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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 163
(PDF, 40 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1978-01-02/0165
zum Ersatz zu verhelfen 784). Waren aber Dinghofleute „an ihren gütern stoessig",
so schlichteten „die süben scheidlüt" 78ä) die Grenzstreitigkeiten 786). Die,, scheidlüt"
wurden von der „gebursami" auf Lebzeiten bestellt, indem zuvor die „scheidlüt
ihrerseits nach dem Tode eines Scheidmannes einen Nachfolger aus dem Dorf
Binzen ausgewählt hatten 787). Wenn sich der von den „scheidlüt" Erwählte der
„gebursami" gegenüber weigerte, das Amt zu übernehmen, konnten es ihm die
Hofherren auf Klage der „gebursami" hin gebieten 78S). Bei Nichtbeachtung dieses
Gebotes verlor der Betreffende seine Rechte in dem Dinghof 788).

III. Materielles Dinghof recht

1. Standesqualität der Dinghofleute

Über die Standesqualität der Dinghofleute zu Binzen läßt sich nichts aussagen,
da der Binzener Dingrodel hierfür keinerlei Anhaltspunkte enthält. Nicht so
unergiebig erweisen sich aber die übrigen Hofrodel.

In Auggen sind die Dinghof leute solange als „lehengenossen" tituliert worden,
als sie dem Hofe noch nicht gehuldigt haben. Mit der Eidesleistung hießen sie
dann „huber" 789). Erst als „huber" waren sie vollberechtigte Mitglieder des Dinghofverbandes
790). Jedoch steht mit der Rechtsposition der Dinghofleute innerhalb
des Dinghofes noch nicht deren persönlicher Rechtsstatus fest791). Da aber die
Huber von Auggen als Lehnleute bezeichnet wurden und den Ehrschatz entrichteten
79ä), liegt die Vermutung nahe, daß sie „von freier Geburt" waren 793).

Die dinghofhörigen Bauern in Istein wurden in ihrer Gesamtheit sowohl „gotz-
hus lüt" 794) als auch „lehenlüt" 795) und als vollberechtigter Hof genösse „huber" 796)
genannt. Da auch diese keine Fallabgaben, sondern Ehrschatz 797) leisteten, ist anzunehmen
, daß sie zum Stand der freien Bauern gerechnet werden dürfen 798).

In Tiengen dagegen wurde zwischen „hubern und lenern" 799), zwischen „len-
man" und einem „ieglichen sinre lüte" y0°) sowie zwischen „lenman" und „gotzhus-

(784) siehe Anhang: M § 12 (Schülin, Seite 507)

(785) M. Lexer, a. a. O., Seite 180, Stichwort: „scheide-mann/liut" = Schiedsrichter;
„scheiden" = entscheiden, beilegen, schlichten, vermitteln

(786) siehe Anhang: M § 31 (Schülin, Seite 508)

(787) siehe Anhang: M § 34 (Schülin, Seite 508)

(788) siehe Anhang: M § 34 (Schülin, Seite 509)

(789) siehe Anhang: L § 22 — vgl. H. Rohr, Die Entstehung d. weit. . . . Gewalt d.
Bischofs v. Basel, Seite 28: „Huber" leitet sich von „Hufe" (huba) ab, welches
eine landwirtschaftliche Betriebseinheit mit Haus und Hof, Acker- und Wiesland
darstellte

(790) siehe Anhang: Konsequenz aus L §§ 3, 5 und 22

(791) vgl. L. A. Burckhardt, Hofrödel v. Dinghöfen, Seite 20

(792) siehe Anhang: L §§ 18, 19 und 20

(793) so allgemein: J. Bader in ZGO 19, Seite 326; — vgl. auch Fußnote 453 auf Seite
68, wo der Todfall als ein Attribut der Leibherrschaft im 14./15. Jahrhundert
erachtet worden ist.

(794) siehe Anhang: N — Seite 332 (Bader) und ebenso N § 2 (Burckhardt)

(795) siehe Anhang: N — Seite 334 (Bader) und ebenso N § 17 (Burckhardt)

(796) siehe Anhang: N Seite 333 (Bader) und ebenso N §§ 6, 9 (Burckhardt)

(797) siehe Anhang: N — Seite 332'334 (Bader) und ebenso N §§ 3, 15 (Burckhardt)

(798) siehe ebenso J. Bad er in ZGO 19, Seite 337/338 — E. Dietschi, Istein-Huttingen,
Seite 21 — H. Rohr, Die Entstehg. d. weltl. . . . Gewalt d. Bischofs v. Basel,
Seite 31

(799) siehe Anhang: O — Seite 476 (Bader); O § 7 (Burckhardt: „Hubern und Lechen-
lüten")

(800) siehe Anhang: O — Seite 476 (Bader) und ähnlich O § 8 (Burckhardt)

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