Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 147
(PDF, 40 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0149
miteinander oder mit ihrem Hofherrn bzw. mit Dritten, soweit sie das Hofrecht
tangierten, entstehen konnten 339). In welchem Umfang wurden nun diese sog.
causae emphyteuticariae in den st.-blasischen Dingrodeln wiedergegeben?

In dem der obigen Definition teilweise entsprechenden Ausmaß normierte die
sachliche Kompetenz der Efringer Dingrodel, wo es hieß:

„die sond . . . och dz recht sprechen . . . über des gotzhus von sant Blesyen
lüt vnd gut, es si eigen erb lehen 540) vell 541) oder vngenossami 542) oder vmb
huld tun 543) dem gotzhus, vnd vmb wüsti güter vnd vmb verstolni vnd
versetü güter 544) vnd gemeinlich vmb all gebresten, die dz gotzhus von sant
Blesyen an lüt vnd an gut hat, vnd och vmb die gebresten, die dieselben
lüt gen anander hant vmb düvorgescriben stück" 545).
Zwar wurde dieser formelhaften Kompetenzzuweisung stellenweise noch „umb
zins" 546) beigefügt, doch erschöpfte sich damit nicht die Gerichtsgewalt des Klosters
St. Blasien. Denn in den Texten der HofrodeL verstreut waren indirekt weitere
Details des Zuständigkeitenkataloges zu finden.

Oft konnten den Artikeln, nach denen der klösterliche Gerichtsherr den Umstand
aufforderte, die Rügepflicht wahrzunehmen, zusätzliche Entscheidungspunkte
der Dinggerichte entnommen werden 547). So bot beispielsweise das Weitenauer
Hofrecht noch folgende Ergänzungen:

„. .. ez sie an übergriffe ald umb ungenossami ald umb verseitü güter ald umb
hus und hof ald an holtz ald an veld ald an wasser und allen den schadün,
den de gotzhus het" 548).
Ein nicht so weitgehender Entscheidungsspielraum wurde dem Wochengericht
zu Obereggenen aus naheliegenden Gründen 549) zugebilligt, wo „vmb gotzhus gut
vnd vmb erb vnd vmb eigen vnd vmb versatzigen 55°) vnd anders" rechtgesprochen
werden durfte551).

Die eben zitierten, allgemeinen Kompetenzformeln führten zu der Schlußfolgerung
, daß die Dinggerichte wohl in erster Linie die streitige Rechtspflege beschäftigte552
), wofür vor allem der Wortlaut des Efringer Dingrodels sprach 553).

(539) G. L. v. Maurer, Gesch. d. Fronhöfe . . ., Band 4 Seite 140 — J. W. Planck, Gerichts-
verf., 1. Buch, Seite 19 — H. Zoepfl, Alterth. d. Dtsch. Reichs u. R., Band l, Seite
10; vgl. auch D. Werkmüller in HRG, Stichwort: „Hofrecht", Spalte 213 f — W.
Leiser (Der gemeine Zivilprozeß, Seite 18) begrenzte die Kompetenz der grundherrlichen
Gerichte wohl zu eng, wenn er ihnen nur Entscheidungsgewalt in Streitigkeiten
„wegen Grundabgaben" zusprach.

(540) Zur Bedeutung dieser Begriffe vgl. J. Bader in ZGO 1, Seite 212 f; H. Conrad,
Dt. RG. Band 1, Seite 388; Schwerin - Thieme, Grdzüge d. Dt. RG., Seite 216

(541) Zur Fallabgabe siehe Seite 141 ff

(542) Zur Ungenoßsame siehe Seite 131/132

(543) Zur Huldigung siehe Seite 130 ff

(544) Zu diesen Begriffen siehe auch Fußnote 548

(545) siehe Anhang: A § 2 und ähnlich, wenn auch nicht so ausführlich B § 2; E §§ 2 und
3; F § 12; G § 3 („...richten vmb eigen vnd vm erb vnd vmb ligentz vnd vmb
varentz vnd vmb all Sachen anrecht vmb ..."); H § 1 Satz 9

(546) siehe Anhang: B § 2; E § 2 und 3; F § 12

(547) siehe Anhang: H § 1 Satz 7 und I § 4 I

(548) siehe Anhang: K § 8

(549) vgl. Seite 145 (Gerichtstermine) und Seite 153 (Gerichtsvorsitz)

(550) M. Lexer, a. a. O., Seite 277 Stichwort: „versatzen", „versatzunge" = Versetzung,
Verpfändung

(551) siehe Anhang: G § 11

(552) vgl. auch L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 34 und 38

(553) siehe Anhang: A § 2 („. . . umb all gebresten, die dz gotzhus von sant Bleysen
an lüt und an gut hat, und och umb die gebresten, die dieselben lüt gen anander
hant . . .")

147


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0149