konnte
er sich im Innenverhältnis zum Grundherren „als ein höchst differenziertes verbandsrechtliches
Gebilde" erweisen 2n). Denn auch die zu den st.-blasischen Dinghöfen
gehörigen Güter waren an Bauern von unterschiedlichem persönlichen und
dinglichen Status ausgegeben 212). So führen die Dingrodel St. Blasiens Eigen- und
Lehnleute auf213), woraus ersichtlich wird, daß allein dem Verhältnis der Bauern
zum Dinghof bzw. Grundherren Relevanz beigemessen worden ist214). Beide
Personengruppen oder hauptsächlich die der Eigenleute wurden unter dem Oberbegriff
„gotzhuslüt" zusammengefaßt215), weil sie alle vom „gotzhus sant Bley-
sen" abhängig waren. Diese nicht immer eindeutige Besriffsfassung in den Dingrodeln
zeigt, daß im Innenverhältnis schon starke Nivellierungstendenzen gewirkt
haben 216).

(202) siehe Anhang: F § 2 II

(203) siehe Anhang: G § 20 — vgl. L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 29;
V. Ernst, Entstehung d. dtsch. Grundeigentums, Seite 32: „. . . auch wird der Mann,
der die Ordnung in der Markung außerhalb des Etters aufrecht hält, noch heute
vielfach als der „Bannwart" bezeichnet

(204) siehe Anhang: D $ 2 I und II

(205) siehe Anhang: G § 25

(206) siehe Anhang: G § 2

(207) siehe Anhang: H § 2

(208) siehe Anhang: A § 2, ähnlich in C - Überschrift; E § 3; F § 3; G § 17; H § 1 Satz 4;
I § 3

(209) vgl. allgemein: K. v. Amira, German. R., Band 2, Seite 57 — H. Conrad, RG I,
Seite 193 — K. R. Kollnig, Elsaß. Weistümer, Seite 22 — F. Lütge, Dtsch. Sozial-
u. Wirtschaftsgesch., Seite 113

(210) vgl. auch: T. Bühler, GewohnheitsR, Seite 41 — A. Dopsch, Herrschaft u. Bauer,
Seite 107 und 228/229 — F. Lütge, a. a. O., Seite 112 — Mitteis-Liebridi, Dtsch. RG,
Seite 137

(211) so: K. S. Bader, Dorfgenossenschaft, Seite 65

(212) vgl. allgemein: A. Dopsch, GrdH im MA, Seite 87 — F. Lütge, a. a. O., Seite 111

(213) siehe Anhang: A § 2; B §§ 1 und 2 II; C §§ 1 und 2; D § 9; E § 2; H § 1 Satz 4
und § 3; I §§ 3, 14, 15, 16, 32 und 36; K-Einleitung, §§ 17, 46 und 66

(214) L. A. Burckhardt, die Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 20

(215) für Weitenau: vgl. H. Ott, Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 122 — für die übrigen
Dingrodel: siehe Seite 44 f unserer Ausführungen

(216) K. R. Kollnig (Elsäß. Weistümer, Seite 22) betrachtet sogar „die früheren ständischen
Gegensätze und die vielfältigen sozialen Abstufungen durch das gemeinsame
Hof recht" als „ausgeglichen und vollkommen bedeutungslos geworden", ebenso: F.
Lütge, Gesch. d. dtsch. Agrarverf., Seite 55 — G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe
. . ., Band 4, Seite 276 — H. Ott, Stud. z. spätma. Agrarverf., Seite 122

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