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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 168
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minierte in den Dingrodel die Bezeichnung: „geding" 857), die ausnahmsweise auch
in „gemeynes geding" 858) und in „Jorgeding" 859) modifiziert wurde.

2. Zuständigkeiten

Im Vergleich zu den st.-blasischen Dingrodel spezifizierten die hochstift-baseli-
schen kaum die Zuständigkeiten. Auf den Dinggerichten zu Auggen und Binzen
saß weder ein Vogt, noch wurde dort über Frevelfälle gerichtet. In Auggen
geboten die Domkapitelherren außer zu den Jahrgedingen nur dann zu Gericht,
wenn „sie bedunket, das sie gebresten gewinent an iren gieteren" 860). Zu Beginn
der Jahrgedinge fragten sie „alle huber vnd lehengenossen, ob yeman dehein gutt
wiß, das uß dem hof gezogen, verstollen oder entseit were" 881). Fernerhin „be-
clagten" die Auggener Dinghofherren, wer „inne zins und zehend schuldig" geblieben
war 862). Auf dem Binzener Dinggericht wurde rechtgesprochen „vmb
Eygen vnd um erb" 863) sowie um „unrechtes Gefecht" 8M).

Also wurde in den Dingerichten zu Auggen und Binzen lediglich grundherrliche
Gerichtsbarkeit ausgeübt.

Die gleiche Kompetenz stand dem Meier im Tiengener Wochengericht zu, wo
entschieden werden durfte „umb Gescheid" 865), „auch umb Undergang oder Miss-
buwen es sy in Ackern Reben Veld oder Matten, yecklichem wem denn Schaden
beschehen ist und überfaren hat uff Dinkhoffgütern und um alle Geltschuld und
umb alles das do ze richten ist vondes Hoffes und der Bennen wegen" 866).

Dagegen grenzten die Dingrodel von Istein und Tiengen die Gerichtsgewalt
des Domprostes nur negativ von der des Vogtes ab:

„Man sol dem probst richten, wenn er will, vmb alle Sachen on über dieb,
freuel vnd todschlag, vnd wer nüt gehorsam ist, der verbessret als obstat" 887).

Zur Ergänzung sind also wiederum die Bußenvorschriften heranzuziehen; nämlich
:

„Besserunge die an dem Geding beschehent, ussgenommen die nit Ime gehorsam
sint und In verschmohent als vorstot zu den Jorgedingen das sint 9 sch.
Der 9 sch. ist der Zweitheil des Probstes und der Dritteil des Vogtes" 868).
Da somit der Propst bis zu „9 sch." richten durfte, die sich nach den st.-blasischen
Dingrodel als Buße für causas minores erwiesen hatten 869), verfügte der
Dompropst in Istein und Tiengen über die niedere Gerichtsherrschaft.

Andererseits hatte der Vogt in Istein und Tiengen die hohe Gerichtsbarkeit
inne 87°). Denn „gat ez an blutige hant, so sol der Brobst vf stan vnd dannan gan.

(857) siehe Anhang: L §§ 1, 4, 5, 8, 10, 12; N — Seite 333 (Bader), ebenso N § 6
(Burckhardt) — O — Seite 475/6 (Bader), ebenso O §§ 3, 7 (Burckhardt)

(858) siehe Anhang: N — Seite 333 (Bader), ebenso N § 10 (Burckhardt) und O § 3
(Burckhardt)

(859) siehe Anhang: O § 7 Satz 3 (Burckhardt)

(860) siehe Anhang: L § 1

(861) siehe Anhang: L § 7

(862) siehe Anhang: L § 10

(863) siehe Anhang: M § 19 (Schülin, Seite 507)

(864) siehe Anhang: M § 15 (Schülin, Seite 507)

(865) vgl. zu diesem Begriff Seite 163 Fußnote 785

(866) siehe Anhang: O § 5 (Burckhardt)

(867) siehe Anhang: N — Seite 333 (Bader), ebenso N §§ 10, 11; O — Seite 476 (Bader)
und ähnlich O § 7 (Burckhardt)

(868) siehe Anhang: O § 7 Satz 3 und 4

(869) siehe Seite 149—151

(870) siehe Anhang: N — Seite 333 (Bader: „Man erteilet ouch dem vogte dübe vnd
freueli . . ."), ebenso N § 11 Satz 1 (Burckhardt); — O — Seite 476 (Bader:
„Düb vnd vreveli dü sint ganzliche dez vogetez."), ebenso O § 7 Satz 7 (Burckhardt
)

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