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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
40.1978, Heft 1/2.1978
Seite: 170
(PDF, 40 MB)
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bekannt gewordene Straffälle rügen 881). Doch entgegen dem st.-blasischen, formellen
Recht war es in den basel-domstiftischen Dinggerichten zu Auggen und
Tiengen nicht üblich, daß der gesamte Umstand als Urteiler fungierte, sondern
hier erfüllten diese Aufgabe lediglich die „huber" 882). Nach dem Auggener Dingrodel
gab der Dinghofherr den Leuten schließlich den Gerichtsimbiß, „das ist
mit rockenbrot und fleisch und rottem win noch alter harkomenheit; thut aber
darüber ytzit (etwas) mer, das ist von gnoden" 883).

4. Rechtsmittel

Von dem Tiengener Dinggericht konnte jedermann an den „Dingkhoff von
Hüningen" innerhalb dessen „nächsten dryn Gedingen oder Hofgerichten" appellieren
. Danach standen noch zwei weitere Instanzen offen, nämlich: „der Dingkhoff
ze Bubendorff" und zuletzt das Gericht „an die Leymenstegen in des Thum-
probstes Hoff" M4). Somit ähnelten diese Rechtszüge im Prinzip sehr denen von
St. Blasien.

Interessanter erwiesen sich die Appellationsmöglichkeiten im Binzener Dingrodel
. Wurde ein Rechtsmittel gegen dinghofgerichtliche Urteile „vmb Eygen
vnd umb erb" eingelegt, so befand über diese angefochtene Entscheidung jeder
der drei anderen Höfe für sich allein. „Wer den die meri vurteil (Mehrheitsurteil)
hat dem sol den daz recht folgen vnd so! Im dan sin widersach allen schaden ob
legen dar in er komen ist von des zuges wegen vn ouch von des gerichtes
wegen" 885). Ferner konnten die einzelnen Hofherren, sofern sie nicht mit dem
Urteil ihres „kleinen Gerichtes" einverstanden waren, dieses zur Prüfung vor
das „große Gericht" bringen 88s).

3. Abschnitt
Weitere Grundherrschaften

L Das Kloster St. Alban zu Basel

Bischof Burckhard von Hasenburg gründete 1083 außerhalb der Stadt Basel
das Kloster St. Alban 887), welchem unter anderem 888) „Lorach cum ecclesia
omnibusque suis appenditiis" 889) geschenkt wurde. Doch war der Lörracher Besitz
bis zu Beginn des 14. Jahrhunderts so zusammengeschmolzen 89°), daß er nur noch

(881) siehe Anhang: L §§ 7, 8, O § 16 (Burckhardt) und O — Seite 478 (Bader); vgl.
dazu den auf Seite 164 Fußnote 812 abgedruckten Huldigungseid

(882) siehe Anhang: L §§ 3, 7 Satz 2 und 23; O — Seite 477 (Bader)

(883) siehe Anhang: L § 4

(884) siehe Anhang: O § 22 (Burckhardt) vgl. dazu auch L. A. Burckhardt, Hofrödel v.
Dinghöfen, Seite 39/40

(885) siehe Anhang: M §§ 19, 20 (Schülin, Seite 507/508)

(886) siehe Anhang: M § 35 (Schülin, Seite: „Item ez ist ouch zewissende weri dz
eymand wer der den Hofherren ze kurtz treti an den kleinen gerichten vnd
weriend den die Hofherren zu krank dz sü dz nüt behopten moechtend so soend
sü ez klagen dem Herren der dz groß gericht in hat vnd der sol inen den helfen
vntzend inen vn im genüg geschieht".

(887) vgl. R. Massini, Das Bistum Basel, Seite 163 f

(888) St. Alban besaß Dinghöfe in Großkems (Elsaß), Niederanspach (Eis.), Pratteln
(b. Basel), Sierentz (Eis.), deren Dingrodel sind abgedruckt bei J. Grimm, Weis-
tümer, Band 1, Seite 654, 661, 305 sowie bei J. Schnell, Rechtsquellen von Basel,
Band 2, Nr. 598 und Band 4, Nr. 268

(889) Basler Urkundenbuch Band l, Nr. 14, Seite 10

(890) K. Herbster in: Das Markgräflerland 5. Jg. (1933) Seite 24 mwN

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